OGH 2Ob599/89; 8Ob668/89; 8Ob532/91; 4Nd504/92; 4Nd506/94; 2Ob2224/96i; 4Nc18/03i; 10Nc20/08k; 7Nc6/09f; 8Nc42/14i; 7Ob152/15a; 2Nc3/16p; 4Ob227/22v; 8Ob42/24w (RS0046151)

OGH2Ob599/89; 8Ob668/89; 8Ob532/91; 4Nd504/92; 4Nd506/94; 2Ob2224/96i; 4Nc18/03i; 10Nc20/08k; 7Nc6/09f; 8Nc42/14i; 7Ob152/15a; 2Nc3/16p; 4Ob227/22v; 8Ob42/24w22.5.2024

Rechtssatz

Ein Gericht gleicher Gattung muss im konkreten Fall sachlich oder funktionell zuständig sein.

Normen

JN §31 Abs1 III

2 Ob 599/89OGH31.10.1989
8 Ob 668/89OGH27.10.1989

Auch; Beisatz: Hier: Keine Delegierung einer Klage gegen einen Rechtsanwalt aus dem Bevollmächtigungsvertrag an das Handelsgericht. (T1)

8 Ob 532/91OGH25.04.1991

Beisatz: Unter sachlicher Zuständigkeit ist nicht nur die Zugehörigkeit einer Rechtssache zu einem bestimmten Gerichtstyp (Bezirksgericht oder Gerichtshof erster Instanz), sondern auch zu einer bestimmten Kausalgerichtsbarkeit (zum Beispiel allgemeine Zivilsache oder Handelssache) zu verstehen. (T2)

4 Nd 504/92OGH31.03.1992

nur: Ein Gericht gleicher Gattung muss zuständig sein. (T3)

4 Nd 506/94OGH25.05.1994

Auch; Beisatz: Eine Übertragung der Ehescheidungsklage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um ein Gericht gleicher Gattung handelt. (T4)

2 Ob 2224/96iOGH05.09.1996

Beis wie T2; Beisatz: Eine Delegierung vom Gerichtshof erster Instanz an ein Bezirksgericht ist jedenfalls ausgeschlossen. (T5)

4 Nc 18/03iOGH30.06.2003

Beis wie T2; Beisatz: Keine Zulässigkeit einer Delegierung allgemeiner Zivilsachen an das Handelsgericht Wien. (T6)

10 Nc 20/08kOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Ein Gericht gleicher Gattung im Sinn dieser Bestimmung ist nur ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich zuständig sein könnte. (T7)

7 Nc 6/09fOGH14.05.2009

Auch; Beis wie T2

8 Nc 42/14iOGH24.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Delegierung einer Insolvenzsache nach nachträglicher Zurücklegung der Gewerbeberechtigung von einem Landesgericht an ein Bezirksgericht. (T8)

7 Ob 152/15aOGH16.10.2015

Beis wie T2; Beis ähnlich wie T6

2 Nc 3/16pOGH25.04.2016

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 227/22vOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T7

8 Ob 42/24wOGH22.05.2024

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Bei der Prüfung, ob es sich um ein Gericht gleicher Gattung handelt, sind nicht nur der Zuständigkeitskatalog des § 51 JN, sondern auch außerhalb desselben normierte Gerichtsstände relevant, die eine individuelle und damit sachliche Zuständigkeit (hier des Handelsgerichts Wien) begründen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19891031_OGH0002_0020OB00599_8900000_001

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