Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil eine umfangreiche, durchaus einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Abgrenzung Miete und Pacht vorliegt, aus der sich ergibt, daß hiebei stets die Umstände des Einzelfalles zu beachten sind (MietSlg 25.112, 28.121 uva); wenn es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen fehlt, so kommt es bei der Abgrenzung darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (SZ 58/8 uva). Da wesentlichstes Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht die Betriebspflicht ist (EvBl 1992/91 uva), die hier nicht vereinbart wurde, ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Subsumtion des Vertrages als Mietvertrag trotz der gegenteiligen Bezeichnung im schriftlichen Vertragstext durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.
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