Rechtssatz
Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird.
Sorgfaltsmaßstab
8 Ob 525/88 | OGH | 16.03.1989 |
Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276 |
7 Ob 648/89 | OGH | 09.11.1989 |
nur: Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten. (T1) <br/>Veröff: JBl 1990,524 (Holzer) |
1 Ob 651/90 | OGH | 12.09.1990 |
Beisatz: Dieser Maßstab gilt auch bei der Beurteilung, ob der Arzt in der Lage ist, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen. Abzustellen ist bei der Frage der Haftung auf den jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte. (T2) <br/>Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455 |
6 Ob 558/91 | OGH | 04.07.1991 |
Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = VersR 1992,1498 = JBl 1992/520 (Apathy) |
1 Ob 532/94 | OGH | 25.01.1994 |
Auch; Beisatz: Die Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. (T3) <br/>Veröff: SZ 67/9 |
10 Ob 2348/96h | OGH | 03.09.1996 |
Beisatz: Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (§ 1313a ABGB). Dies gilt auch, wenn nicht ein Spitalsarzt, sondern ein in der Krankenanstalt tätiger Physiotherapeut (oder eine Physiotherapeutin) nicht nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsphysiotherapeuten in der konkreten Situation vernachlässigt hat. (T4) <br/>Veröff: SZ 69/198 |
10 Ob 2350/96b | OGH | 03.09.1996 |
Beisatz wie T4 nur: Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (§ 1313a ABGB). (T5) <br/>Veröff: SZ 69/199 |
7 Ob 85/13w | OGH | 19.06.2013 |
Auch Beis wie T3; Beisatz: Zur Betreuungspflicht des Arztes zählt auch, den Patienten vor sonstigen durch die Behandlung entstehenden Gefahren zu schützen; für eine unvorhersehbare Reaktionshandlung haftet er nicht. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Deliktische Haftung des Anästhesisten bei Sturz des Patienten vom Operationstisch im konkreten Einzelfall bejaht. (T7) |
4 Ob 42/16d | OGH | 30.03.2016 |
Auch; Beisatz: Es ist keine Überspannung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, wenn ein Facharzt vor dem Einsatz einer magistralen Arznei die auf dem Etikett ersichtliche Zusammensetzung überprüfen muss. (T8) |
1 Ob 138/16z | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beisatz: Zum zumutbaren Erkenntnisstand eines Facharztes zählt auch der Inhalt des zu einem Verhütungsmittel vom Hersteller ausgelieferten und Warnhinweise enthaltenden Beipackzettels. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T10) |
6 Ob 233/17h | OGH | 17.01.2018 |
Beis wie T3; Beisatz: Ob ein Arzt seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, hängt daher stets davon ab, wie sich ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Arzt in concreto verhalten hätte. (T11);<br/>Beisatz: Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint. (T12) |
1 Ob 111/19h | OGH | 29.08.2019 |
Beisatz: Ob dieser Sorgfaltsmaßstab bei einer konkreten ärztlichen Maßnahme eingehalten wurde, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T14) |
4 Ob 111/22k | OGH | 23.09.2022 |
Beisatz: Hier: Von einem durchschnittlichen Radiologen konnte das Erkennen der (das Karzinom indizierenden) Gewebsvermehrung nicht erwartet werden – Haftung verneint. (T15) |
6 Ob 155/23x | OGH | 20.12.2023 |
vgl; Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0030OB00560_8400000_001
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