OGH 1Ob35/87; 1Ob2192/96a; 1Ob2184/96z; 1Ob71/04d; 9ObA110/07b; 1Ob131/08h; 1Ob153/09w; 9ObA84/12m; 1Ob190/14v; 1Ob106/15t; 1Ob56/18v; 1Ob94/18g; 1Ob148/23f; 1Ob82/23z; 1Ob170/23s; 1Ob173/24h (RS0021507)

OGH1Ob35/87; 1Ob2192/96a; 1Ob2184/96z; 1Ob71/04d; 9ObA110/07b; 1Ob131/08h; 1Ob153/09w; 9ObA84/12m; 1Ob190/14v; 1Ob106/15t; 1Ob56/18v; 1Ob94/18g; 1Ob148/23f; 1Ob82/23z; 1Ob170/23s; 1Ob173/24h19.11.2024

Rechtssatz

Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im § 1157 ABGB und in zahlreichen sondergesetzlichen Vorschriften zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde.

Normen

ABGB §1157
AHG §1 Cd13
Oö POG 1992 §48

1 Ob 35/87OGH11.11.1987

Veröff: SZ 60/236

1 Ob 2192/96aOGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/148

1 Ob 2184/96zOGH28.01.1997
1 Ob 71/04dOGH25.06.2004

Auch; Beisatz: Hoheitliche Fürsorgepflicht. (T1)

9 ObA 110/07bOGH08.10.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier: Unfall einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerin auf eisglattem Weg im Schulhof. (T2)<br/>Beisatz: Die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter. (T3)<br/>Beisatz: Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des § 1313a ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. (T4)

1 Ob 131/08hOGH26.02.2009

Auch; Beisatz: Der Beamte kann, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, gegen den Rechtsträger, der ihn ernannte, Amtshaftungsansprüche stellen, insbesondere wenn die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ihm gegenüber verletzt wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG vorliegen. (T5)<br/>Beisatz: Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht sind auch die wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. (T6)<br/>Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T7)

1 Ob 153/09wOGH08.09.2009

Auch; Beisatz: Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflichten durch Organe des zuständigen Rechtsträgers kann Schadenersatzansprüche nach dem AHG auslösen. (T8)

9 ObA 84/12mOGH26.11.2012

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Fürsorgepflichtverletzung durch den den Beamten infolge gesetzlicher Zuweisung beschäftigenden Rechtsträger. (T9)<br/>Veröff: SZ 2012/128

1 Ob 190/14vOGH27.11.2014

Auch

1 Ob 106/15tOGH24.11.2015
1 Ob 56/18vOGH17.07.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mobbing- (besser: Bossing-)Handlungen des mit der Wahrung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten. (T10)

1 Ob 94/18gOGH17.07.2018

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9

1 Ob 148/23fOGH20.09.2023

Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Das in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt. (T11)<br/>Anm: Vgl RS0134509.

1 Ob 82/23zOGH23.10.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG . (T12)

1 Ob 170/23sOGH16.11.2023

Beisatz: Hier: Zur Fürsorgepflicht in Zusammenhang mit zur Verfügung gestellten Fahrersitzen und einer Wirbelsäulenerkrankung eines Busfahrers. Fürsorgepflichtverletzung verneint, auch hinsichtlich der Rückgängigmachung eines vom Bediensteten eigenmächtig vorgenommenen Bustauschs. (T13)

1 Ob 173/24hOGH19.11.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Die Pflicht, auf die Einhaltung der Mindestruhezeiten zu achten, diese zu kontrollieren und jede Überschreitung zu verhindern, ist der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zuzuordnen. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00035_8700000_001

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