OGH 4Nd506/94

OGH4Nd506/9425.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der beim Bezirksgericht Völkermarkt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Friederike Z*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Andreas Z*****, wegen Ehescheidung, über den Delegierungsantrag des Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag, zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache anstelle des Bezirksgerichtes Völkermarkt das Landesgericht für ZRS Wien zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin brachte gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Völkermarkt eine Ehescheidungsklage ein. Gleichzeitig beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Nach mehreren vergeblichen Zustellversuchen wurden Klage und einstweilige Verfügung dem Beklagten unter seiner Wiener Anschrift durch Hinterlegung zugestellt.

Am 22.3.1994 langte beim Bezirksgericht Völkermarkt ein Schriftsatz des Beklagten ein, in dem er (ua) die "Verlegung des ausschließlichen Gerichtsstandes gemäß § 76 Abs 1 JN zum zuständigen Landesgericht für ZRS Wien" beantragt. Er halte sich nunmehr gewöhnlich in Wien 9., auf. Dort sei in den letzten Jahren auch der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt gewesen. Der Beklagte sei hilflos und kaum reisefähig; für ihn sei es unmöglich und unzumutbar, den Gerichtsstand Völkermarkt hinzunehmen.

Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus. Sämtliche Zeugen wohnten im Sprengel des Bezirksgerichtes Völkermarkt; für eine Übertragung der Rechtssache nach Wien sprächen keinerlei Zweckmäßigkeitserwägungen. Im übrigen könnte die Rechtssache nur an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden.

Das Bezirksgericht Völkermarkt nahm zum Delegierungsantrag nicht Stellung.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 1 und 2 JN). Die vorliegende Ehescheidungsklage ist gemäß § 49 Abs 1 Z 2 b bei einem Bezirksgericht anhängig; eine Übertragung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um ein Gericht gleicher Gattung handelt (4 Nd 504/92 mwN; vgl auch 4 Nd 506/93).

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

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