Rechtssatz
Den Bestand der Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet.
3 Ob 83/01d | OGH | 19.09.2002 |
Beisatz: Für den Bestand oder das Fehlen der Schenkungsabsicht ist derjenige behauptungs- und beweispflichtig, der darauf seinen Anspruch oder seine Einwendung gründet. (T1) |
3 Ob 55/03i | OGH | 25.02.2004 |
Vgl; Beisatz: Wendet der Beklagte ein, er habe nur ein Schenkungsversprechen abgegeben, das mangels Einhaltung der Notariatsaktsform ungültig sei, so ist er hiefür beweispflichtig. (T2) |
10 Ob 33/08p | OGH | 22.04.2008 |
Beisatz: Beweispflichtig ist jener, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet; bei der Schenkungspflichtteilsklage also der Pflichtteilsberechtigte. (T3) |
2 Ob 248/23v | OGH | 19.11.2024 |
vgl aber; Beisatz: Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0050OB00603_9000000_002
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