OGH 5Ob25/91; 5Ob345/98s; 5Ob220/00i; 5Ob170/01p; 5Ob274/01g; 5Ob143/02v; 5Ob145/02p; 5Ob213/03i; 5Ob126/05y; 5Ob192/06f; 5Ob163/07t; 5Ob124/07g; 5Ob167/10k; 5Ob187/10a; 5Ob73/11p; 5Ob57/14i; 5Ob176/19x; 5Ob134/24b (RS0070401)

OGH5Ob25/91; 5Ob345/98s; 5Ob220/00i; 5Ob170/01p; 5Ob274/01g; 5Ob143/02v; 5Ob145/02p; 5Ob213/03i; 5Ob126/05y; 5Ob192/06f; 5Ob163/07t; 5Ob124/07g; 5Ob167/10k; 5Ob187/10a; 5Ob73/11p; 5Ob57/14i; 5Ob176/19x; 5Ob134/24b14.11.2024

Rechtssatz

Haben die Vorinstanzen über etwas anderes entschieden, als Gegenstand des Antrages bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit dieser Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge.

Normen

MRG §39

5 Ob 25/91OGH10.12.1991
5 Ob 345/98sOGH26.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. Eine dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags hat insoweit zur Zurückweisung des Sachantrags zu führen (WoBl 1992/108). (T1)

5 Ob 220/00iOGH13.03.2001

Auch; Beis wie T1

5 Ob 170/01pOGH18.12.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 274/01gOGH12.02.2002

Vgl; Beisatz: War aus dem verfahrenseinleitenden Antrag bereits zu erkennen, dass der Antragsteller begehrt, die gesamten ihm seit Vertragsabschluss vorgeschriebenen Mietzinse zu überprüfen, so ist die zwingende Prozessvoraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle zu bejahen. Eine Benennung der Monate stellt dann keine unzulässige Präzisierung oder Erweiterung der Sachanträge dar. (T2)

5 Ob 143/02vOGH27.08.2002

Auch

5 Ob 145/02pOGH15.10.2002

Vgl; Beisatz: Ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag kann dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden. (T3)

5 Ob 213/03iOGH13.01.2003
5 Ob 126/05yOGH04.10.2005

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 192/06fOGH29.08.2006

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wenn Gegenstand eines Antrages an die Schlichtungsstelle ein in seiner Ausführungsart bestimmt bezeichnetes, bauliches Änderungsbegehren des Mieters ist, dann bilden die im Antrag enthaltenen, wesentlichen Kriterien der Ausführungsart wie Konstruktion, Material, Gliederung etc einen derart bedeutenden Teil des Rechtsschutzbegehrens, dass diese zwar noch während des Schlichtungsstellenverfahrens eine Abänderung erfahren können, zufolge fehlender Identität der „Sache" aber (von geringfügigen Abweichungen abgesehen) ein Wechsel der Ausführungsart im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässig ist. (T4)

5 Ob 163/07tOGH11.12.2007

Vgl; Beisatz: Es entspricht einem ganz allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein „Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann. Eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, hält sich im Sinn des § 36 Abs 3 AußStrG „im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens". (T5)

5 Ob 124/07gOGH20.11.2007

Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T7)

5 Ob 167/10kOGH23.09.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Identität einer „Sache“ wird nicht schon dadurch beseitigt, dass bei einem umfassenden Planungsvorhaben während des gerichtlichen Verfahrens in einem Detail eine günstigere Ausführungsart gewählt wird. (T8)

5 Ob 187/10aOGH21.10.2010
5 Ob 73/11pOGH07.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Eine Sanierung der fehlenden Prozessvoraussetzung durch rügeloses Einlassen ist im Fall einer sukzessiven Kompetenz nicht vorgesehen. (T9)

5 Ob 57/14iOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T9

5 Ob 176/19xOGH18.12.2019
5 Ob 134/24bOGH14.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_0050OB00025_9100000_001

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