OGH 5Nd507/84; 8Nd512/89; 1Ob588/91; 4Nd509/92; 6Nd505/93; 3Nd503/94; 6Nd503/95; 7Nd504/99; 4Nd518/99; 9Ob229/02w; 7Nc76/03s; 7Nc5/07f; 4Ob37/09h; 3Nc31/09b; 4Nc15/09g; 9Nc19/09g; 3Nc17/10w; 10Nc14/11g; 4Nc14/12i; 5Nc21/12a; 6Ob154/13k; 4Nc21/13w; 7Nc5/16v; 3Nc6/16m; 7Nc8/16k; 7Nc13/16w; 8Ob118/16k; 4Nc14/17x; 4Nc25/17i; 9Nc24/17d; 4Nc2/18h; 7Nc2/19g; 8Nc11/19p; 6Nc20/19x; 8Nc10/20t; 4Nc37/21k; 5Nc1/22z; 4Nc7/22z; 4Nc7/23a; 4Nc16/23z; 5Nc3/24x (RS0049144)

OGH5Nd507/84; 8Nd512/89; 1Ob588/91; 4Nd509/92; 6Nd505/93; 3Nd503/94; 6Nd503/95; 7Nd504/99; 4Nd518/99; 9Ob229/02w; 7Nc76/03s; 7Nc5/07f; 4Ob37/09h; 3Nc31/09b; 4Nc15/09g; 9Nc19/09g; 3Nc17/10w; 10Nc14/11g; 4Nc14/12i; 5Nc21/12a; 6Ob154/13k; 4Nc21/13w; 7Nc5/16v; 3Nc6/16m; 7Nc8/16k; 7Nc13/16w; 8Ob118/16k; 4Nc14/17x; 4Nc25/17i; 9Nc24/17d; 4Nc2/18h; 7Nc2/19g; 8Nc11/19p; 6Nc20/19x; 8Nc10/20t; 4Nc37/21k; 5Nc1/22z; 4Nc7/22z; 4Nc7/23a; 4Nc16/23z; 5Nc3/24x29.4.2024

Rechtssatz

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte an das Gericht, in dessen Sprengel sich der Betroffene aufhält, wird dann zu genehmigen sein, wenn sie im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, mag auch der Sachwalter weiterhin seinen Aufenthalt im Sprengel des bisher zuständigen Bezirksgerichtes haben.

Normen

ABGB §283 Abs3
JN §111 Abs1

5 Nd 507/84OGH13.11.1984
8 Nd 512/89OGH09.11.1989

Vgl; Beisatz: Hier: Sind aller Voraussicht nach pflegschaftsbehördliche Maßnahmen, die einen speziellen Bezug zum Aufenthaltsort der pflegebefohlenen Person haben, nicht erforderlich, so besteht dann - wenn noch eine Entscheidung über einen Antrag aussteht, der stärkere Beziehungen zum bisher mit der Sache befassten Gericht aufweist (Sitz des Regressberechtigten, letzter bekannter Wohnort der Regresspflichtigen) - kein Anlass zur Übertragung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Pflegebefohlenen aufhalten. (T1)

1 Ob 588/91OGH30.10.1991

Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte an das Gericht, in dessen Sprengel sich der Betroffene aufhält, wird dann zu genehmigen sein, wenn sie im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird. (T2)

4 Nd 509/92OGH13.08.1992

Auch

6 Nd 505/93OGH19.08.1993

nur T2; Beis wie T1

3 Nd 503/94OGH31.03.1994

Auch; nur T2

6 Nd 503/95OGH13.07.1995

Auch

7 Nd 504/99OGH23.03.1999

Auch; Beis wie T1; nur T2

4 Nd 518/99OGH28.10.1999

Auch; nur T2

9 Ob 229/02wOGH13.11.2002

nur T2

7 Nc 76/03sOGH11.12.2003

nur T2

7 Nc 5/07fOGH17.04.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T3)

4 Ob 37/09hOGH24.03.2009

Vgl auch

3 Nc 31/09bOGH19.08.2009

Auch; Beisatz: Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nur zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten: Hier läge eine Übertragung der Zuständigkeit nur im Interesse des Vaters. (T4)

4 Nc 15/09gOGH14.08.2009

Vgl; Beisatz: § 111 JN nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist, weshalb bei Kindern die Pflegschaftsaufgabe grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt. (T5)

9 Nc 19/09gOGH21.10.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird am Besten durch jenes Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. (T6)

3 Nc 17/10wOGH08.07.2010

Vgl auch

10 Nc 14/11gOGH31.08.2011

Auch

4 Nc 14/12iOGH21.09.2012

Auch; nur T2

5 Nc 21/12aOGH29.11.2012

Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6

6 Ob 154/13kOGH09.09.2013

Auch

4 Nc 21/13wOGH22.10.2013

Auch; nur T2

7 Nc 5/16vOGH06.04.2016
3 Nc 6/16mOGH31.03.2016

Auch

7 Nc 8/16kOGH25.04.2016

Auch; Beis wie T5

7 Nc 13/16wOGH11.08.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

8 Ob 118/16kOGH16.12.2016

Auch

4 Nc 14/17xOGH06.06.2017

Auch; Beis wie T6

4 Nc 25/17iOGH12.12.2017

Auch

9 Nc 24/17dOGH22.01.2018

Ähnlich; Beis wie T4

4 Nc 2/18hOGH16.01.2018

Auch

7 Nc 2/19gOGH14.02.2019

Auch

8 Nc 11/19pOGH02.05.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Nc 20/19xOGH12.08.2019

Vgl; Beis wie T5

8 Nc 10/20tOGH20.05.2020

Beis wie T5

4 Nc 37/21kOGH07.01.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Nc 1/22zOGH24.01.2022
4 Nc 7/22zOGH14.03.2022

Vgl

4 Nc 7/23aOGH11.04.2023

vgl; nur: Mag auch der Erwachsenenvertreter weiterhin seinen Aufenthalt im Sprengel des bisher zuständigen Bezirksgerichtes haben (T7)<br/>Beisatz: Hier: Da die Erwachsenenvertreterin die Betroffene regelmäßig im Wohnheim besucht, wird es ihr auch möglich sein, erforderlichenfalls einen Gerichtstermin beim dortigen Bezirksgericht wahrzunehmen. (T8)

4 Nc 16/23zOGH21.08.2023

vgl; Beisatz wie T6: Ist der aktuelle Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt, ist eine Übertragung nicht zweckmäßig. (T9)

5 Nc 3/24xOGH29.04.2024

Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht in dessen Sprengel die Vollzugsanstalt für den Maßnahmenvollzug liegt. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0050ND00507_8400000_001

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