OGH 9ObA163/89; 9ObA20/94; 8ObA361/97i; 9ObA218/99w; 9ObA224/00g; 8ObA162/01h; 8ObA10/02g; 8ObA50/05v; 9ObA83/07g; 9ObA3/08v; 9ObA127/12k; 9ObA71/13a; 9ObA116/13v; 9ObA112/17m; 9ObA57/24h; 8ObA33/24x (RS0050828)

OGH9ObA163/89; 9ObA20/94; 8ObA361/97i; 9ObA218/99w; 9ObA224/00g; 8ObA162/01h; 8ObA10/02g; 8ObA50/05v; 9ObA83/07g; 9ObA3/08v; 9ObA127/12k; 9ObA71/13a; 9ObA116/13v; 9ObA112/17m; 9ObA57/24h; 8ObA33/24x24.10.2024

Rechtssatz

Ebensowenig wie durch Einzelarbeitsvertrag können zwingende Bestimmungen durch Kollektivverträge abbedungen werden, sofern das Gesetz hiezu nicht eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt; eine mit zwingendem Recht in Widerspruch stehende Kollektivvertragsbestimmung ist nicht rechtsgültig und daher wirkungslos.

Normen

ArbVG §2

9 ObA 163/89OGH14.06.1989

Veröff: Arb 10809

9 ObA 20/94OGH23.02.1994

Beisatz: Hier: § 40 AngG (T1)

8 ObA 361/97iOGH29.01.1998

Beisatz: Hier: § 6 UrlG und § 8 AngG - Vereinbarte Anwendung des VBG 1948. Eine Kompensation zwingender gesetzlicher Ansprüche mit vertraglich eingeräumten Ansprüchen kommt nicht in Betracht. (T2)

9 ObA 218/99wOGH15.12.1999

nur: Eine mit zwingendem Recht in Widerspruch stehende Kollektivvertragsbestimmung ist nicht rechtsgültig und daher wirkungslos. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Art VI KollV der pharmazeutischen Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken - § 10 AZG. (T4)

9 ObA 224/00gOGH23.05.2001

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Eine Kompensation zwingender gesetzlicher Ansprüche mit vertraglich eingeräumten Ansprüchen kommt nicht in Betracht. (T5)<br/>Beisatz: Eine dem § 23 AngG entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist wirkungslos. (T6)

8 ObA 162/01hOGH18.04.2002

Beis wie T2; Beisatz: § 6 UrlG ist ebenso wie alle anderen zwingenden Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts etwa betreffend Abfertigung, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung einzuhalten, soweit sie günstiger sind als die als lex contractus in den Einzeldienstvertrag übernommenen Bestimmungen des VBG. (T7)

8 ObA 10/02gOGH19.09.2002

nur: Ebensowenig wie durch Einzelarbeitsvertrag können zwingende Bestimmungen durch Kollektivverträge abbedungen werden. (T8) Beis wie T2; Beis wie T7

8 ObA 50/05vOGH16.11.2005

nur: Ebensowenig wie durch Einzelarbeitsvertrag können zwingende Bestimmungen durch Kollektivverträge abbedungen werden, sofern das Gesetz hiezu nicht eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt. (T9)<br/>Beisatz: Auch im Verhältnis einer einseitig zwingenden gesetzlichen Regelung zu einer abweichenden Bestimmung in einem Kollektivvertrag (oder einer Betriebsvereinbarung bzw einem Arbeitsvertrag) ist aber ein Günstigkeitsvergleich anzustellen. (T10)

9 ObA 83/07gOGH20.08.2008

nurT3

9 ObA 3/08vOGH24.02.2009

Vgl auch

9 ObA 127/12kOGH21.02.2013

nur T3; Veröff: SZ 2013/21

9 ObA 71/13aOGH27.09.2013

Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Bestimmung in einer - für iSd § 18 PTSG übergeleitete ehemalige Vertragsbedienstete geltende - Dienstordnung iSd § 19 Abs 4 PTSG, wonach das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung ohne Weiteres endet. (T11)

9 ObA 116/13vOGH29.10.2013

nur: Eine mit zwingendem Recht in Widerspruch stehende Kollektivvertragsbestimmung ist nicht rechtsgültig und daher wirkungslos. (T12); Beis wie T11

9 ObA 112/17mOGH21.03.2018

Auch; Beis wie T10

9 ObA 57/24hOGH19.09.2024
8 ObA 33/24xOGH24.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_009OBA00163_8900000_001

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