Rechtssatz
Ein Übertragungsbeschluss im Sinne des § 111 JN ist den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht.
4 Ob 1627/95 | OGH | 10.10.1995 |
Auch; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der E 2 Ob 96/73 = RZ 1973/171 = EFSlg 20.729. (T1) |
10 Nd 509/01 | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Übertragungsbeschluss ist jedenfalls in dem Fall, dass eine Übertragung von Amts wegen oder auf einseitigen Antrag beschlossen wurde, den Parteien zuzustellen und kann von ihnen angefochten werden. (T2)<br/>Beisatz: Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, besteht kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. (T3) |
2 Nc 5/13b | OGH | 28.03.2013 |
Auch; nur: Ein Übertragungsbeschluss im Sinne des § 111 JN ist den Parteien zuzustellen. (T4) |
7 Nc 10/13z | OGH | 01.07.2013 |
Auch; Beisatz: Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar. (T5) |
9 Ob 55/14z | OGH | 29.10.2014 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Rechtsmittellegitimiert ist auch der nicht obsorgeberechtigte Elternteil. (T6)<br/> |
4 Nc 2/19f | OGH | 09.05.2019 |
Beis wie T5 |
10 Nc 27/23m | OGH | 27.10.2023 |
Beisatz: Die Zustellung des Beschluss hat durch jenes Gericht zu erfolgen, bei dem der Akt ursprünglich angefallen ist. (T7)<br/>Beisatz: Führt ein allfälliger Rekurs einer Partei zur Behebung des Übertragungsbeschlusses, so ist endgültig entschieden; wird der Übertragungsbeschluss durch das Rekursgericht bestätigt, so bedarf es ggf der Genehmigung des übergeordneten Gerichtes. (T8) |
7 Nc 2/24i | OGH | 01.02.2024 |
Beisatz: Allfällige Zustellprobleme sind von jenem Gericht zu lösen, bei dem der Akt angefallen ist. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0010OB00602_8400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)