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§ 443 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

1. Zum Verfall §§ 20 bis 20c StGB, zur Einziehung § 26 StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 2. Zur Einziehung von Suchtgift siehe § 34 SMG, BGBl. I Nr. 112/1997.

3. Abschnitt

Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

§ 443.

(1) Überden Verfall, den erweiterten Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

(2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögern, ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verläßlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.

(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Haftungsbeteiligten (§§ 64, 444) mit Berufung angefochten werden.

1. Zum Verfall §§ 20 bis 20c StGB, zur Einziehung § 26 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

2. Zur Einziehung von Suchtgift siehe § 34 SMG, BGBl. I Nr. 112/1997.

Schlagworte

Strafgesetzbuch, Verfallsersatz, Suchtgift, Suchtmittelgesetz, psychotroper Stoff, Schuldfrage

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250172

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