OGH 3Ob563/86; 7Ob697/87; 2Ob597/90; 1Ob623/90; 4Ob200/97h; 9Ob411/97z; 1Ob111/00f; 7Ob65/06v; 6Ob210/07m; 1Ob6/08a; 1Ob213/08t; 7Ob246/09s; 1Ob55/13i; 5Ob175/14t; 6Ob83/15x; 4Ob158/16p; 1Ob125/16p; 5Ob36/17f; 2Ob120/17m; 1Ob47/18w; 2Ob126/22a; 2Ob190/23i; 5Ob79/24i (RS0048156)

OGH3Ob563/86; 7Ob697/87; 2Ob597/90; 1Ob623/90; 4Ob200/97h; 9Ob411/97z; 1Ob111/00f; 7Ob65/06v; 6Ob210/07m; 1Ob6/08a; 1Ob213/08t; 7Ob246/09s; 1Ob55/13i; 5Ob175/14t; 6Ob83/15x; 4Ob158/16p; 1Ob125/16p; 5Ob36/17f; 2Ob120/17m; 1Ob47/18w; 2Ob126/22a; 2Ob190/23i; 5Ob79/24i4.7.2024

Rechtssatz

Das Pflegschaftsgericht hat eingehend zu prüfen, ob die beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten.

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §167 Abs3 idF BGBl I 2013

3 Ob 563/86OGH18.06.1986
7 Ob 697/87OGH29.10.1987

Ähnlich; nur: Das Pflegschaftsgericht hat eingehend zu prüfen, ob die beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages zur Errichtung einer Gesellschaft mit einer Minderjährigen. (T2)

2 Ob 597/90OGH26.09.1990
1 Ob 623/90OGH24.10.1990

nur: Das Pflegschaftsgericht hat eingehend zu prüfen, ob die beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht. (T3) <br/>Beis wie T2 nur: Hier: Pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages. (T4)

4 Ob 200/97hOGH07.07.1997

Auch; Beisatz: Hier: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage des einstweiligen Sachwalters. (T5)

9 Ob 411/97zOGH25.02.1998
1 Ob 111/00fOGH30.05.2000

Beisatz: Ist die Entstehung eines Schadens, die für eine Haftung des Rechtsanwalts wegen der Unterlassung der Klagsführung gegen den Fahrzeughalter erforderlich wäre, nicht nachgewiesen und auch nicht wahrscheinlich, ist eine Genehmigung der Klagsführung nicht zu erteilen, weil mit einem Prozessverlust gerechnet werden müsste. (T6)

7 Ob 65/06vOGH21.06.2006

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hiebei sind die Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu prüfen. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen. (T7)

6 Ob 210/07mOGH13.09.2007

Beis wie T7

1 Ob 6/08aOGH10.06.2008

Beis wie T7 nur: Eine abschließende Beurteilung der Tat- und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen. (T8)

1 Ob 213/08tOGH25.11.2008

Beis wie T8

7 Ob 246/09sOGH16.12.2009
1 Ob 55/13iOGH11.04.2013
5 Ob 175/14tOGH28.04.2015

Auch

6 Ob 83/15xOGH29.06.2015

Auch

4 Ob 158/16pOGH30.08.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T9)

1 Ob 125/16pOGH30.08.2016

Vgl auch

5 Ob 36/17fOGH04.04.2017

Auch; Beisatz: § 167 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/15. (T10)

2 Ob 120/17mOGH27.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Ein Vermögensnachteil durch Belastung mit Prozesskosten droht, wenn die Erfolgsaussichten gering sind. (T11)

1 Ob 47/18wOGH30.04.2018
2 Ob 126/22aOGH22.11.2022
2 Ob 190/23iOGH23.01.2024

vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich eines Fortsetzungsantrags eines Verlassenschaftskurators: Wenn die Erfolgsaussichten gering sind und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Vermögensnachteil durch die Belastung mit Prozesskosten droht, ist nicht davon auszugehen, dass ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. (T12)

5 Ob 79/24iOGH04.07.2024

Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00563_8600000_002

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