OGH 7Ob551/86; 2Ob532/87; 2Ob550/89; 2Ob521/94; 7Ob2433/96m; 5Ob106/97t; 10Ob144/99w; 7Ob207/99p; 2Ob134/01x; 10Ob77/04b; 9Ob122/06s; 6Ob208/08v; 9Ob22/09i; 6Ob138/09a; 8Ob136/10y; 5Ob40/14i; 9Ob16/15s; 1Ob151/18i; 4Ob134/21s; 4Ob88/22b; 8Ob15/23y; 8Ob64/23d (RS0010120)

OGH7Ob551/86; 2Ob532/87; 2Ob550/89; 2Ob521/94; 7Ob2433/96m; 5Ob106/97t; 10Ob144/99w; 7Ob207/99p; 2Ob134/01x; 10Ob77/04b; 9Ob122/06s; 6Ob208/08v; 9Ob22/09i; 6Ob138/09a; 8Ob136/10y; 5Ob40/14i; 9Ob16/15s; 1Ob151/18i; 4Ob134/21s; 4Ob88/22b; 8Ob15/23y; 8Ob64/23d22.5.2024

Rechtssatz

Zur Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde ist ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss, dessen Wirksamkeit erheblichen Zweifel unterliegt, nicht erforderlich. Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Signal für den Belasteten unübersehbar wird, beginnt die Ersitzung des Wegerechtes, der Besitzwille der Gemeinde ist dann zu vermuten. Wenn Notwendigkeit für die Wegbenützer überhaupt Tatbestandsmerkmal ist, sind daran keine strengen Anforderungen zu stellen. (mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung).

Normen

ABGB §309
ABGB §313
ABGB §1460

7 Ob 551/86OGH13.03.1986

Veröff: SZ 59/50 = JBl 1986,644

2 Ob 532/87OGH12.04.1988

Vgl auch; Beisatz: Mangels Benützung des Weges durch jedermann für den Kraftfahrzeugverkehr - ein Gemeingebrauch zum Gehen und Radfahren ist unerheblich - kommt auch die Ersitzung einer diesbezüglichen Dienstbarkeit zu Gunsten des allgemeinen Verkehrs beziehungsweise der Gemeinde nicht in Betracht. (T1)

2 Ob 550/89OGH12.09.1989
2 Ob 521/94OGH07.12.1995

nur: Zur Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde ist ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss, dessen Wirksamkeit erheblichen Zweifel unterliegt, nicht erforderlich. Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Signal für den Belasteten unübersehbar wird, beginnt die Ersitzung des Wegerechtes, der Besitzwille der Gemeinde ist dann zu vermuten. (T2)

7 Ob 2433/96mOGH02.04.1997
5 Ob 106/97tOGH29.10.1997

Vgl auch; nur: Wenn Notwendigkeit für die Wegbenützer überhaupt Tatbestandsmerkmal ist, sind daran keine strengen Anforderungen zu stellen. (T3)<br/>Beisatz: Notwendigkeit ist zwar nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen, jedenfalls muss aber ein über bloße Bequemlichkeit oder Wegeabkürzungen hinausreichender allgemeiner Vorteil des betroffenen Rechts gegeben sein (JBl 1996, 600). (T4)

10 Ob 144/99wOGH07.09.1999

nur T2; Beisatz: Für die Ersitzung von Wegerechten durch eine Gemeinde genügt die Benützung durch Gemeindeangehörige und/oder durch das Touristenpublikum, wobei es genügt, dass die Benützung so erfolgt, wie wenn es sich um einen öffentlichen Weg handeln würde. (T5)<br/>Veröff: SZ 72/136

7 Ob 207/99pOGH27.10.1999

Auch; Beis wie T5

2 Ob 134/01xOGH20.06.2002

Vgl auch; nur: Zur Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde ist ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss, dessen Wirksamkeit erheblichen Zweifel unterliegt, nicht erforderlich. Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. (T6)

10 Ob 77/04bOGH14.12.2004

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5

9 Ob 122/06sOGH28.11.2007

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5

6 Ob 208/08vOGH06.11.2008

Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: An die Notwendigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist regelmäßig Frage des Einzelfalls. (T7)

9 Ob 22/09iOGH26.01.2010

nur: Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. (T8)<br/>Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutenden Fremdenverkehr genügt für das Erfordernis der Notwendigkeit eines Weges für die Allgemeinheit der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl. (T9)

6 Ob 138/09aOGH19.03.2010

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach § 483 ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen. (T10)

8 Ob 136/10yOGH25.05.2011

Vgl auch

5 Ob 40/14iOGH23.04.2014

Vgl auch; Beis wie T4

9 Ob 16/15sOGH29.04.2015

Auch; nur T8; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T4 nur: Notwendigkeit ist nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen. (T11)<br/>Beisatz: Für einen alpinen Verein kann nichts anderes gelten als für eine Gemeinde. (T12)

1 Ob 151/18iOGH17.10.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7

4 Ob 134/21sOGH21.10.2021

Vgl; nur T3; Beis wie T4; nur T6; Beis wie T7; nur T8

4 Ob 88/22bOGH23.09.2022

Vgl; nur T8; Beis nur wie T5; Beis wie T7 nur: An die Notwendigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. (T13)

8 Ob 15/23yOGH29.03.2023

vgl

8 Ob 64/23dOGH22.05.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19860313_OGH0002_0070OB00551_8600000_004

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