OGH 1Ob14/85; 3Ob96/90; 7Ob667/90; 3Ob185/94; 1Ob502/96; 8Ob400/97z; 3Ob28/99k; 3Ob240/99m; 7Ob186/00d; 6Ob121/00p; 9ObA340/00s; 1Ob106/01x; 9ObA111/01s; 3Ob111/01x; 6Ob281/01v; 9ObA237/02x; 9Ob255/02v; 7Ob120/03b; 7Ob295/02m; 2Ob63/03h; 7Ob141/03s; 3Ob106/03i; 3Ob208/03i; 16Ok10/04; 3Ob27/06a; 7Ob264/06h; 16Ok4/07; 4Ob176/07x; 2Ob77/08z; 5Ob103/08w; 10Ob56/08w; 7Ob278/08w; 16Ok5/09; 6Ob51/09g; 5Ob98/09m; 1Ob61/10t; 17Ob11/10g; 7Ob166/10b; 2Ob140/10t; 4Ob143/10y; 1Ob156/10p (RS0074920)

OGH1Ob14/85; 3Ob96/90; 7Ob667/90; 3Ob185/94; 1Ob502/96; 8Ob400/97z; 3Ob28/99k; 3Ob240/99m; 7Ob186/00d; 6Ob121/00p; 9ObA340/00s; 1Ob106/01x; 9ObA111/01s; 3Ob111/01x; 6Ob281/01v; 9ObA237/02x; 9Ob255/02v; 7Ob120/03b; 7Ob295/02m; 2Ob63/03h; 7Ob141/03s; 3Ob106/03i; 3Ob208/03i; 16Ok10/04; 3Ob27/06a; 7Ob264/06h; 16Ok4/07; 4Ob176/07x; 2Ob77/08z; 5Ob103/08w; 10Ob56/08w; 7Ob278/08w; 16Ok5/09; 6Ob51/09g; 5Ob98/09m; 1Ob61/10t; 17Ob11/10g; 7Ob166/10b; 2Ob140/10t; 4Ob143/10y; 1Ob156/10p25.1.2024

Rechtssatz

Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z5
AußStrG §14a Abs5
AußStrG 2005 §15
AußStrG 2005 §16 Abs1
AußStrG 2005 §31
MRK Art6 Abs1
ZPO §386 Abs4
ZPO §477 Abs1 Z4
ZPO §521a

1 Ob 14/85EGMR16.09.1985

Veröff: SZ 58/142 = JBl 1986,444 (kritisch Schantl)

3 Ob 96/90OGH17.10.1990

nur: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. (T1); Beisatz: Gilt auch im Exekutionsverfahren (hier: § 31 RSchO). (T2) Veröff: RZ 1992/49 S 146

7 Ob 667/90EGMR10.01.1991

nur T1; Veröff: SZ 64/1 = JBl 1991,597

3 Ob 185/94OGH30.08.1995

nur: Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. (T3) Veröff: SZ 68/151

1 Ob 502/96OGH23.04.1996
8 Ob 400/97zOGH30.04.1998

nur T3; Beisatz: Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und das gesamte Verfahren zu erfassen. (T4)

3 Ob 28/99kOGH28.06.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/108

3 Ob 240/99mOGH15.09.1999

Auch; nur: Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. (T5); Beisatz: Gilt auch im Exekutionsverfahren (hier §§ 116 Abs 2, 117 Abs 2 EO). (T6); Beisatz: Diese Grundsätze wurden hier nicht verletzt, weil das Recht auf rechtliches Gehör insbesondere durch den Verfahrenszweck und den Verfahrensaufbau begrenzt ist, also nur am vorgeschriebenen Ort, zur vorgeschriebenen Zeit und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden kann. Bleibt die Partei untätig, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das Gehör verwirkt. (T7)

7 Ob 186/00dOGH15.09.2000

nur T1; Beisatz: Gilt auch im Außerstreitverfahren. (T8)

6 Ob 121/00pOGH17.01.2001

nur T3; Beisatz: Der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren; er ist in § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zur ZPO (§ 477 Abs 1 Z 4) abgeleitet. (T9); Beis ähnlich wie T4 nur: Die Beurteilung der Fairness eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. (T10)

9 ObA 340/00sOGH14.02.2001

nur T3

1 Ob 106/01xOGH29.05.2001

Ähnlich; Beis wie T4

9 ObA 111/01sOGH27.06.2001

Vgl auch; nur: Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. (T11)

3 Ob 111/01xOGH19.09.2001

Auch

6 Ob 281/01vOGH11.07.2002

Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 2002/93

9 ObA 237/02xOGH04.12.2002
9 Ob 255/02vOGH22.01.2003

nur: Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann. (T12); Beisatz: Dass die Partei an die in ihrer Abwesenheit einvernommenen Zeugen keine Fragen richten konnte, ändert daran nichts. (T13)

7 Ob 120/03bOGH28.05.2003

Auch; Beisatz: Die betreffende Einschränkung des zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehörenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs kann im Hinblick auf den bloßen Provisorialcharakter des Beweissicherungsverfahrens zu Gunsten der angestrebten Verfahrensbeschleunigung hingenommen werden. (T14); Veröff: SZ 2003/64

7 Ob 295/02mEGMR15.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs - und zwar auch in Fällen, in denen das Gebot der Zweiseitigkeit von Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich verankert ist. (T15); Beisatz: Auch Ansprüche nach dem UVG sind derartige zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der MRK, treffen doch den Unterhaltsschuldner daraus resultierende mehrfache (Rückzahlungspflichten) Zahlungspflichten. (T16)

2 Ob 63/03hOGH10.07.2003

Auch; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen ist grundsätzlich als zweiseitig anzusehen. (T17)

7 Ob 141/03sOGH05.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T18); Beisatz: Daran ändert sich auch nichts, wenn die Partei keine Gelegenheit hat, Fragen an einvernommene Zeugen zu stellen (9 Ob 255/02v). (T19)

3 Ob 106/03iOGH28.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Die ausgehend von der Entscheidung des EGMR im Fall Beer (ÖJZ 2001/16 [MRK]) entwickelten Überlegungen über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens lassen sich nicht ohne weiteres auf das Exekutionsverfahren übertragen. Dieses ist - insbesondere was das Bewilligungsverfahren anlangt - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Förderung der Rechtsdurchsetzung zugunsten desjenigen, dessen Anspruch im Erkenntnisverfahren - unter Wahrung aller grundrechtlichen Verfahrensgarantien - bereits als berechtigt erkannt oder - wie hier im Vergleich - von ihm selbst zugestanden wurde, so gestaltet, dass die Bewilligung aufgrund der bloß in einem einseitigen Aktenverfahren geprüften Behauptungen des Betreibenden erfolgt und der den allgemeinen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verfahrens (beiderseitiges Gehör) Rechnung tragende Ausgleich durch andere, dem Verpflichteten nachträglich zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe hergestellt wird, sodass bei gebotener Gesamtbetrachtung ein Verfahrenssystem besteht, das den Anforderungen des Art 6 MRK genügt. (T20)

3 Ob 208/03iOGH25.02.2004

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Gilt auch im Exekutionsverfahren. (T21)

16 Ok 10/04OGH14.06.2004

Vgl

3 Ob 27/06aOGH29.03.2006

Beis wie T7 nur: Bleibt die Partei untätig, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das Gehör verwirkt. (T22); Beisatz: Das rechtliche Gehör ist auch dann gewahrt, wenn die Partei zwar keine Gelegenheit hatte, an die in ihrer Abwesenheit vernommenen Zeugen Fragen zu stellen, wenn ihr aber (nachfolgend) Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. (T23)

7 Ob 264/06hOGH30.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T24)

16 Ok 4/07OGH12.09.2007

Auch; nur T12; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier für das AußStrG 2005. (T25)

4 Ob 176/07xOGH22.01.2008

nur T3; Veröff: SZ 2008/6

2 Ob 77/08zOGH29.05.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit zur Äußerung zu einem im Rekursverfahren gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten Ergänzungsgutachten. (T26)

5 Ob 103/08wOGH26.08.2008

Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Unterlassung der Ladung einer Antragsgegnerin zu einer Verhandlung kann schon deshalb für die Antragstellerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bilden, weil die Antragsgegnerin als Partei weder zum Erscheinen noch zur Aussage verhalten wäre. (T27)

10 Ob 56/08wOGH27.01.2009

Auch

7 Ob 278/08wOGH11.02.2009

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2009/17

16 Ok 5/09OGH03.06.2009

Auch; nur T12; Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T28)

6 Ob 51/09gOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach § 163b ABGB. (T29); Beisatz: Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde. (T30)

5 Ob 98/09mOGH09.06.2009

Vgl; Beis wie T18

1 Ob 61/10tOGH01.06.2010

Vgl auch; nur T1; Beisatz: In seiner Entscheidung vom 15. 10. 2009, 17056/06 (Micallef gegen Malta) erachtete der EGMR erstmals Art 6 EMRK auch im Provisorialverfahren für anwendbar, sofern eine Entscheidung über „civil rights“ vorliegt. Die Anforderungen des Art 6 EMRK können aber trotz Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung erfüllt sein, sofern das Gericht bei unstrittigem Sachverhalt ausschließlich Rechtsfragen oder in hohem Maß technische Fragen zu klären hat. (T31)

17 Ob 11/10gOGH05.10.2010

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Art 6 EMRK ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten. (T32); Veröff: SZ 2010/123

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/137

2 Ob 140/10tOGH02.12.2010

Vgl auch; Auch Beis wie T31 nur: In seiner Entscheidung vom 15. 10. 2009, 17056/06 (Micallef gegen Malta) erachtete der EGMR erstmals Art 6 EMRK auch im Provisorialverfahren für anwendbar, sofern eine Entscheidung über „civil rights“ vorliegt. (T33)

4 Ob 143/10yOGH18.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung jener Fallgruppen, in denen die Rsp des EGMR zu Art 6 MRK die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht (Entscheidungen über Kostenrekurse, Rekurse gegen die Aufschiebung einer Exekution, im Sicherungsverfahren und vor einer Urteilsberichtigung). Hier: Entscheidung über die Ablehnung eines Richters. (T34); Veröff: SZ 2011/1

1 Ob 156/10pOGH15.12.2010

Vgl auch; Beis wie T33

7 Ob 204/10sOGH27.04.2011

Auch; Beis ähnlich wie T34; Beisatz: Hier: Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens in Bezug auf einen Berichtigungsantrag. (T35)

3 Ob 230/11mOGH22.02.2012

Vgl auch; Beis wie T18; Beis ähnlich wie T19

1 Ob 218/11gOGH01.03.2012

Vgl auch; nur T1

3 Ob 38/12bOGH18.04.2012

Auch; Beis wie T18; Beis wie T19

4 Ob 85/12xOGH11.05.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T23

5 Ob 82/12pOGH17.12.2012

Vgl; Vgl Beis wie T13; Vgl Beis wie T19; Vgl Beis wie T23; Vgl Beis wie T27

10 Ob 4/13fOGH26.02.2013

Auch; Beisatz: Hier: Den Parteien ist im Verfahren wegen Unterhaltsvorschuss Gelegenheit zu geben, zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 15 AußStrG). (T36)

8 Ob 42/14fOGH26.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn sich die Partei zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sei es auch in einer nach der Beweisaufnahme stattfindenden Verhandlung, äußern konnte. (T37)

3 Ob 187/14tOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T37

2 Ob 100/14sOGH23.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T38)<br/>Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T39)

4 Ob 194/14dOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Sachverständigen im Pflegschaftsverfahren. (T40)

3 Ob 191/14fOGH18.02.2015

Auch

5 Ob 50/17iOGH04.04.2017

Auch; Beisatz: Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre es daher geboten gewesen, der Antragstellerin als am Rechtsmittelverfahren beteiligter Partei vom Inhalt der Eingabe des Antragsgegners so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für sie noch vor der Sachentscheidung des Rekursgerichts die Möglichkeit zu einer schriftlichen Äußerung bestanden hätte. (T41)<br/>

3 Ob 41/18bOGH25.04.2018

Auch

5 Ob 172/19hOGH27.11.2019

nur T3

6 Ob 71/20iOGH09.09.2020

Vgl; Beis wie T35; Beisatz: Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen. (T42)<br/>Beisatz: Diese ist nach TP2 RATG zu honorieren. Als Bemessungsgrundlage ist der Wert des von der Berichtigung betroffenen Anspruchsteils heranzuziehen. (T43)

9 Ob 52/20tOGH25.11.2020
7 Ob 59/21hOGH23.06.2021

Vgl

7 Ob 188/21dOGH24.11.2021

nur T3

6 Ob 162/21yOGH02.02.2022

Beisatz: Als wesentliche Verfahrensergebnisse sind auch Berichte und Expertisen der Familiengerichtshilfe den Parteien zur Äußerung zu übermitteln. (T44)

1 Ob 44/23mOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Erwachsenenschutzverfahren, wenn bei fehlendem Antrag auf Gutachtenserörterung keine Verhandlung stattfindet. (T45)<br/>Anm: So bereits 7 Ob 68/19d.

4 Ob 195/23iOGH25.01.2024

nur: Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. (T46)

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00014_8500000_003

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