Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 3. Satz ZPO). Die Verletzung einer Anleitungspflicht zur Gutachtensergänzung (des internistischen Sachverständigen) wurde in der Berufung nicht gerügt und kann daher in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Soweit in der Revision entgegengehalten wird, daß der Kläger nur Angestellter "ex contractu" gewesen sei, ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Senates SSV-NF 3/99 zu erwidern, daß Baupoliere im Sinne des (auch von den Vorinstanzen wiedergegebenen) maßgeblichen Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie höhere nichtkaufmännische Dienste leisten. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist daher nach dem Begriff der Berufsunfähigkeit des § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Auch die Verweisung auf den (unbestrittenermaßen) demselben Kollektivvertrag unterworfenen Verweisungsberuf des Bauabrechners ist nicht zu beanstanden. Entgegen den hiezu von den Vorinstanzen (in Übereinstimmung mit dem zugrundegelegten berufskundlichen Gutachten) getroffenen Feststellungen handelt es sich keineswegs um "komplett andere" Tätigkeitsbereiche. Der Revisionswerber übersieht, daß es sich beim Personenkreis, welche für Bauabrechner in Frage kommen, entweder um solche mit Absolvierung einer bürokaufmännischen Ausbildung und Branchenpraxis handelt oder aber um Personen, welche - wie der Kläger hier - über einschlägige Erfahrungen im Baubereich wie etwa Poliere verfügen. Daß ein Facharbeiter - auf welche Qualifikation der Kläger in der Revision Wert legt - sich unter Umständen einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen im Verweisungsberuf unterziehen muß, hat der Senat in der erst jüngst in SSV-NF 10/58 veröffentlichten Entscheidung nachdrücklich wiederholt.
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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