OGH 9ObA118/88; 9ObA268/88; 9ObA234/93; 9ObA67/94; 8ObA58/98g; 9ObA330/98i; 9ObA329/98t; 9ObA225/01f; 9ObA80/02h; 9ObA89/02g; 8ObA99/03x; 8ObA116/04y; 8ObA53/05k; 9Ob124/06k; 8ObS25/07w; 9ObA136/07a; 9ObA156/08v; 9ObA61/11b; 8ObA34/12a; 9ObA102/12h; 8ObA50/13f; 9ObA154/13g; 8ObA8/14f; 8ObA82/13m; 8ObA13/14s; 9ObA50/14i; 9ObA118/14i; 9ObA133/16y; 9ObA42/17t; 9ObA4/18f; 8ObA75/18i; 8ObA5/19x; 9ObA25/20x; 9ObA84/21z; 9ObA94/22x; 8ObA12/24h; 9ObA17/24a (RS0028327)

OGH9ObA118/88; 9ObA268/88; 9ObA234/93; 9ObA67/94; 8ObA58/98g; 9ObA330/98i; 9ObA329/98t; 9ObA225/01f; 9ObA80/02h; 9ObA89/02g; 8ObA99/03x; 8ObA116/04y; 8ObA53/05k; 9Ob124/06k; 8ObS25/07w; 9ObA136/07a; 9ObA156/08v; 9ObA61/11b; 8ObA34/12a; 9ObA102/12h; 8ObA50/13f; 9ObA154/13g; 8ObA8/14f; 8ObA82/13m; 8ObA13/14s; 9ObA50/14i; 9ObA118/14i; 9ObA133/16y; 9ObA42/17t; 9ObA4/18f; 8ObA75/18i; 8ObA5/19x; 9ObA25/20x; 9ObA84/21z; 9ObA94/22x; 8ObA12/24h; 9ObA17/24a23.7.2024

Rechtssatz

Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Für die Annahme eines besonderen - in der Person des Arbeitnehmers gelegenen - sozialen Rechtfertigungsgrundes reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer durch die nahezu jeden Arbeitnehmer bewegende Sorge um den Arbeitsplatz zur Annahme eines Anbotes des Arbeitgebers, das befristete Arbeitsverhältnis lediglich auf bestimmte Zeit zu verlängern, bewogen wurde. Die Notwendigkeit einer allgemeinen Personalreduktion ist kein besonderer wirtschaftlicher Grund, der es aus betrieblicher Sicht rechtfertigen würde, die befristeten Arbeitsverträge einzelner Arbeitnehmer, deren Arbeitskraft weiterhin benötigt wird, nicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern, sondern ihnen die mit einer nur befristeten Verlängerung verbundenen Nachteile aufzubürden.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Kettenverträge — Kettendienstvertrag — Angestellte — Sittenwidrigkeit — Befristung — unbefristet — Zulässigkeit — Rechtsmissbrauch — Verlängerung — Endigung

 

Normen

ABGB §879 CIIo5
ABGB §1151 ID
ABGB §1158 I
AngG §19 Abs1 I3a
AngG §20 Abs1
VBO Wien 1995 §2 Abs5

9 ObA 118/88OGH15.06.1988

Veröff: RdW 1989,30 = WBl 1989,27

9 ObA 268/88OGH15.03.1989

nur: Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376

9 ObA 234/93OGH10.12.1993

Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/168 = DRdA1994,387 (Mayer - Maly) = WBl 1994,270

9 ObA 67/94OGH25.05.1994

nur T1; Beisatz: Der Grund für die Unzulässigkeit von Kettendienstverträgen, die auf diese Weise nicht gerechtfertigt werden können, liegt in der Gefahr der Umgehung zwingender, den Dienstnehmer schützenden Rechtsnormen durch den Dienstgeber und in einer darin zum Ausdruck kommenden rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Dienstverträgen. (T2)

8 ObA 58/98gOGH25.06.1998

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie des Arbeitgebers einerseits und des Bestandschutzinteresses des Arbeitnehmers andererseits erfordert ein sorgfältiges Abwägen; je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. (T3)

9 ObA 330/98iOGH10.02.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Hier ist eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die bei Profifußballern vorherrschende Branchenüblichkeit von Kettenarbeitsverträgen gegeben. Sowohl Sportler als auch Vereine sind daran interessiert, sich den Anforderungen des Wettbewerbs möglichst flexibel anpassen zu können. (T4)

9 ObA 329/98tOGH24.02.1999

Auch; nur T1; Beis wie T4

9 ObA 225/01fOGH20.02.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Einer speziellen Rechtfertigung bedarf es nicht, wenn eine positivgesetzliche Regelung eine Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses ausdrücklich zulässt (hier: § 7 NÖ LVBG). (T5)

9 ObA 80/02hOGH22.05.2002

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es ist eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen an die Rechtfertigung nicht überspannt werden dürfen. (T6)

9 ObA 89/02gOGH04.09.2002

nur T1; Beisatz: Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Auch die Dauer der Befristung und die Art der Arbeitsleistung sind in die Überlegungen einzubeziehen. (T7) Beisatz: Der Umstand, dass zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen ein zeitlicher Abstand liegt, schließt die Beurteilung der aneinandergereihten Verträge als einheitliches Arbeitsverhältnis nicht aus, wenn sich der Sache nach der zweite Vertrag (oder die folgenden Verträge) als Fortsetzung des (der) vorangegangen erweisen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Befristete Arbeitsverträge bei einem Zirkusunternehmen. (T9)

8 ObA 99/03xOGH27.05.2004

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Kettendienstverträge zwischen Theaterunternehmen und Regieassistenten, sachliche Rechtfertigung durch Saisonende, Spielende eines Stückes; § 29 SchSpG). (T10)

8 ObA 116/04yOGH22.12.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Mangels sachlichen Grundes für die Befristung ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2004/189

8 ObA 53/05kOGH11.05.2006

nur T1

9 Ob 124/06kOGH02.03.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Jeweils auf ein Jahr abgeschlossene Ausbildungsverträge zwischen einem (minderjährigen) Tennisspieler und einem Landes-Tennisverband. (T12)

8 ObS 25/07wOGH28.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Ob die Aneinanderreihung von Dienstverträgen unter den konkret gegebenen Umständen gerechtfertigt ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keinen Anlass für grundlegende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bietet und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. (T13)

9 ObA 136/07aOGH10.04.2008

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 156/08vOGH28.01.2009

Auch; nur T1; Beis wie T13

9 ObA 61/11bOGH27.07.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Mehrfache Befristung einer Mehrdienstpauschale. (T14)

8 ObA 34/12aOGH19.12.2012

Vgl auch; Beis wie T13

9 ObA 102/12hOGH26.11.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Für die sachliche Rechtfertigung einer Verlängerung können auch wirtschaftliche Gründe in Frage kommen; diese kann sich aber nicht in der bloßen Überwälzung des Unternehmerrisikos erschöpfen. (T15)<br/>Beisatz: Hier: §§ 2 Abs 5, 54 VBO Wien 1995. (T16)

8 ObA 50/13fOGH28.10.2013

Auch; nur T1

9 ObA 154/13gOGH26.02.2014

Auch; nur T1

8 ObA 8/14fOGH27.02.2014

Auch; nur T1

8 ObA 82/13mOGH24.03.2012

Auch

8 ObA 13/14sOGH28.04.2014

Auch; nur T1

9 ObA 50/14iOGH25.06.2014

Vgl

9 ObA 118/14iOGH20.03.2015

Auch; Beis wie T13

9 ObA 133/16yOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Bei mehrmaliger Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigung desto strenger zu prüfen, je öfter die Aneinanderreihung erfolgt. (T17)

9 ObA 42/17tOGH25.07.2017

Auch; Beis wie T8; Beis wie T11

9 ObA 4/18fOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T17

8 ObA 75/18iOGH25.01.2019

Auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T13

8 ObA 5/19xOGH24.05.2019

Auch; Beis wie T3; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen. (T18)

9 ObA 25/20xOGH25.05.2020

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014. (T19)

9 ObA 84/21zOGH02.09.2021

Vgl; Beis nur wie T8; Beisatz: Von einer (unzulässigen) Kette kann nur bei mehreren Dienstverhältnissen mit einem Dienstgeber die Rede sein. (T20)

9 ObA 94/22xOGH23.03.2023

vgl; Beisatz: § 15 AZHG stellt eine Ausnahmebestimmung des sich aus § 4 Abs 4 VBG ergebenden Verbot von Kettenarbeitsverträgen dar. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung sind Kettenverträge ohne Prüfung auf deren sachliche Rechtfertigung erlaubt. (T21)<br/>Beisatz: Der Regelung des § 15 AZHG iVm § 1 KSE-BVG sind sachliche Gründe für die Befristung im Sinn der vom EuGH judizierten Grundsätze immanent. (T22)

8 ObA 12/24hOGH25.04.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T21; Beisatz wie T22

9 ObA 17/24aOGH23.07.2024

Beisatz wie T13; Beisatz wie T15

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_009OBA00118_8800000_002

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