OGH 3Ob560/84; 5Ob608/84; 8Ob525/88 (RS0038202)

OGH3Ob560/84; 5Ob608/84; 8Ob525/8823.5.2024

Rechtssatz

Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird.

Sorgfaltsmaßstab

 

Normen

ABGB §1299 B
KAG §8

3 Ob 560/84OGH02.10.1985
5 Ob 608/84OGH03.12.1985
8 Ob 525/88OGH16.03.1989

Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276

7 Ob 648/89OGH09.11.1989

nur: Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten. (T1) <br/>Veröff: JBl 1990,524 (Holzer)

1 Ob 651/90OGH12.09.1990

Beisatz: Dieser Maßstab gilt auch bei der Beurteilung, ob der Arzt in der Lage ist, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen. Abzustellen ist bei der Frage der Haftung auf den jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte. (T2) <br/>Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455

6 Ob 558/91OGH04.07.1991

Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = VersR 1992,1498 = JBl 1992/520 (Apathy)

1 Ob 532/94OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Die Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. (T3) <br/>Veröff: SZ 67/9

4 Ob 509/95OGH31.01.1995
4 Ob 554/95OGH07.11.1995

Veröff: SZ 68/207

1 Ob 2020/96gOGH23.04.1996

Auch

10 Ob 2348/96hOGH03.09.1996

Beisatz: Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (§ 1313a ABGB). Dies gilt auch, wenn nicht ein Spitalsarzt, sondern ein in der Krankenanstalt tätiger Physiotherapeut (oder eine Physiotherapeutin) nicht nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsphysiotherapeuten in der konkreten Situation vernachlässigt hat. (T4) <br/>Veröff: SZ 69/198

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Beisatz wie T4 nur: Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (§ 1313a ABGB). (T5) <br/>Veröff: SZ 69/199

10 Ob 24/00bOGH23.03.2000

Beis wie T5

7 Ob 321/00gOGH17.05.2001

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

8 Ob 10/03hOGH18.09.2003

Auch; Beis wie T3

10 Ob 93/04fOGH11.01.2005
2 Ob 199/06pOGH21.12.2006
8 Ob 129/07iOGH28.02.2008

Vgl auch

1 Ob 186/07wOGH03.04.2008

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/39

9 Ob 64/08iOGH04.08.2009

Auch

3 Ob 77/10kOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T5

6 Ob 168/10iOGH18.07.2011

Auch; Beis wie T5

4 Ob 241/12pOGH12.02.2013
7 Ob 85/13wOGH19.06.2013

Auch Beis wie T3; Beisatz: Zur Betreuungspflicht des Arztes zählt auch, den Patienten vor sonstigen durch die Behandlung entstehenden Gefahren zu schützen; für eine unvorhersehbare Reaktionshandlung haftet er nicht. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Deliktische Haftung des Anästhesisten bei Sturz des Patienten vom Operationstisch im konkreten Einzelfall bejaht. (T7)

4 Ob 42/16dOGH30.03.2016

Auch; Beisatz: Es ist keine Überspannung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, wenn ein Facharzt vor dem Einsatz einer magistralen Arznei die auf dem Etikett ersichtliche Zusammensetzung überprüfen muss. (T8)

1 Ob 138/16zOGH23.11.2016

Auch; Beisatz: Zum zumutbaren Erkenntnisstand eines Facharztes zählt auch der Inhalt des zu einem Verhütungsmittel vom Hersteller ausgelieferten und Warnhinweise enthaltenden Beipackzettels. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T10)

6 Ob 233/17hOGH17.01.2018

Beis wie T3; Beisatz: Ob ein Arzt seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, hängt daher stets davon ab, wie sich ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Arzt in concreto verhalten hätte. (T11);<br/>Beisatz: Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint. (T12)

1 Ob 111/19hOGH29.08.2019

Beisatz: Ob dieser Sorgfaltsmaßstab bei einer konkreten ärztlichen Maßnahme eingehalten wurde, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T14)

4 Ob 111/22kOGH23.09.2022

Beisatz: Hier: Von einem durchschnittlichen Radiologen konnte das Erkennen der (das Karzinom indizierenden) Gewebsvermehrung nicht erwartet werden – Haftung verneint. (T15)

6 Ob 155/23xOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T16)

4 Ob 36/24hOGH23.05.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0030OB00560_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte