OGH 12Os25/89; 12Os141/89 (RS0101961)

OGH12Os25/89; 12Os141/8931.7.2024

Rechtssatz

Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu. Einen förmlichen Vorbehaltsbeschluss nach § 494a Abs 2, letzter Satz, StPO hat das erkennende Gericht allerdings nur im Fall seiner sachlichen Unzuständigkeit zu fassen. Wäre es hingegen sachlich für einen Widerrufsbeschluss zuständig, so hat es davon nach Fällung des Abwesenheitsurteils ohne Vorbehaltsbeschluss Abstand zu nehmen, wobei diesfalls die Bestimmung des § 494b StPO einen Widerruf durch das sonst zuständige Gericht nicht ausschließt.

Normen

StPO §494a Abs2
StPO §494a Abs3
StPO §494b
StPO §495 Abs1

12 Os 25/89OGH16.03.1989

Veröff: SSt 60/17

12 Os 141/89OGH09.11.1989

Vgl auch; nur: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. (T1); Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Beschuldigten. (T2)

14 Os 33/90OGH03.04.1990

Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 494a Abs 3 StPO ordnet ua für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung zwingend die Anhörung des Angeklagten und seines Bewährungshelfers an. (T3)

12 Os 41/91OGH25.04.1991

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

11 Os 70/94OGH07.06.1994

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 140/97OGH28.10.1997
11 Os 95/98OGH25.08.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ist die Anhörung des Beschuldigten nicht möglich, hat das Gericht in analoger Anwendung der Bestimmung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ohne förmlichen Vorbehalt auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, welchem sonst die Entscheidung zukäme. (T4)

12 Os 159/98OGH16.12.1998

Vgl auch; Beis wie T4

14 Os 20/99OGH09.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr es lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94). (T5)

15 Os 138/99OGH04.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T6)

12 Os 126/03OGH15.01.2004

nur: Von der Anhörung des Angeklagten darf das Gericht nur bei Fällung eines Abwesenheitsurteils dann absehen, wenn nach § 494a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO kein Widerruf erfolgt. Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu. (T7)

14 Os 34/05iOGH10.05.2005

nur T7; Beisatz: Zugleich mit einem Abwesenheitsurteil käme ein Widerruf dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten entweder durch einen entsprechenden Hinweis in der Ladung zur Hauptverhandlung oder sonst früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt wurde. (T8)

13 Os 118/05kOGH14.12.2005

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

15 Os 45/06sOGH08.06.2006

Vgl auch; nur T1

13 Os 106/06xOGH08.11.2006

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8 nur: Zugleich mit einem Abwesenheitsurteil käme ein Widerruf dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten früher Gelegenheit zur Stellungnahme zum Widerruf eingeräumt wurde. (T9)

13 Os 109/07iOGH07.11.2007

Vgl auch; Beisatz: § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist auf die Fälle sachlicher Unzuständigkeit beschränkt. (T10)

11 Os 53/09tOGH26.05.2009

Auch

12 Os 16/19yOGH04.03.2019

Beisatz: Die Zustellung des Strafantrags, der einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf enthält, reicht als Gelegenheit zur Stellungnahme aus. (T11)

15 Os 145/21vOGH19.01.2022

Vgl; Beis wie T11

14 Os 30/22aOGH29.03.2022

Vgl

11 Os 54/23kOGH13.06.2023

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11

14 Os 51/24tOGH31.07.2024

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0120OS00025_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)