OGH 15Os16/00

OGH15Os16/0015.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Alfred K***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Oktober 1999, GZ 12b Vr 4645/96-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl. Ing. Alfred K***** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a und 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien gewerbsmäßig (§ 70 StGB, § 38 Abs 1 lit a FinStrG) Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, an sich gebracht sowie durch Erstellung von Verkaufsanalysen und deren mehrfache Offerte verhandelt, und zwar

A. von Mai 1992 bis März 1993 11.819, 8 Gramm Scandium kristallin und 500 Gramm Scandiumoxid im Mindestwert von 8,701.054 S, das vom abgesondert verfolgten Valerie S***** ohne Zollbehandlung und zollrechtliche Auslagerung im Sinne des § 109 ZollG dem Lager bei der Spedition R*****, wo die Ware seit 26. März 1992 symbolisch eingelagert war, entnommen, demnach nach Österreich geschmuggelt worden war;

strafbestimmender Wertbetrag zumindest 2,356.522 S, nämlich 513.593 S an Zoll und 1,842.9289 S an EUST;

B. am 20. Februar 1993 1.013 Gramm Cäsium im Mindestwert von 76.744,88 S, das vom abgesondert verfolgten Viktor Su***** von Rußland nach Österreich geschmuggelt worden war;

strafbestimmender Wertbetrag an hinterzogener EUST von zumindest

15.349 S;

C. am 18. Jänner 1993 1.046 Gramm Cäsium im Mindestwert von 79.244,96 S, das von den abgesondert verfolgten Imre N***** und Istvan C***** von Prag nach Österreich geschmuggelt worden war;

strafbestimmender Wertbetrag an hinterzogener EUST von zumindest

15.849 S;

D. am 4. Februar 1993 199 Gramm Cäsium im Mindestwert von 15.076,24 S, das vom abgesondert verfolgten Franz M***** von Prag nach Österreich geschmuggelt worden war;

strafbestimmender Wertbetrag an hinterzogener EUST von zumindest 3.015 S;

E. am 19. Februar 1993 9.530 Gramm Rhenium im Mindestwert von 7 Mio S, das vom abgesondert verfolgten Viktor Su***** aus Rußland nach Österreich geschmuggelt worden war;

strafbestimmender Wertbetrag an hinterzogener EUST von zumindest 1,400.000 S;

F. am 8. Februar 1993 458 Gramm Scandium kristallin im Mindestwert von 332.672,88 S, das vom abgesondert verfolgten Anatolij P***** aus Rußland nach Österreich geschmuggelt worden war;

strafbestimmender Wertbetrag an Zoll und hinterzogener EUST von zumindest 90.088 S, nämlich 19.628 S und (richtig) 70.460 S an EUST;

G. am 8. Jänner 1993 2.500 Gramm Indium und 9.380 Gramm Germanium im Gesamtwert von 10.000 S, die vom abgesondert verfolgten Josef M***** von Rußland nach Österreich geschmuggelt worden war;

strafbestimmender Wertbetrag an hinterzogener EUST von zumindest 2.000 S;

H. am 4. Februar 1993 598,15 Gramm Scandium kristallin im Mindestwert von 434.472,23 S, das von der abgesondert verfolgten Lydia P***** von Rußland nach Österreich geschmuggelt worden war;

strafbestimmender Wertbetrag an Zoll und hinterzogener EUST von zumindest 117.655 S, nämlich 25.634 S an Zoll und 92.021 S an EUST;

I. im Juli 1992 1.544 Gramm Osmium natur (zu ergänzen: im Mindestwert von 2,280.000 S - vgl S 75/XII), das von den abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Bernhard H***** und Dino B***** im Mai 1992 nach Österreich geschmuggelt worden war;

strafbestimmender Wertbetrag an hinterzogener EUST von zumindest 456.000 S.

Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten unter Bedachtnahme gemäß "§§ 31, 40 StGB" (richtig: § 21 Abs 3 FinStrG - vgl Dorazil/Harbich FinStrG 17. Lfg E 11 zu § 21) auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juli 1995, GZ 12e Vr 13326/94-26 (mit dem der Angeklagte wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a und b, 38 lit a FinStrG bezüglich Mengen und Art anderer geschmuggelter Chemikalien zu einer Geldstrafe von 240.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 19 FinStrG zu einer anteilsmäßigen Wertersatzstrafe von 32.500 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden war) eine zusätzliche Geldstrafe von 1 Mio S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 19 FinStrG eine anteilsmäßige (zur Klarstellung zu ergänzen: zusätzliche) Wertersatzstrafe von 1,244.782,22 S, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe.

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 lit a, b, c, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Z 5) rügt der Beschwerdeführer die erstgerichtliche Urteilsfeststellung, er habe zur Tatzeit bzw von Anfang an um die zollunredliche Herkunft der an sich gebrachten und verhandelten tataktuellen Chemikalien gewusst (US 8, 11, 14, 18), als unvollständig bzw nicht oder offenbar unzureichend begründet. Zur Stützung seines weitwendigen Vorbringens zitiert er ihm günstig scheinende, indes prozessordnungwidrig nur isoliert - demnach sinnverändernd - aus dem Zusammenhang gelöste Teile von gerichtlichen Aussagen der Zeugen Univ. Prof. Dr. Johann W*****, des freiberuflichen Konsulenten Dr. Friedrich K*****, des Kaufmanns Konstantin M***** und des Speditionskaufmanns Alfred R***** sowie von (aufklärenden) Passagen aus der mündlichen Gutachtenserörterung des gerichtlichen Sachverständigen Mag. Edmund B*****. Davon ausgehend wirft er dem Tatgericht vor, es habe unter Vernachlässigung aller dieser (vermeintlich) für ihn sprechenden Beweisergebnisse einschließlich seiner in diesem Strafverfahren wiederholt vorgebrachten Argumentation, unter welchen Umständen er im vorangegangenen (12e Vr 13326/94, Hv 999/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) geständig gewesen sei, die Schuldfrage unrichtig gelöst.

Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht jedoch alle erhobenen Beweismittel, somit auch die Aussagen der genannten Zeugen (wenngleich teilweise pauschal anführend und knapp würdigend - vgl etwa US 6, 10, 12, 15 f) ebenso wie die Einlassungen des Angeklagten in seine Erwägungen miteinbezogen und keineswegs allein aus dessen Fachkenntnis und Kaufmannseigenschaft, sondern nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) in einer kritischen Gesamtschau aller vorgekommenen Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 StPO), denkmöglich und in Übereinstimmung mit der forensischen und allgemeinen Erfahrung schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen es der (die subjektive Tatseite leugnenden) Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagte (vgl US 12 ff).

Dazu ist einzelnen Beschwerdeeinwänden zu erwidern:

Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (13 Os 115/99).

Die angeführten Zeugen konnten daher (naturgemäß) nur Angaben über ihren eigenen Wissenstand betreffend die Herkunft der in ihre Hände gelangten Chemikalien machen, keineswegs aber (das Schöffengericht bindende) Schlussfolgerungen auf die subjektive Tatseite des Angeklagten ziehen. Dazu kommt, dass die von der Beschwerde bezeichneten Personen nach dem vollständigen Inhalt ihrer Depositionen völlig andere Rollen spielten, ihr Interesse vorwiegend nur der Analyse von geringsten Mengen galt, ihr Informationsstand über Herkunft und Überbringer der Proben im Vergleich zum Angeklagten, der nicht nur Teile dieser seltenen Erden und Metalle analysierte, sondern auch Verkaufsverhandlungen führte, geringer war und bei diesem letztlich eine beträchtliche Menge der Chemikalien sichergestellt wurde. Daraus folgt, dass aus diesen Beweismitteln für den Vorsatz des Beschwerdeführers nichts Entlastendes zu gewinnen ist, weshalb das Gericht nicht verpflichtet war, diese im Urteil ausführlicher zu erörtern.

Es war auch nicht dessen Aufgabe, die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu klären, warum der Zeuge Univ. Prof. Dr. W***** nicht von der zollunredlichen Herkunft der Stoffe ausging, die österreichische Niederlassung der weltgrößten Kontroll- und Prüffirma SGS keine Bedenken hatte, die Stoffe zu prüfen, und warum der vom Gericht bestellte Sachverständige Mag. B***** bzw das Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf arglos Proben prüfte.

Die Tatsache, dass 43.540 kg als Aluminium/Yttrium bzw schlicht als Metaloxyde bezeichnete Chemikalien im Wert von angeblich rund 4 Mio S am 26. Mai 1992 im Einvernehmen mit dem Zoll Bad Vöslau in den Räumen der Spedition Roland in Berndorf symbolisch eingelagert worden waren (US 9), steht mit der Feststellung, wonach in der Folge aus diesem Lager wiederholt ohne Einschaltung der Zollbehörde, demnach ohne zollrechtliche Auslagerung, die urteilsgegenständlichen Chemikalien entnommen und dem Angeklagten übergeben wurden (US 10, 11, 14), nicht in Widerspruch. Die von der Beschwerde daran bloß selektiv geknüpften Beweiswerterwägungen über Schlussfolgerungen der Zeugen Alfred R***** (vgl hiezu US 10 oben) und Dr. Friedrich K***** sowie die ins Treffen geführten Ausschnitte der Angeklagtenverantwortung, einerseits betreffend den im Herbst 1992 mit dem Export- Importhändler Wolfgang M***** abgeschlossenen Grundsatzvertrag über künftige Lieferungen von monatlich 20 Gramm Scandium, andererseits über vom Beschwerdeführer erstellte Honorarnoten und Umsatzsteuerzahlungen für durchgeführte Analysen, zeigen ebenfalls keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern bekämpfen lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Ob und in welchem Ausmaß der Rechtsmittelwerber die Firmen Win***** AG und Wil***** AG wirtschaftlich beherrscht (US 7) und die Verkaufsanalysen mit vorbildlicher Schnelligkeit ausgeführt hat (US 8), ist bedeutungslos. Die Urteilsannahme, er sei ein "international tätiger, sehr erfahrener und kompetenter Kaufmann" (US 13 unten, 15), findet in seiner eigenen Verantwortung iVm den beschlagnahmten (bei ON 56/XI und ON 109/XII angeschlossenen) Urkunden ihre zureichende beweismäßige Deckung. Dass er intensiven Kontakt zu russischen Staatsangehörigen hatte, die Zugang zu Laborchemikalien der gegenständlichen Art hatten, konnte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung auch aus einer gesamteinheitlichen Betrachtung der Aussagen der Zeugen Univ. Prof. Dr. Horst E***** (S 25 bis 31/XIII), und Univ. Prof. Dr. Walter S***** (S 37 bis 43/XIII) schlüssig ableiten.

Der gegen den von den Tatrichtern - aus den enormen, teils nur theoretischen Verkaufspreisunterschieden zwischen 200 Mio S und 1,7 Mrd S - gezogenen Schluss (auf kriminelle Herkunf und Verbringung der Ware, US 9 zweiter Absatz) erhobene unsubstantiierte Beschwerdeeinwand ("Scheinbegründung, welche angesichts der nicht erweiterten Aussagen widerlegt werden kann") ist einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.

Soweit der Beschwerdeführer gegen die an sich unanfechtbaren schöffengerichtlichen Erwägungen über das von ihm im vorangegangenen Strafverfahren 12e Vr 13326/94, Hv 999/95, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgelegte Geständnis (US 13) remonstriert, indem er diesem nunmehr andere Motive zu unterstellen und dessen inhaltliche Richtigkeit zu bestreiten trachtet, kritisiert er erneut nur unzulässig die aktenmäßig gedeckte (vgl S 45 ff, 61/III des bezeichneten Vor- Verfahrens) und schlüssige Beweiswürdigung der Tatrichter.

Den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, diese Vor-Verurteilung sei nicht auf Grund eines ähnlichen, sondern desselben Sachverhaltes erfolgt, widerlegt ein - von der Beschwerde allerdings vernachlässigter - Vergleich der beiden Urteilssprüche iVm den Feststellungen über Tatzeit, Art und Mengen sowie über die jeweils namentlich bezeichneten Schmuggler (Überbringer) der tatverfangenen Chemikalien. Es liegt daher tatsächlich keine Identität der Urteilssachverhalte vor.

Somit haftet dem bekämpften Urteil kein formaler Begründungsfehler an.

Der pauschale Hinweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO zitierten Aussagen der Zeugen Dr. W*****, Dr. K*****, Ing. G*****, M***** und des Sachverständigen Mag. B***** weckt auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte geschmuggelte Sachen an sich brachte, deren zollunredliche Herkunft er zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf nahm (vgl Dorazil/Harbich aaO E 3a und E 3b erster Absatz zu § 37).

Die Rechtsrügen sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Hiefür ist ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt (ohne nicht konstatierte Tatsachen hinzuzufügen oder tatsächlich getroffene Feststellungen zu übergehen) und der allein auf dieser Basis geführte Nachweis gefordert, dass dem Erstgericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26 f, 30, 30b; § 281 Z 9a E 5; § 281 Z 9b E 29; § 281 Z 10 E 9; Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 2).

Diesen Rechtsgrundsätzen zuwider lässt die Beschwerde bei Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht nur das unmissverständlich festgestellte Wissen (in der Bedeutung des zumindest bedingten Vorsatzes) des Angeklagten um die zollunredliche Herkunft der Chemikalien (US 8, 11, 13 f, 18) sowie die konstatierte gewerbsmäßige Absicht (US 12, 18) außer acht, sondern argumentiert auch urteilsfremd auf Grundlage eines strafbestimmenden Wertes von nur 93.875 S (vgl Ergänzungsgutachten S 489/XII), während die Erkenntnisrichter - unter ausdrücklicher Ablehnung dieses Wertes (US 17) -, dem ursprünglichen Gutachten folgend (vgl insbesonders S 85 f/XII), einen strafbestimmenden Wertbetrag von zumindest 4,5 Mio S feststellten (US 16). Solcherart folgert der Angeklagte unter prozessordnungswidriger Verneinung der Gewerbsmäßigkeit sowie unter Zugrundelegung eines strafbestimmenden Wertbetrages von 93.875 S, es liege keine gerichtlich strafbare Handlung vor.

Das weitere, undifferenziert auf "Z 9b bzw 9c StPO (alternativ und/oder gemeinsam)" - der Sache nach nur Z 9 lit b - gestützte Vorbringen, welches zu einem erheblichen Teil (einschließlich eines markanten Zitierungsfehlers) weitgehend unreflektiert der seinerzeitigen Begründung des Anklageeinspruchs (ON 37/XI) entnommen ist, stellt schwerpunktmäßig auf die (schon in der Mängelrüge vertretene akten- und) urteilskonträre Behauptung ab, der Vor-Verurteilung zu GZ 12e Vr 13326/94-26 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien liege kein "ähnlicher" (US 7), sondern ein "identer" Sachverhalt zugrunde, für den der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb insoweit der Hinweis auf diesen Teil der Beschwerdeerledigung genügt.

Die aus dem "rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang der verfahrensgegenständlichen Stoffe" abgeleitete Schlussfolgerung, es "liege daher ein einziges Dauerdelikt vor", ist mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) schlichtweg unverständlich.

Soweit die Beschwerde auf aktenfremder Grundlage (vgl die über jeweiligen Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 57 StPO gefassten Beschlüsse der Untersuchungsrichterinnen, also im Vorverfahren, vom 25. November 1994 auf Faktenausscheidung zur Vermeidung von Verzögerungen - S 1/I in 26 Vr 12e Vr 13226/94, Hv 999/95 - und vom 17. April 1996 auf abermalige Ausscheidung des Verfahrens zur Vermeidung von Verzögerungen - S 1 und 3 kkkk iVm dem die von der Ausscheidung umfassten Positionen exakt bezeichnenden Antrag der Staatsanwaltschaft - S 3 hhhh/I - in 12b Vr 4545/96, Hv 3289/99) eine Verletzung von Vorschriften über die gemäß § 57 StPO getrennte Führung der zwei Strafverfahren behauptet (insoweit der Sache nach Z 3 des § 281 Abs 1 StPO), wird damit keine Nichtigkeit dargetan (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 3 E 4; Foregger/Fabrizy aaO § 56 Rz 2 und § 57 Rz 4). Gegen die Ausscheidungsbeschlüsse hätte sich der Angeklagte im Übrigen seinerzeit im Wege des § 113 StPO bei der Ratskammer beschweren können.

Dass die Anklagebehörde - nach Meinung der Beschwerde - ihr Anklagerecht durch das zuerst (gesetzgemäß getrennt) geführte Strafverfahren verbraucht hat und die Durchführung des zweiten Verfahrens gegen Grundsätze eines fairen Verfahrens verstößt, womit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht wird, trifft nicht zu. Eine Ausscheidung gemäß § 57 StPO wäre nur dann unzulässig, wenn - anders als hier - prozessuale Erwägungen dagegen stünden, durch eine Tat mehrere Rechtsgüter verletzt würden (Idealkonkurrenz) oder wenn davon eine Wertgrenze betroffen wäre. Das Anklagerecht der Staatsanwaltschaft wird hiedurch unter den Voraussetzungen des § 57 Abs 2 StPO nicht berührt. Es bleibt ihr vorbehalten, entweder wegen aller Fakten eine gemeinsame Anklage zu erheben oder nach Ausscheidung einzelner Fakten durch das Gericht diese gesondert anzuklagen. Bei getrennter Verfahrensführung schützen die Bestimmungen des § 31 StGB und des § 21 FinStrG den Täter vor Benachteiligung (vgl Ratz in WK2 Rz 1, 7 zu § 31).

Ob und in welchem Ausmaß im zweiten Verfahren unter Bedachtnahme auf das Vor-Urteil die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe und damit gemäß § 20 FinStrG zwingend auch einer Ersatzfreiheitsstrafe geboten ist, berührt keinen Anwendungsfall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Diese Ermessensfrage ist nur vom Gerichtshof zweiter Instanz bei Erledigung der ohnehin auch in diese Richtung ausgeführten Strafberufung zu beantworten (Dorazil/Harbich aaO E 21, 33, 54, 59, 61 zu § 19; Mayerhofer aaO E 30b und Hager/Meller Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung Rz 3.e je zu § 281 Z 11; auch Leukauf/Steininger Komm3 RN 1 und Mayerhofer StGB5 Rz 84 je zu § 31).

Das Vorbringen zu Z 10 entbehrt mit dem generellen Hinweis, "alle Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 9a, Z 9b und Z 9c StPO werden aus Vorsichtsgründen auch unter diesem Nichtigkeitsgrund geltend gemacht", der im § 285a Z 2 StPO geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) schließlich verlässt mit ihrer Forderung, der strafbestimmende Wertbetrag und der dem Angeklagten anteilsmäßig auferlegte (zusätzliche) Wertersatz könnten nur auf Basis des vom Hauptzollamt Innsbruck tatsächlich erzielten Verkaufserlöses von 4,3 Mio S mit einem Minimalwert von 93.875 S errechnet werden, den Boden der Urteilsfeststellungen. Lehnten doch die Tatrichter - wie erwähnt - diese Berechnung im Ergänzungsgutachten Dris. G***** (S 485/XIII) beweiswürdigend ausdrücklich als unrealistische und unbrauchbare Feststellungsgrundlage ab (US 17). Demgegenüber nahmen sie in freier Würdigung der aufeinander aufbauenden Gutachten der Sachverständigen Mag. Edmund B***** (ON 71/XII) und Dr. Günther G***** (ON 80/XII) den strafbestimmenden Wertbetrag mit zumindest 4,5 Mio S als erwiesen an und berechneten den anteilsmäßigen Wertersatz mit 1,244.782,22 S (US 16 und 17).

Es trifft zwar zu, dass aus den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Günther G***** in der Hauptverhandlung am 6. Oktober 1999 der anteilsmäßige Wertersatzbetrag nicht ohne weiters ersichtlich ist (S 73/XIII). Berücksichtigt man aber, dass sich der Wertersatz (der als Substitution des Verfalls vom Vorsatz unabhängig ist) - hier fallbezogen - aus dem Zollwert, dem Zoll und der EUST zusammensetzt (Dorazil/Harbich aaO Anm 7 und E 27c uam zu § 19), so kann anhand der übersichtlichen Aufstellung im schriftlichen Gutachten (S 31 und 65 f/XII) schlüssig nachvollzogen werden, wie das Erstgericht den Betrag von 1,244.782,22 S für den nichtrealisierbaren Verfall bei Scandium kristallin von 3.148,4 Gramm und 598,15 Gramm errechnete (US 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).

Soweit der Beschwerdeführer in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung "nochmals ausdrücklich die Anberaumung eines Gerichtstages beantragt", genügt der Hinweis, dass - auf den konkreten Fall bezogen - nur über eine gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde, die sich auf die in § 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO angeführten materiellen Nichtigkeitsgründe stützt, in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden kann (vgl § 285d Abs 1 StPO).

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