OGH 9ObA199/90; 9ObA234/91; 10ObS238/94; 9ObA174/95; 8ObA2045/96k; 10ObS116/97z; 9ObA340/00s; 3Ob60/13i; 5Ob46/14x (RS0036800)

OGH9ObA199/90; 9ObA234/91; 10ObS238/94; 9ObA174/95; 8ObA2045/96k; 10ObS116/97z; 9ObA340/00s; 3Ob60/13i; 5Ob46/14x6.3.2024

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer acht gelassen haben.

Normen

ZPO §146 III

9 ObA 199/90OGH29.08.1990

Veröff: RZ 1991/60 S 199 = AnwBl 1991,49 = EvBl 1991/18 S 103

9 ObA 234/91OGH15.01.1992

Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Endes der vierwöchigen Berufungsfrist durch bloßes Blättern in einem Kalender ohne zusätzliche Kontrolle des auf diese Weise festgestellten Endtermins durch Vergleich mit dem Fristbeginn ist grob fahrlässig. (T1)

10 ObS 238/94OGH25.10.1994

Auch; nur: Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben. (T2)

9 ObA 174/95OGH18.10.1995

Auch; nur T2

8 ObA 2045/96kOGH23.05.1996

Auch; nur T2

10 ObS 116/97zOGH22.05.1997
9 ObA 340/00sOGH14.02.2001

Auch; Beisatz: Nichtöffnen und Vergessen eines behobenen eigenhändig zuzustellenden Gerichtsbriefes durch einen Geschäftsführer einer GesmbH. (T3)

3 Ob 60/13iOGH16.04.2013
5 Ob 46/14xOGH24.03.2015

Auch

5 Ob 229/21vOGH04.04.2022
7 Ob 30/24yOGH06.03.2024

Beisatz: Hier: Der Kindesvater unterließ eine Äußerung zum neu eingeleiteten Unterhaltsverfahren in der Annahme die Aufforderung sei auch seinem ihn in anderen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt zugestellt worden und dieser werde sich darum kümmern. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00199_9000000_003

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