Rechtssatz
Da andernfalls der Kündigungsschutz umgangen werden könnte, löst die ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis des Behinderten allerdings nicht auf (Arb 6248, 7955; 4 Ob 76/78; 4 Ob 50/83; 9 Ob A 168/87; Kuderna, Entlassungsrecht 21). (§ 48 ASGG).
9 ObA 12/99a | OGH | 17.03.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: § 45 VBO Wien. (T1) |
9 ObA 256/00p | OGH | 08.11.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn sich der besondere Entlassungsschutz für Behinderte darin erschöpft, dass eine Entlassung ohne Entlassungsgrund jedenfalls unwirksam ist und eine Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe nicht stattfindet, kann bei Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Entlassungsgründe der sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 3, 6 Abs 1, 7, 8 und 15 BEinstG ergebende, für die Behinderten entwickelte Schutzzweck nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. (T2); Beisatz: Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden; diese Beurteilung kann auch im Falle der Nichtbefolgung einer Dienstanweisung gelten, sofern der Dienstnehmer zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Dienstanweisung zu befolgen. (T3) |
9 ObA 19/03i | OGH | 21.01.2004 |
Beisatz: Es ist naheliegend, diesen Ansatz auf die unbegründete Ruhestandsversetzung zu übertragen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_009OBA00144_9100000_002
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