OGH 15Os14/89; 11Os73/90; 15Os23/92; 13Os152/94; 15Os101/95; 14Os49/01 (RS0100700)

OGH15Os14/89; 11Os73/90; 15Os23/92; 13Os152/94; 15Os101/95; 14Os49/0123.4.2024

Rechtssatz

Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung, wobei aber dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, im Interesse einer von ihm angestrebten Milderung der Strafart (Freiheitsstrafe) prozessual ausnahmsweise auch eine teilweise Verschärfung der über ihn verhängten Sanktion (bedingte Freiheitsstrafe), jedoch nur in Bezug auf deren sofortige Vollstreckbarkeit (unbedingte Geldstrafe), zu beantragen oder in Kauf zu nehmen.

Verbot der reformatio in peius.

 

Normen

StPO §290 Abs2 B
StPO §293 Abs3
StPO §295 Abs2
StPO §359 Abs4
StPO §477 Abs2

15 Os 14/89OGH28.02.1989

Veröff: JBl 1989,733 = JBl 1990,126 (korrigierter Leitsatz mit Anmerkung Liebscher) = AnwBl 1990,580 (Graff) = RZ 1990/67 S 151

11 Os 73/90OGH12.09.1990

Vgl auch

15 Os 23/92OGH19.03.1992

Vgl; Beisatz: Mit der Novellierung der §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO durch das StRÄG 1987 hat der Gesetzgeber eine Legalbewertung der unbedingten Geldstrafe als im Verhältnis zur bedingten Freiheitsstrafe strengere Sanktion vorgenommen (RZ 1990/67). (T1)

13 Os 152/94OGH19.10.1994

nur: Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion. (T2)

15 Os 101/95OGH14.12.1995
14 Os 49/01OGH22.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Verhängung einer - gegenüber dem ersten Rechtsgang - strengeren Strafe, verstößt in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung. (T3)

13 Os 98/01OGH22.08.2001

nur: Das Verschlimmerungsverbot erstreckt sich seit dem StRÄG 1987 punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung. (T4)

11 Os 75/02OGH03.09.2002
14 Os 163/03OGH14.04.2004

Auch; nur T4

13 Os 74/05iOGH31.08.2005

Auch; Beisatz: §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO tragen dem Umstand Rechnung, dass die beiden Strafen unter dem Aspekt des prozessualen Verschlechterungsverbotes im Verhältnis zueinander sowohl milder als auch strenger sind. Antrag oder Zustimmung nach §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO können ohne weiteres bedingt nur bis zu einer bestimmten Höhe des Tagessatzes erfolgen. Sie müssen nicht in der Rechtsmittelschrift und können bis zur Urteilsfällung erfolgen. (T5)<br/>Beisatz: Dass die Dispositionsfreiheit des § 295 Abs 2 StPO auch bei Neubemessung der Strafe, sei es nach § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO, sei es in einem weiteren Rechtsgang (§ 293 Abs 3 StPO) gilt, kann angesichts der völlig identischen Interessenlage nicht ernsthaft bezweifelt werden. Nichts anderes muss aber für § 359 Abs 4 StPO gelten, ist doch aus den Gesetzesmaterialien zum StRÄG 1987 kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass hinsichtlich dieser Bestimmung eine den §§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 StPO entsprechende Regelung gezielt unterlassen wurde. (T6)

13 Os 156/08bOGH05.11.2008

Auch

14 Os 162/08tOGH04.11.2008

Beisatz: Das Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO gilt, sobald ein Urteil bloß zu Gunsten des Angeklagten angefochten worden ist, für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens (§ 488 Abs 1 in Verbindung mit § 293 Abs 3 StPO; WK-StPO § 293 Rz 22). (T7)<br/>Beisatz: Das Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO betrifft jede einzelne Unrechtsfolge sowie Aussprüche bedingter Nachsicht und über die Dauer von Probezeiten je für sich (WK-StPO § 290 Rz 43). (T8)

13 Os 47/09zOGH18.06.2009

Vgl; Beisatz: Bei einer Geldstrafe bilden Anzahl und Höhe des Tagessatzes selbstständige und je für sich dem Verbot der reformatio in peius unterliegende Strafkomponenten. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist demnach auch bei Anhebung bloß eines dieser Sanktionselemente gegeben, selbst wenn - wie hier - das Gesamtausmaß der (Geld-)Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang nicht überschritten wird. (T9)

14 Os 86/10vOGH20.07.2010

Vgl auch; Beis wie T3

13 Os 80/10dOGH19.08.2010

Auch; Beisatz: Hier: Betreffend den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. (T10)

12 Os 73/11vOGH20.12.2011

Auch; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Maßnahme der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB. (T11)

14 Os 96/13vOGH12.08.2014

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Dieses Verschlechterungsverbot im Sanktionenbereich trifft auch - gemäß § 443 Abs 3 StPO dem Ausspruch über die Strafe gleichgestellte - vermögensrechtliche Anordnungen wie (bis zum Inkrafttreten idF BGBl I 2010/108 mit 1. Jänner 2011) die Abschöpfung der Bereicherung im Sinn des § 20 Abs 1 StGB aF oder (seither) den Verfall nach § 20 StGB idgF. (T12)

12 Os 29/15dOGH09.04.2015

Auch; Beis wie T8

12 Os 11/18mOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T12

11 Os 83/20wOGH20.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Substituierung eines Teils der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe durch eine unbedingte Geldstrafe ohne Antrag oder Zustimmung der Angeklagten. (T13)

15 Os 98/22hOGH18.01.2023

Vgl; Beis wie T8

14 Os 52/23pOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T10

12 Os 120/23yOGH23.11.2023

vgl; Beisatz wie T10

11 Os 9/24vOGH23.04.2024

vgl; Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19890228_OGH0002_0150OS00014_8900000_001

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