OGH 4Ob610/87; 6Ob725/87; 6Ob553/89; 4Ob2021/96a; 6Ob135/99t; 6Ob60/99p; 6Ob30/00f; 9Ob21/01f; 7Ob189/01x; 9ObA222/01i; 6Ob44/02t; 8Ob129/03h; 3Ob36/05y; 4Ob84/09w; 5Ob174/09p; 2Ob134/12p; 1Ob16/13d; 8Ob42/14f; 1Ob63/15v; 1Ob173/15w; 8Ob123/15v; 4Ob152/16f; 6Ob8/18x; 9Ob17/18t; 7Ob208/17i; 3Ob223/18t; 4Ob197/18a; 7Ob174/20v; 8Ob12/22f; 1Ob116/23z; 5Ob14/24f; 7Ob72/24z (RS0033921)

OGH4Ob610/87; 6Ob725/87; 6Ob553/89; 4Ob2021/96a; 6Ob135/99t; 6Ob60/99p; 6Ob30/00f; 9Ob21/01f; 7Ob189/01x; 9ObA222/01i; 6Ob44/02t; 8Ob129/03h; 3Ob36/05y; 4Ob84/09w; 5Ob174/09p; 2Ob134/12p; 1Ob16/13d; 8Ob42/14f; 1Ob63/15v; 1Ob173/15w; 8Ob123/15v; 4Ob152/16f; 6Ob8/18x; 9Ob17/18t; 7Ob208/17i; 3Ob223/18t; 4Ob197/18a; 7Ob174/20v; 8Ob12/22f; 1Ob116/23z; 5Ob14/24f; 7Ob72/24z28.8.2024

Rechtssatz

Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden.

Normen

ABGB §1435

4 Ob 610/87OGH30.11.1987

Veröff: JBl 1988,253

6 Ob 725/87OGH25.02.1988

Vgl auch

6 Ob 553/89OGH15.06.1989
4 Ob 2021/96aOGH16.04.1996

Veröff: SZ 69/89

6 Ob 135/99tOGH15.07.1999

Beisatz: Der Umstand, dass der Kläger in dem gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, ist bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs, der nach dem der Beklagten verbleibenden Restnutzen zu ermitteln ist, zu berücksichtigen. (T1)

6 Ob 60/99pOGH29.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Die laufenden Leistungen für die Versorgung des Partners sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher bei der späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T2) <br/>Beisatz: Hier: unter anderem Einbauküche. (T3)

6 Ob 30/00fOGH13.07.2000

Vgl auch

9 Ob 21/01fOGH28.02.2001

Beisatz: Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger cirka 21 Jahre lang in der Wohnung der Beklagten, an deren Finanzierung er sich beteiligt hat, gewohnt hat. (T4)

7 Ob 189/01xOGH26.09.2001

Auch; nur: Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Zuwendungen wurden in Erwartung einer Eheschließung erbracht. (T6)

9 ObA 222/01iOGH10.10.2001
6 Ob 44/02tOGH18.04.2002

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Der Kondiktionsanspruch steht nicht zu, wenn die Erreichung der Erwartung dem Zuwendenden von vornherein aussichtslos erscheinen muss. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (hier: Lebensgemeinschaft wurde nie aufgenommen; Zuwendender bezahlte Möbel für die Wohnung, in der die Frau mit ihrem Lebensgefährten wohnte). (T7)

8 Ob 129/03hOGH19.12.2003

Vgl

3 Ob 36/05yOGH30.06.2005

Vgl auch

4 Ob 84/09wOGH09.06.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/77

5 Ob 174/09pOGH15.12.2009

Nur T5; Beis ähnlich wie T6

2 Ob 134/12pOGH30.08.2012

Auch; nur T5; Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dem Wohnen des Klägers im Haus der Beklagten wurde auch durch Berücksichtigung der Abnützung der vom Kläger geschaffenen Investitionen in die Beurteilung Rechnung getragen. (T8)

1 Ob 16/13dOGH11.04.2013

Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Gerade für laufende (Kfz‑, Unfall‑ und Kranken‑)Versicherungsprämien ist evident, dass damit ein laufender Bedarf abzudecken ist, nämlich der Geldbedarf für die jeweils fällig gewordene Prämie, ohne dass in der Zukunft eine Vermögensvermehrung verbliebe. (T9)

8 Ob 42/14fOGH26.05.2014

Auch; nur: Nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind im Fall der Zweckverfehlung rückforderbar. Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger. (T10)

1 Ob 63/15vOGH21.05.2015

Auch; nur T10; Beis wie T2

1 Ob 173/15wOGH24.11.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T11)

8 Ob 123/15vOGH19.02.2016

Auch

4 Ob 152/16fOGH30.08.2016

Auch

6 Ob 8/18xOGH28.02.2018

Vgl auch; Beis wie T9

9 Ob 17/18tOGH21.03.2018

Auch

7 Ob 208/17iOGH04.07.2018

Auch; nur T10

3 Ob 223/18tOGH21.11.2018

Auch

4 Ob 197/18aOGH29.01.2019

nur T5; Beis wie T1; Beisatz: Der Bereicherungsanspruch ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. Der Nutzen ist objektiv-konkret zu ermitteln. (T12)

7 Ob 174/20vOGH17.12.2020

Vgl auch; Beis wie T12 nur: Der Bereicherungsanspruch ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. (T13)

8 Ob 12/22fOGH30.03.2022

Vgl

1 Ob 116/23zOGH20.09.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T8

5 Ob 14/24fOGH28.05.2024

Beisatz wie T13

7 Ob 72/24zOGH28.08.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; nur T10

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_0040OB00610_8700000_001

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