OGH 5Ob510/92; 5Ob508/92; 3Ob520/92; 1Ob524/93; 5Ob560/94; 1Ob2102/96s; 6Ob11/99g; 2Ob77/00p; 1Ob159/08a; 2Ob141/11s; 4Ob109/14d; 7Ob99/15g; 4Ob191/15i; 9ObA15/16w; 4Ob156/19y; 1Ob49/21v; 2Ob44/24w (RS0047602)

OGH5Ob510/92; 5Ob508/92; 3Ob520/92; 1Ob524/93; 5Ob560/94; 1Ob2102/96s; 6Ob11/99g; 2Ob77/00p; 1Ob159/08a; 2Ob141/11s; 4Ob109/14d; 7Ob99/15g; 4Ob191/15i; 9ObA15/16w; 4Ob156/19y; 1Ob49/21v; 2Ob44/24w23.4.2024

Rechtssatz

Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinn des Begriffes ist erst gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Im Falle solcher Selbsterhaltungsfähigkeit vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegen jeden Elternteil auf Null, fällt also weg.

Normen

ABGB §140 Ca

5 Ob 510/92OGH24.03.1992
5 Ob 508/92OGH24.03.1992

nur: Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinn des Begriffes ist erst gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. (T1)

3 Ob 520/92OGH25.03.1992

Vgl auch

1 Ob 524/93OGH20.04.1993

Auch; nur T1

5 Ob 560/94OGH31.01.1995

Auch; nur T1

1 Ob 2102/96sOGH04.06.1996

Vgl auch

6 Ob 11/99gOGH10.06.1999

Auch; nur: Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinn des Begriffes ist erst gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist. (T2)

2 Ob 77/00pOGH30.03.2000

Auch; nur T2

1 Ob 159/08aOGH21.10.2008

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Selbsterhaltungsfähig ist ein „Kind" dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. (T3)

2 Ob 141/11sOGH15.05.2012

Auch; nur T2

4 Ob 109/14dOGH17.07.2014

Vgl auch

7 Ob 99/15gOGH02.09.2015

Auch

4 Ob 191/15iOGH23.02.2016

Auch

9 ObA 15/16wOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T3

4 Ob 156/19yOGH24.10.2019
1 Ob 49/21vOGH23.03.2021

Vgl

2 Ob 44/24wOGH23.04.2024

Beisatz: hier: Bezug von Lehrlingsentschädigung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00510_9200000_002

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