Rechtssatz
Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
1 Ob 694/84 | OGH | 16.01.1985 |
Veröff: SZ 58/8 = MietSlg 37125 = MietSlg 37762 = MietSlg 37775(7) |
1 Ob 548/94 | OGH | 11.10.1994 |
Beisatz: Es kann das Warenlager gänzlich fehlen, die Gewerbeberechtigung vom Bestandnehmer selbst zu besorgen oder der Kundenstock nur klein sein. (T1) |
10 Ob 7/03g | OGH | 27.05.2003 |
Auch; Beisatz: (Fehlende Rückstellungsverpflichtung hier nicht ausschlaggebend). (T2) |
3 Ob 253/05k | OGH | 26.07.2006 |
nur: Es kommt bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. (T3) |
6 Ob 141/09t | OGH | 18.09.2009 |
Vgl aber; nur T3; Beisatz: Das Interesse der Klägerin an einem entsprechenden Branchenmix im Einkaufszentrum ist allein für sich nicht ausschlaggebend. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0010OB00694_8400000_002
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