Rechtssatz
Haben die Vorinstanzen über etwas anderes entschieden, als Gegenstand des Antrages bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit dieser Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge.
5 Ob 345/98s | OGH | 26.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. Eine dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags hat insoweit zur Zurückweisung des Sachantrags zu führen (WoBl 1992/108). (T1) |
5 Ob 274/01g | OGH | 12.02.2002 |
Vgl; Beisatz: War aus dem verfahrenseinleitenden Antrag bereits zu erkennen, dass der Antragsteller begehrt, die gesamten ihm seit Vertragsabschluss vorgeschriebenen Mietzinse zu überprüfen, so ist die zwingende Prozessvoraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle zu bejahen. Eine Benennung der Monate stellt dann keine unzulässige Präzisierung oder Erweiterung der Sachanträge dar. (T2) |
5 Ob 145/02p | OGH | 15.10.2002 |
Vgl; Beisatz: Ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag kann dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden. (T3) |
5 Ob 192/06f | OGH | 29.08.2006 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wenn Gegenstand eines Antrages an die Schlichtungsstelle ein in seiner Ausführungsart bestimmt bezeichnetes, bauliches Änderungsbegehren des Mieters ist, dann bilden die im Antrag enthaltenen, wesentlichen Kriterien der Ausführungsart wie Konstruktion, Material, Gliederung etc einen derart bedeutenden Teil des Rechtsschutzbegehrens, dass diese zwar noch während des Schlichtungsstellenverfahrens eine Abänderung erfahren können, zufolge fehlender Identität der „Sache" aber (von geringfügigen Abweichungen abgesehen) ein Wechsel der Ausführungsart im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässig ist. (T4) |
5 Ob 163/07t | OGH | 11.12.2007 |
Vgl; Beisatz: Es entspricht einem ganz allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein „Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann. Eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, hält sich im Sinn des § 36 Abs 3 AußStrG „im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens". (T5) |
5 Ob 124/07g | OGH | 20.11.2007 |
Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T7) |
5 Ob 167/10k | OGH | 23.09.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Identität einer „Sache“ wird nicht schon dadurch beseitigt, dass bei einem umfassenden Planungsvorhaben während des gerichtlichen Verfahrens in einem Detail eine günstigere Ausführungsart gewählt wird. (T8) |
5 Ob 73/11p | OGH | 07.07.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Sanierung der fehlenden Prozessvoraussetzung durch rügeloses Einlassen ist im Fall einer sukzessiven Kompetenz nicht vorgesehen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_0050OB00025_9100000_001
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