Rechtssatz
Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung.
7 Ob 547/90 | OGH | 05.04.1990 |
Auch; Beisatz: Hier: gemischte Schenkung (T1) |
2 Ob 104/97a | OGH | 01.07.1999 |
nur: Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. (T2) |
3 Ob 55/03i | OGH | 25.02.2004 |
nur: Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung. (T3) |
3 Ob 142/07i | OGH | 23.10.2007 |
nur T3; Beisatz: Hier: Die Formulierung „zur Vermeidung eines Rechtsstreits" spricht eindeutig gegen die Schenkungsabsicht. (T4) |
5 Ob 204/08y | OGH | 13.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: In Erfüllung einer früher eingegangenen Verpflichtung zur Rückübertragung eines übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs. (T5) |
5 Ob 191/10i | OGH | 24.01.2011 |
Auch; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T6)<br/>Beisatz: Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden, sodass sich wegen der Einzelfallbezogenheit ‑ ausgenommen korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen wird. (T7) |
2 Ob 215/20m | OGH | 18.12.2020 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine Schenkung im Fall einer Zahlungsverpflichtung zur Vermeidung eines Erbrechtsstreits. (T9) |
10 Ob 50/23k | OGH | 19.11.2024 |
nur T3<br/>Beisatz: Die Ungewissheit über den Ausgang des Prozesses stellt zwar ein aleatorisches Element dar, schließt jedoch die Qualifikation der auf Herausgabe eines Teils des ersiegten Betrags gerichteten Vereinbarung als Entgelt für die Zession und somit der Zession insgesamt als entgeltlich nicht aus. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Entgelt der Zessionarin für den Erwerb der Forderungen bestand nicht bloß im symbolischen Kaufpreis von einem Euro, sondern auch in der Abrede, dass im Fall eines Obsiegens der Klägerin ein Teil des ersiegten Betrags der Insolvenzmasse zufließen sollte. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_009OBA00143_8800000_001
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