OGH 6Ob575/85; 4Ob526/91; 1Ob608/93; 6Ob57/97v; 9Ob124/01b; 1Ob305/03i; 2Ob72/05k; 7Ob192/05v; 1Ob45/12t; 1Ob6/13h; 1Ob229/13b; 1Ob137/15a; 1Ob216/18y; 1Ob128/20k; 1Ob177/20s; 7Ob27/24g (RS0006053)

OGH6Ob575/85; 4Ob526/91; 1Ob608/93; 6Ob57/97v; 9Ob124/01b; 1Ob305/03i; 2Ob72/05k; 7Ob192/05v; 1Ob45/12t; 1Ob6/13h; 1Ob229/13b; 1Ob137/15a; 1Ob216/18y; 1Ob128/20k; 1Ob177/20s; 7Ob27/24g6.3.2024

Rechtssatz

Voraussetzung einer einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist jedenfalls ein offenbar mit dem Grundsatz einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne unvereinbarlicher Zustand.

Normen

EO §382 Z8 litc IVD

6 Ob 575/85OGH25.04.1985

Veröff: SZ 58/68 = EvBl 1986/61 S 215 = ÖA 1986,51 = MietSlg 37843 (18)

4 Ob 526/91OGH18.06.1991
1 Ob 608/93OGH21.12.1993

Auch;

6 Ob 57/97vOGH20.03.1997
9 Ob 124/01bOGH07.06.2001

Beisatz: Beispielsweise wenn der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. (T1); Beisatz: Die einstweilige Regelung der Benützung sichert den zu unterstellenden Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten. Schlagwortartig und programmistisch könnte man von einem aus der Ehe nachwirkenden Billigkeitsanspruch auf Lösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne sprechen. (T2)

1 Ob 305/03iOGH10.02.2004

Auch; Beisatz: Deshalb darf eine solche einstweilige Verfügung nur dann erlassen werden, wenn das Ergebnis der Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Ehegatten den Standpunkt der gefährdeten Partei stützt; diese Interessenabwägung ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig und wirft gewöhnlich keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)

2 Ob 72/05kOGH31.03.2005

Beis wie T1; Beisatz: Zumindest dann, wenn beide (geschiedenen) Ehepartner ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung haben, müssen die Voraussetzungen gegeben sein, die dazu berechtigen, dem die Wohnung bisher benützenden (geschiedenen) Ehepartner das Verlassen der Ehewohnung aufzutragen. (T4)

7 Ob 192/05vOGH28.09.2005

Beis wie T3

1 Ob 45/12tOGH23.03.2012

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die einstweilige Regelung der Benützung sichert den zu unterstellenden Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten. (T5)

1 Ob 6/13hOGH31.01.2013

Auch; Beis wie T3

1 Ob 229/13bOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/129

1 Ob 137/15aOGH27.08.2015

Beis wie T3

1 Ob 216/18yOGH20.12.2018

Beis wie T3

1 Ob 128/20kOGH22.07.2020

Vgl

1 Ob 177/20sOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 27/24gOGH06.03.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0060OB00575_8500000_002

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