OGH 9ObA38/87; 14ObA79/87; 9ObA109/88; 9ObA93/88; 9ObA244/89; 9ObA240/90; 9ObA75/92; 9ObA163/93; 8ObA291/95; 9ObA196/97g; 9ObA55/12x; 9ObA43/16p; 8ObA27/24i (RS0028651)

OGH9ObA38/87; 14ObA79/87; 9ObA109/88; 9ObA93/88; 9ObA244/89; 9ObA240/90; 9ObA75/92; 9ObA163/93; 8ObA291/95; 9ObA196/97g; 9ObA55/12x; 9ObA43/16p; 8ObA27/24i26.6.2024

Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers über seinen Gesundheitszustand dem Arbeitgeber gegenüber kommt nur zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden kann, also regelmäßig nur dann, wenn die Unfähigkeit (Gefährdung) nur einzelne Tätigkeiten betrifft (zB das Heben schwerer Lasten) oder durch ungünstige Bedingungen (zB Nässe, Kälte, Lärm, Rauch, Staub etc) hervorgerufen wird. In diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er seine Arbeit unter gleichbleibenden Bedingungen nicht mehr leisten könne, ohne seine Gesundheit zu gefährden. Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz braucht er freilich nicht zu verlangen.

Arbeitsplatzwechsel — Informationspflicht — Bekanntgabe — Pflicht — Krankheit — Erkrankung — Gefahr — Angestellte — Hinweispflicht — Unfähigkeit — Ende — Beendigung — Auflösung — Austritt — Ersatzarbeitsplatz — Beeinträchtigung — Wechsel — Hilfsarbeiter — Arbeiter

 

Normen

ABGB §1162 IBb
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

9 ObA 38/87OGH01.07.1987

Veröff: SZ 60/134 = RdW 1987,418 = WBl 1987,308 = DRdA 1989,207 = Arb 10671 = ZAS 1988,157 (Schauer)

14 ObA 79/87OGH16.09.1987

Vgl auch; Veröff: WBl 1988,160

9 ObA 109/88OGH01.06.1988

Vgl auch

9 ObA 93/88OGH11.05.1988

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,359

9 ObA 244/89OGH13.09.1989

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 240/90OGH26.09.1990

Vgl auch; Beisatz: Ein Abweichen vom vereinbarten Inhalt der Arbeitspflicht läßt die Rechtsprechung nur in Ausnahmsfällen (zB Katastrophenfällen) nach Maßgabe der Treuepflicht zu; ein dauerndes Verweisen des Arbeitnehmers auf Beschäftigungen, die außerhalb der getroffenen Vereinbarungen liegen, kommt - jedenfalls bei Arbeitsverhältnissen, die der Arbeitgeber durch Kündigung auflösen kann - nicht in Betracht. (§ 48 ASGG)(T2) Veröff: ecolex 1991,49

9 ObA 75/92OGH28.04.1992

Vgl auch

9 ObA 163/93OGH08.07.1993

Auch; nur: Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz braucht er freilich nicht zu verlangen. (T3) Veröff: ZAS 1994,133 (Gillinger)

8 ObA 291/95OGH18.01.1996

Auch; Beis wie T1

9 ObA 196/97gOGH17.12.1997

Auch; nur: Die Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers über seinen Gesundheitszustand dem Arbeitgeber gegenüber kommt nur zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen arbeitsvertraglichen Pflichten beseitigt werden kann. (T4)

9 ObA 55/12xOGH22.08.2012

Vgl auch

9 ObA 43/16pOGH21.04.2016

Auch

8 ObA 27/24iOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_009OBA00038_8700000_001

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