Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
In dem zur AZ 38 Cg 182/88 beim Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Rechtsstreit begehrt die klagende Partei die Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung über die von ihm als bevollmächtigtem Rechtsanwalt von der klagenden Partei erhaltenen Kostenvorschüsse.
Zur AZ 14 Cg 55/88 des Handelsgerichtes Wien ist das Verfahren über eine von der klagenden Partei und Dagmar I*** gegen den hier Beklagten sowie die Verlassenschaft nach Josef L*** und Dkfm. Hans Gert B*** (beide ehemalige Geschäftsführer der klagenden Partei) eingebrachte Klage auf Schadenersatz und Feststellung ihrer Haftung für alle zukünftigen Schäden aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer sowie auf Herausgabe verschiedener Geschäftsunterlagen anhängig. Die klagende Partei begehrte die Delegation des zur AZ 38 Cg 182/88 des Landesgerichtes für ZRS Wien anhängigen Verfahrens an das Handelsgericht Wien zwecks Verbindung mit dem dort anhängigen Verfahren AZ 14 Cg 55/88.
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Wien gab diesem Delegierungsantrag nicht Folge.
Der dagegen erhobene Rekurs der klagenden Partei, richtig eingebracht beim Oberlandesgericht Wien (JBl. 1978, 268; 4 Ob 519/87), ist nicht berechtigt.
Zutreffend wies das Oberlandesgericht Wien darauf hin, daß die hier maßgebliche Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 JN lediglich eine Delegierung an ein Gericht gleicher Gattung vorsieht, also an ein solches Gericht, das im konkreten Fall sachlich oder funktionell zuständig sein könnte (s. Fasching, Komm I 231). Da aber für Streitigkeiten über ein gegen einen Rechtsanwalt aus dem Bevollmächtigungsverhältnis gerichtetes Rechnungslegungsbegehren nach dem Zuständigkeitskatalog des § 51 JN die sachliche Kompetenz eines selbständigen Handelsgerichtes nicht gegeben ist, gab das Oberlandesgericht Wien dem Delegierungsantrag der klagenden Partei im Einklang mit der Rechtslage nicht Folge, ohne daß die Durchführung eines weiteren Verfahrens im Sinne des § 31 Abs. 3 letzter Satz JN erforderlich gewesen wäre.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen, ohne daß die im Rechtsmittel angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen hätten beurteilt werden müssen.
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