Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1. 10. 1997 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, wird abgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 23. 12. 1961 geborene Kläger hat den Beruf des Tischlers erlernt und auch als Tischlergeselle bei verschiedenen Unternehmen in den Jahren 1980 bis 1985 ausgeübt. Vom 1. 2. bis 4. 3. 1985 besuchte der Kläger die Unternehmerschule am Wirtschaftsförderungsinstitut der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark. Am 25. 2. 1985 legte er die Ausbilderprüfung ab. Vom 19. 3. bis 27. 4. 1990 besuchte er am Wirtschaftsförderungsinstitut den Meistervorbereitungskurs für Tischler. Er war ab November 1985 mit Unterbrechungen bis März 1992 als selbständiger Tischler (ohne Meisterprüfung) tätig. In den Jahren 1994 bis 1997 war der Kläger mit Unterbrechungen wiederum als Tischler unselbständig erwerbstätig. Er erwarb in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 54 Versicherungsmonate in der Pflichtversicherung als Arbeiter, 21 Ersatzmonate für Arbeitslosengeldbezug und Krankengeldbezug sowie 73 Pflichtversicherungsmonate als Selbständiger nach dem GSVG.
Aufgrund der näher festgestellten Leidenszustände und dem damit verbundenen medizinischen Leistungskalkül kann der Kläger die Tätigkeit eines Tischlers nicht mehr ohne Gefährdung seiner Gesundheit ausüben, weil er die dabei vorkommenden mittelschweren bis schweren Arbeiten, die auch mit einer Verschmutzung der Haut verbunden und teilweise in exponierten Lagen durchzuführen sind, nicht mehr verrichten kann.
Unter Nutzung der Kenntnisse, die der Kläger aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit besitzt, kommt für ihn neben den Tätigkeiten eines Kostenrechners und technischen Kalkulanten vor allem die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters in Betracht, für welche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen (über 100 im freien Wettbewerb zugänglich) existieren.
Arbeitsvorbereiter sind entweder Absolventen einer kaufmännischen oder branchenspezifischen technischen/handwerklichen Lehrausbildung mit Meisterprüfung oder Abgänger spezifischer Fachschulen, die innerbetrieblich oder in Kursen (REFA-Technik) angelernt werden. Je nach Betriebsgröße und Organisationsstruktur sowie Erfahrungen und Kenntnissen werden die Tätigkeiten in unterschiedlichen Kombinationen und unter verschiedenen Berufsbezeichnungen ausgeübt. Hauptaufgabe ist die Optimierung von Fertigungs- und Arbeitsprozessen und die Gestaltung sowie Bewertung von Arbeitsplätzen. Diese Arbeitnehmer planen, steuern, verteilen und grenzen die produktbezogenen Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche ab und regeln somit den Einsatz der Produktionsfaktoren und ordnen den Arbeitsablauf. Sie analysieren und erarbeiten die Vorlagen für die Arbeitsplanung, Fertigung, Steuerung und Durchführung, legen die für die Produktion notwendigen bestmöglichen Fertigungsschritte fest und optimieren so Fertigungs- und Arbeitsprozesse. Sie sind in den Spezialisierungen Fertigungsplanung, Fertigungssteuerung, Bereitstellungs-/ Betriebsmittelplanung, der Erarbeitung von Arbeits- und Zeitstudien sowie der technischen Kalkulation tätig.
Grundsätzlich ist es für einen Arbeitsvorbereiter in Tischlereien oder in Industriebetrieben von Vorteil, wenn er sämtliche Kenntnisse eines Tischlers hat. Ganz besonders werden jedoch aus dem Berufsbild des Tischlers die Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, Grundkenntnisse der Auswahl und Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe, einfache Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, Lesen von Zeichnungen, Messen, Anreißen und Aufreißen benötigt. Um in der Arbeitsvorbereitung qualifiziert tätig sein zu können, wird als Grundanforderung das erfolgreiche Absolvieren der Meister- oder Werkmeisterprüfung gefordert. Dazu werden abhängig von der Arbeitsaufgabe noch Spezialkenntnisse in Bezug auf Arbeitssystem- und Prozessgestaltung (ca 120 Stunden), Produktionsdatenmanagement (ca 120 Stunden), Kostenwesen (40 Stunden), Statistik (40 Stunden), Qualitätsmanagement (80 Stunden), Planung und Steuerung mit EDV (160 Stunden) und Fertigungsorganisation (160 bis 240 Stunden) gefordert. Vielfach werden HTL-Ingenieure bis zu Diplomingenieuren eingesetzt.
Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt in der Regel in geschlossenen, temperierten Räumen, vor allem im Büro, fallweise auch vor Ort in Produktionsstätten. Die muskuläre Beanspruchung ist leicht. Hebe- und Transportarbeiten sind nicht berufstypisch. Die Tätigkeiten werden überwiegend im Sitzen, fallweise auch im Stehen, unterbrochen von Gehen ausgeführt. Kurzfristig und lediglich einige Male täglich sind Tätigkeiten in gebückter Körperhaltung auszuführen, um Ordner aus den untersten Teilen von Schränken entnehmen zu können. Im Übrigen sind keine besonderen Körper- oder Zwangsarbeitshaltungen (vorgebeugt, kniend oder hockend), respektive Überkopfarbeiten und solche an exponierten Lagen auszuführen. Zeitdruck, vergleichbar solchem unter Akkord- und Fließbandbedingungen existiert nicht. Zwischen einem Viertel (Verwendungsgruppe III) bis maximal zur Hälfte der täglichen Arbeitszeit (Verwendungsgruppe V) ist auch ein Arbeiten unter forciertem Arbeitstempo zur Abdeckung von Belastungsspitzen notwendig.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 13. 3. 1998 wurde der Antrag des Klägers vom 30. 9. 1997 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht gab auch im zweiten Rechtsgang der dagegen eingebrachten Klage statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab dem 1. 10. 1997 eine vorläufige Zahlung von S 1.000 monatlich zu erbringen. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Kläger unstrittig Berufsschutz als Tischler im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG genieße und diesen Beruf oder verwandte handwerkliche Berufe nicht mehr ausüben könne. Da die unselbständige Tätigkeit als Tischler allein das Verweisungsfeld bei der Invaliditätspension bestimme und die aus der selbständigen Tätigkeit stammenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht entscheidend seien, fehle der Verweisungstätigkeit des Arbeitsvorbereiters eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf, da der Kläger für die Ausübung dieses Verweisungsberufes unter anderem auch Kenntnisse benötige, welche er durch selbständige Tätigkeiten erworben habe. Der Kläger sei daher invalid im Sinn des § 255 Abs 1
ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, dass sich der Kläger nicht auf die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters, für deren Ausübung er Teilkenntnisse aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benötige, verweisen lassen müsse. Außerdem setze die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters den erfolgreichen Abschluss der Meister- oder Werkmeisterprüfung voraus, was auf den Kläger nicht zutreffe. Da auch eine Verweisung auf die übrigen genannten Verweisungstätigkeiten (Einrichtungsberater, Möbelverkäufer, technischer Kalkulant und Kostenrechner) nicht in Betracht komme, sei der Kläger invalide im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Hat ein Versicherter Versicherungszeiten sowohl nach dem ASVG als auch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder nach dem BSVG erworben, so richten sich die Ansprüche und ihre Berechnung nach § 251a ASVG (Wanderversicherung). Danach ist jener Pensionsversicherungsträger für die Leistungen zuständig, bei dem der Antragsteller in den letzten 15 Jahren versichert war. War er in den letzten 15 Jahren bei verschiedenen Pensionsversicherungsträgern versichert, ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem die meisten Versicherungsmonate vorliegen. Die Leistungen bestimmen sich dabei nach den Regelungen, die im Bereich jener Pensionsversicherung bestehen, die der zuständige Träger zu administrieren hat. Bei Feststellung der Leistungsansprüche hat dieser nur eigenes Recht anzuwenden. Ist danach ein Wanderversicherter der Pensionsversicherung der Arbeiter leistungszugehörig, kann für ihn somit nur der Versicherungsfall der Invalidität nach § 255 ASVG, nicht aber jener der Erwerbsunfähigkeit in Frage kommen, weil der letztgenannte Versicherungsfall im Leistungsrecht nach dem ASVG nicht vorgesehen ist, da Gegenstand der Pensionsversicherung nach dem ASVG unselbständige Erwerbstätigkeiten sind. Auf diese in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.
Die Richtigkeit des Grundsatzes, dass jeder Versicherungsträger nur eigenes Recht anzuwenden hat und daher die Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nur auf der Grundlage der in diesem Versicherungszweig versicherten Tätigkeiten zu erfolgen hat, wird auch von der Revisionswerberin ausdrücklich anerkannt. Die Revisionswerberin wendet sich allerdings gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine Verweisung des Klägers auf die ihm nach dem Leistungskalkül noch zumutbare Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger die für diese Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erworben habe. Es wäre nämlich nicht einzusehen, dass ein Versicherter, der vor allem unter Bedachtnahme auf sein jugendliches Alter und seine ausreichende geistige Flexibilität durchaus imstande sei, sich auf eine neue Tätigkeit innerhalb seines Berufsbildes umzustellen, nur deshalb als invalid gelten solle, weil er sich die für die an sich zumutbare Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche im Pensionierungsfall möglicherweise anspruchsbegründend, jedenfalls aber leistungssteigernd sei, erworben habe. Eine Verneinung dieser Verweisungsmöglichkeit würde letztlich dazu führen, dass besonders qualifizierte Versicherte, die durchaus noch in ihrem Beruf am allgemeinen Arbeitsmarkt gefragt wären, als invalid angesehen werden. Im Übrigen seien bei der Überprüfung des Verweisungsfeldes auch in anderen Bereichen Kenntnisse und Fähigkeiten (zB Kenntnisse aus Schulbildung) einzubeziehen, welche nicht im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vermittelt worden seien.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Wenn der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, gilt er nach § 255 Abs 1 ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Als "überwiegend" gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 2. Satz ASVG).
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG die vom Kläger nach dem GSVG erworbenen Zeiten entsprechend der Ansicht der Vorinstanzen in jedem Fall außer Betracht zu bleiben haben, weil selbst dann, wenn man diese Frage im Sinne der Rechtsansicht der Vorinstanzen und des Prozessstandpunktes des Klägers bejahen würde, das Klagebegehren aufgrund der folgenden Erwägungen nicht berechtigt ist:
Nach bereits wiederholt ausgesprochener Auffassung des Obersten Gerichtshofes muss sich ein Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten oder angelernten Beruf verfügt, einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem Beruf unterziehen, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58 mwN ua). So hat der erkennende Senat in dem zu SSV-NF 7/6 entschiedenen Fall ausgesprochen, dass von einem bisher als Facharbeiter (Tischler) manuell tätigen Versicherten gefordert werden könne, sich einfache kaufmännische Tätigkeiten anzueignen, um in dem von ihm erlernten Beruf als Verkaufsberater tätig zu sein, sofern bei dieser Tätigkeit eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe. Werde allerdings durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und stehe der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, so würde eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes widersprechen. Der Versicherte wäre in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er könnte auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden (SSV-NF 8/75 - Konstrukteur; SSV-NF 7/6 und 10/58 - Verkaufsberater oder Vertreter in Einrichtungshäusern; SSV-NF 8/84 - Kundendienstbetreuer).
Nach den Feststellungen besteht zwischen dem vom Kläger ausgeübten Beruf als Tischler und dem in Betracht kommenden Verweisungsberuf eines Arbeitsvorbereiters eine ausreichende Nahebeziehung. So ist es für die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters in Tischlereien oder Industriebetrieben ganz allgemein von Vorteil, wenn der Betreffende über sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines Tischlers verfügt, wobei die vom Erstgericht im Einzelnen angeführten speziellen Kenntnisse eines Tischlers für die Verrichtung der Verweisungstätigkeit sogar im besonderen Ausmaß benötigt werden. Darüber hinaus handelt es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes in seinem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss beim Arbeitsvorbereiter um eine Aufstiegsmöglichkeit für Tischler in größeren Betrieben.
Für die Ausübung der Tätigkeit als Arbeitsvorbereiter wird zunächst im Regelfall die erfolgreiche Ablegung der Meister- oder Werkmeisterprüfung gefordert. Der Kläger hat die Unternehmerschule sowie den Meistervorbereitungskurs für Tischler besucht und die Ausbilderprüfung erfolgreich absolviert. Er war über einen Zeitraum von knapp sieben Jahren als selbständiger Tischler (ohne Meisterprüfung) tätig, wobei ihm nach seinen eigenen Angaben die Ablegung der Meisterprüfung nachgesehen wurde (§ 28 GewO). Diese Nachsichtgewährung hat nach zutreffender Rechtsansicht der Revisionswerberin zur Folge, dass der Kläger als gelernter Tischler mit Meisterprüfung anzusehen ist und somit die Grundanforderung für die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters erfüllt.
Die nach den Feststellungen im Falle des Klägers für die Verrichtung des Verweisungsberufes allein noch erforderliche Zusatzausbildung in der Dauer von insgesamt 720 bis 900 Stunden hält sich im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann (vgl SSV-NF 2/122; 7/6; 8/75; 12/70 ua). Da der Kläger im Hinblick auf sein Alter noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich hat, ist von ihm umso mehr zu fordern, sich einer zeitlich nicht sehr umfangreichen Nachschulung zu unterziehen, um sodann in einer gehobenen Form seines erlernten Berufes weiter tätig sein zu können.
Die Prüfung der Verweisbarkeit eines Pensionswerbers hat von den bei ihm tatsächlich vorhandenen oder von den von ihm im Rahmen einer zumutbaren Nachschulung zusätzlich erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen. Der Kläger hat sich neben der im Rahmen seiner Berufsausbildung als Tischler erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Kenntnisse zur Führung eines selbständigen Gewerbebetriebes in Bezug auf Kostenrechnung, Kalkulation und Arbeitsvorbereitung angeeignet, welche auch für die Ausübung des Veweisungsberufes eines Arbeitsvorbereiters erforderlich sind. Es kann jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob der Versicherte die für die Verrichtung der Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer allfälligen Nachschulung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf oder - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Vorbereitung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf erworben hat. In beiden Fällen kann der Versicherte die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen seines weiteren Berufslebens nutzen (vgl dazu auch die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 23. 3. 199).
Einem Versicherten mit höherem Ausbildungsstand kann damit unter Umständen von vornherein ein Verweisungsfeld offenstehen, welches einem Versicherten mit geringerer Qualifikation erst nach Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zugänglich wäre. Mit den hier bereits anzuwendenden Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, wurde auch im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten. Die Rehabilitation knüpft nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an. Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ermöglichen dem Versicherten vielmehr auch die Ausbildung für eine neue berufliche Tätigkeit. Im Rahmen einer dem Versicherten zumutbaren beruflichen Rehabilitation kann es daher - über den Umfang einer Nachschulung hinaus - grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend im erlernten Beruf tätig gewesenen Versicherten auf einen anderen vergleichbar qualifizierten Beruf mit anderer Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten kommen. Berufsunfähigkeit bzw Invalidität ist nicht mehr gegeben, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die rehabilitiert wurde, ausüben kann (vgl 10 ObS 49/00d mwN ua).
Auch unter Berücksichtigung dieser Erwägungen muss eine Verweisung des Klägers, der bereits über die für den Verweisungsberuf eines Arbeitsvorbereiters notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt bzw sich die noch fehlenden Kenntnisse im Rahmen einer zumutbaren Nachschulung aneignen könnte, auf diesen Verweisungsberuf als zulässig angesehen werden. Dem Kläger ist diese Verweisungstätigkeit auch nach dem medizinischen Leistungskalkül möglich. Dass der Kläger im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellt nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls kein Hindernis für eine Verweisung dar (SSV-NF 10/58; 8/75 mwN ua). Die von der Revisionswerberin weiters genannte Verweisungsmöglichkeit auf den Beruf eines Kundenberaters in Baumärkten ist nicht mehr zu prüfen, weil bereits ein Verweisungsberuf für die Verneinung der Invalidität ausreicht.
Der Revision ist daher Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.
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