OGH 9ObA196/97g

OGH9ObA196/97g17.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Mag.Georg Genser und Dr.Jörg Wirrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bartolomäus P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Mag.Cornelia Schmidjell-Esterbauer, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, diese vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei C***** Objekteinrichtungsges.m.b.H. & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Daniel Bräunlich, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 133.711,43 brutto s.A., infolge Revision (Revisionsinteresse S 105.877,35 brutto s.A.) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Februar 1997, GZ 11 Ra 266/96h-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.Juni 1996, GZ 18 Cga 105/95v-21, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.605,-- (darin S 1,267,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahren binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob sich der Kläger zur Begründung seiner Kündigung wirksam auf den Austrittsgrund nach § 26 Z 1 2. Fall AngG berufen und so seinen Abfertigungsanspruch gewahrt hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Lediglich ergänzend ist auszuführen:

Die Aufklärungspflicht eines nach § 26 Z 1 2. Fall austrittswilligen Arbeitnehmers soll den Dienstgeber in die Lage versetzen, seiner Fürsorgepflicht, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind, dadurch nachzukommen, daß er, wenn ihm Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, Abhilfe schaffen kann (SZ 60/134, RdW 1988, 359, jeweils unter Zitat von Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 171 f). Dieser Grundsatz erfährt allerdings dann eine Ausnahme, wenn die Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertrages nach den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt (SZ 60/134), was insbesondere dann der Fall ist, wenn die gesundheitsgefährdende Belastung des Dienstnehmers - wie hier - im Arbeitsklima liegt (INFAS 1990 A 10). Da die Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei im Rahmen der Parteieinvernahme - abgesehen von mangelnder Konkretisierung - fehlendes Prozeßvorbringen nicht zu ersetzen vermag (RIS-Justiz RS0038037), liegt in dem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen einer - ebenfalls nicht näher konkretisierten - Abhilfemöglichkeit eine unbeachtliche Neuerung.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin war bei Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch von einer dauernd (RIS-Justiz RS0060144) drohenden Gesundheitsgefährdung des Klägers auszugehen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger eine anlagebedingte Neigung zu depressiven Verstimmungen, was dazu führte, daß er unter dem insbesondere durch häufigen Personalwechsel bestimmten Arbeitsklima litt, sodaß bei Aurechterhaltung des subjektiven Drucks durch weitere Arbeitsleistung eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustandes zu erwarten war (AS 259f). Die Gefährdung der Gesundheit eines Arbeitnehmers durch Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ist ein Dauerzustand, auf den sich der Arbeitnehmer jederzeit für die Rechtfertigung einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen kann (ARD 4065/10/89, INFAS 1990 A 10).

Ausgehend von diesen Erwägungen erweist sich auch die nicht näher ausgeführte, jedoch auf die Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel des Berufungsurteils abzielende Mängelrüge als unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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