OGH 10ObS294/88; 10ObS172/89; 10ObS271/92; 10ObS178/94; 10ObS184/94; 10ObS2088/96y; 10ObS2341/96d; 10ObS2339/96k; 10ObS383/97i; 10ObS20/98h; 10ObS76/98v; 10ObS140/98f; 10ObS97/99h; 10ObS306/99v; 10ObS304/00d; 10ObS332/00x; 10ObS356/00a; 10ObS13/01m; 10ObS15/01f; 10ObS72/01p; 10ObS202/01f; 10ObS365/01a; 10ObS72/02i; 10ObS179/02z; 10ObS194/02f; 10ObS231/02x; 10ObS367/02x; 10ObS37/03v; 10ObS168/11w; 10ObS18/12p; 10ObS90/14d; 10ObS15/15a; 10ObS146/14i; 10ObS13/16h; 10ObS5/16g; 10ObS91/21m; 10ObS77/23f; 10ObS59/23h (RS0050900)

OGH10ObS294/88; 10ObS172/89; 10ObS271/92; 10ObS178/94; 10ObS184/94; 10ObS2088/96y; 10ObS2341/96d; 10ObS2339/96k; 10ObS383/97i; 10ObS20/98h; 10ObS76/98v; 10ObS140/98f; 10ObS97/99h; 10ObS306/99v; 10ObS304/00d; 10ObS332/00x; 10ObS356/00a; 10ObS13/01m; 10ObS15/01f; 10ObS72/01p; 10ObS202/01f; 10ObS365/01a; 10ObS72/02i; 10ObS179/02z; 10ObS194/02f; 10ObS231/02x; 10ObS367/02x; 10ObS37/03v; 10ObS168/11w; 10ObS18/12p; 10ObS90/14d; 10ObS15/15a; 10ObS146/14i; 10ObS13/16h; 10ObS5/16g; 10ObS91/21m; 10ObS77/23f; 10ObS59/23h12.3.2024

Rechtssatz

Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um solche, die bei Versicherten die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepasst haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden. Hier: Ist die Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse des Versicherten nicht möglich, geht dies zu Lasten seines Berufsschutzes.

Normen

AMFG §19 Abs1 litb Fall3
ASVG §253d Abs1
ASVG §255 Abs1
ASVG §255 Abs2
ASVG §255 Abs4

10 ObS 294/88OGH08.11.1988

Veröff: SZ 61/230 = SSV - NF 2/122

10 ObS 172/89OGH20.06.1989

Beisatz: Eine Nachschulung, um die Kenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen, insbesondere an neue Arbeitsmethoden, Werkstoffe, Verfahrensmethoden, Apparate und Instrumente anzupassen, muß aber gefordert werden, weil dies der Hebung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch Vervollkommnung der Fachkenntnisse (auf einem Teilgebiet) dienst. (T1)

10 ObS 271/92OGH28.01.1993

Veröff: SSV - NF 7/6

10 ObS 178/94OGH20.09.1994

nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um solche, die bei Versicherten die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepaßt haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden. (T2)

10 ObS 184/94OGH27.09.1994

Auch; nur T2

10 ObS 2088/96yOGH11.06.1996

Auch

10 ObS 2341/96dOGH08.10.1996

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 178/94. (T3)

10 ObS 2339/96kOGH08.10.1996

Vgl auch; nur T2

10 ObS 383/97iOGH02.12.1997

Vgl auch; nur T2

10 ObS 20/98hOGH09.02.1998

Ähnlich; Beisatz: Die durchschnittliche dreimonatige Einweisung in das Bestellwesen, die interne Organisation und die EDV für den Beruf eines Fachberaters ist für einen Maurer eine üblicherweise zumutbare Nachschulung. (T4)

10 ObS 76/98vOGH10.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Eine innerbetriebliche Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet (SSV-NF 8/84). (T5)

10 ObS 140/98fOGH19.05.1998

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Eine Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet. (T6)

10 ObS 97/99hOGH04.05.1999

Auch

10 ObS 306/99vOGH30.11.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Eine Zusatzausbildung, in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von vier Monaten kann zugemutet werden. (T7)

10 ObS 304/00dOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Hat der Versicherte aufgrund seines Alters noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich kann von ihm umsomehr gefordert werden, sich einer Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein. Dass der Versicherte im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellt kein Hindernis für eine Verweisung dar. (T8) <br/>Beisatz: Hier: Kraftfahrzeugmechaniker kann im Rahmen seines Berufsschutzes auf Tätigkeiten in facheinschlägigen Bereichen der Administration eines Kraftfahrzeugbetriebes und eines Autoverkäufers verwiesen werden. (T9)

10 ObS 332/00xOGH19.12.2000

Vgl auch; nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. (T10) <br/>Beisatz: Die Notwendigkeit einer betriebsinternen Einschulung eines qualifizierten Facharbeiters in die Tätigkeit als Fachmarktberater stellt kein Verweisungshindernis dar. (T11)

10 ObS 356/00aOGH20.02.2001

Vgl auch; nur T10; Beis ähnlich wie T5

10 ObS 13/01mOGH20.02.2001

Auch; nur T10; Beisatz: Eine innerbetriebliche Einschulung in der Dauer von drei bis vier Monaten hält sich im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nachschulung und nicht als Umschulung zugemutet werden kann. (T12)

10 ObS 15/01fOGH20.03.2001

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich T8 nur: Hat der Versicherte aufgrund seines Alters noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich kann von ihm umsomehr gefordert werden, sich einer Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein. (T13)<br/>Beisatz: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. Der Versicherte ist in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er kann auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden. (T14) <br/>Beisatz: Hier: Zusatzausbildung in der Dauer von insgesamt 720 bis 900 Stunden. (T15)

10 ObS 72/01pOGH24.04.2001

Vgl auch; nur T10; Beis wie T11

10 ObS 202/01fOGH30.07.2001

Auch; nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Hier: Ist die Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse des Versicherten nicht möglich, geht dies zu Lasten seines Berufsschutzes. (T16)<br/>Beis wie T14 nur: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. (T17)

10 ObS 365/01aOGH11.12.2001

Vgl auch; nur T10; Beis wie T11

10 ObS 72/02iOGH19.03.2002

Vgl auch; nur T10; Beis wie T11

10 ObS 179/02zOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T17

10 ObS 194/02fOGH23.07.2002

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T17

10 ObS 231/02xOGH12.11.2002

Vgl aber; Beisatz: Die zu § 255 ASVG entwickelte Judikatur, wonach sich eine halbjährige Zusatzausbildung im Rahmen dessen hält, was von einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, vor allem wenn sie innerbetrieblich erfolge, kann nicht auf den Tätigkeitsschutz nach § 253d ASVG übertragen werden, da dieser damit ausgehöhlt würde.(T18)

10 ObS 367/02xOGH10.12.2002

Vgl aber; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Eine drei- bis vierwöchige Arbeitsplatzeinschulung, der eine acht- bis zwölfwöchigen Einarbeitung folgt, ist zumutbar im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG. (T19)

10 ObS 37/03vOGH04.03.2003

Auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Nahebeziehung zwischen Kfz-Mechaniker und der Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers bei einer drei- bis sechsmonatigen innerbetrieblichen Einschulung bejaht. (T20)

10 ObS 168/11wOGH13.03.2012

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 ObS 18/12pOGH05.06.2012

Vgl auch

10 ObS 90/14dOGH26.08.2014

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T20

10 ObS 15/15aOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Verweisung auf Kundenberater in einem Kfz‑ Betrieb. (T21)

10 ObS 146/14iOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Überschreitet die beim jeweiligen Versicherten konkret erforderliche Nachschulung die Dauer von sechs Monaten, ist sie unzumutbar. (T22)

10 ObS 13/16hOGH22.02.2016

Auch; Beis wie T11; Beis wie T12

10 ObS 5/16gOGH11.10.2016

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 91/21mOGH29.07.2021

Beis wie T22

10 ObS 77/23fOGH31.10.2023

vgl; Beisatz nur wie T22<br/>Beisatz: Auch wenn es sich bei einer bloßen Nachschulung nicht um eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation im Sinn des Verlassens des Verweisungsfelds handelt, müssen nach der Rechtsprechung die von § 253e ASVG für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein. (T23)

10 ObS 59/23hOGH12.03.2024

vgl; Beisatz wie T22

Dokumentnummer

JJR_19881108_OGH0002_010OBS00294_8800000_001

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