OGH 9Ob17/18t

OGH9Ob17/18t21.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* N*, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei M* N*, vertreten durch Mag. Bernd Widerin und Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen 111.814.86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert: 48.872,13 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2018, GZ 2 R 143/17x‑31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121306

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (RIS-Justiz RS0033705 [T2]). Anderes gilt demgegenüber für außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden (RIS-Justiz RS0033921). Diese sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (§ 1435 ABGB; vgl RIS‑Justiz RS0033914). Die Zweckverfehlung bezieht sich jedoch nach der Rechtsprechung nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger (1 Ob 170/07t; 8 Ob 42/14f; 8 Ob 123/15v; RIS-Justiz RS0033921; RS0009341; Meissel/Jungwirth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] LebG-Beendigung Rz 95, 108, 118). Wohnte der die Leistung erbracht habende Lebensgefährte einige Jahre im Haus der Lebensgefährtin, so ist dies bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen (6 Ob 135/99t; 9 Ob 21/01f).

Von diesen Grundsätzen ausgehend haben die Vorinstanzen übereinstimmend den Restnutzen der vom Kläger während aufrechter Lebensgemeinschaft erbrachten (Kredit‑)Leistungen für das im Eigentum der Beklagten stehende und während aufrechter Lebensgemeinschaft von beiden bewohnte Haus anhand der festgestellten Restnutzungsdauer des Hauses ermittelt. Fragen der Bewertung des Restnutzens für die vom Lebensgefährten während aufrechter Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen für die Lebensgefährtin betreffen typisch den Einzelfall (vgl 8 Ob 42/14f). Eine vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die außerordentliche Revision des Klägers nicht aufzuzeigen.

Die vom Revisionswerber für den begehrten Zuspruch der gesamten – ohne Berücksichtigung des für die Beklagte verbleibenden Restnutzens – von ihm während aufrechter Lebensgemeinschaft getätigten Rückzahlungen für den von der Beklagten für den Hauskauf aufgenommenen Kredit relevierte Entscheidung 4 Ob 610/87 trägt diesen Standpunkt nicht. Vielmehr stellt auch diese Entscheidung bei der Berechnung des Kondiktionsanspruchs nach Auflösung der Lebensgemeinschaft auf den Restnutzen ab, der einer Lebensgefährtin aufgrund von außergewöhnlich erbrachten Leistungen ihres ehemaligen Lebensgefährten verblieb. Dass dem Kläger zu 4 Ob 610/87 der gesamte von ihm innerhalb eines Zeitraums von 16 Monaten für den Kredit der Beklagten gezahlte Betrag nach § 1435 ABGB zugesprochen wurde, war lediglich den konkreten Umständen des Falls (geringe Nutzungsdauer des Klägers im Verhältnis zur langen Lebensdauer des Gebäudes) geschuldet.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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