OGH 13Os152/94

OGH13Os152/9419.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann Josef H***** wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6.Juli 1994, AZ 37 Bl 51/94, (= GZ 16 U 897/93-14 des Bezirksgerichtes Linz), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6.Juli 1994, AZ 37 Bl 51/94, verletzt durch die Festsetzung eines höheren Tagessatzes als vom Bezirksgericht Linz bemessen, das Gesetz in der Bestimmung des § 477 StPO.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes mit 400 S aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Die Höhe des Tagessatzes wird mit 285 S festgesetzt.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 18.Jänner 1994, GZ 16 U 897/93-6, wurde Hermann Josef H***** des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt; die Höhe des Tagessatzes wurde mit 285 S festgesetzt.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 7) und führte das Rechtsmittel in der Folge (nominell als Schuld- und Strafberufung) aus (ON 10). Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung wegen Strafe, mit der sie ausschließlich die Anzahl der verhängten Tagessätze bekämpfte und deren Erhöhung anstrebte (ON 9).

Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht gab mit dem im Spruch bezeichneten Urteil der Berufung des Angeklagten Folge, hob das Ersturteil auf und erkannte in der Sache selbst dahin zu Recht, daß Hermann Josef H***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 12 (2.Fall), 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Höhe des Tagessatzes setzte das Berufungsgericht mit 400 S, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 30 Tagen fest. Mit ihren Berufungen wegen Strafe wurden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Geldstrafe ist noch nicht bezahlt.

Rechtliche Beurteilung

Die Neufestsetzung des Tagessatzes mit 400 S durch das Berufungsgericht steht, wie der Generalprokurator mit seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 477 Abs 2 StPO kann das Berufungsgericht, das sich zudem auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken hat (§ 477 Abs 1 StPO), keine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängen, als das Ersturteil ausgesprochen hat, wenn die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der reformatio in peius bezieht sich punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 293 Nr 46 a). Zahl und Höhe der Tagessätze sind gesondert anfechtbar; richtet sich die Berufung nur gegen eine der beiden Komponenten, dann darf das Rechtsmittelgericht nur diese ändern (Mayerhofer-Rieder StPO3, § 477 Nr 8). Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nur die Anzahl der Tagessätze, nicht auch deren (vom Erstgericht mit 285 S festgesetzte) Höhe bekämpft hat, stellt die vom Berufungsgericht im Rahmen der Neubemessung der Strafe ohne darauf abzielenden Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft vorgenommene Erhöhung des Tagessatzes von 285 S auf 400 S einen den Angeklagten benachteiligenden Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot dar (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 477 Nr 8; § 295 Nr 9, 10).

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und gemäß § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu erkennen.

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