OGH 10Nc19/09i

OGH10Nc19/09i19.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Andreas Wolfgang S*****, geboren am 8. Juli 2004, und der minderjährigen Herta Vanessa S*****, geboren am 4. April 2007, aufgrund der vom Bezirksgericht Salzburg verfügten Vorlage des Aktes 42 P 56/09a zur Entscheidung gemäß § 111 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Salzburg übertrug mit Beschluss vom 9. 9. 2009 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Mödling, weil sich die beiden Minderjährigen nunmehr ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhielten. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Mödling lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Salzburg legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Übertragungsbeschlüsse im Sinn des § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt nach nunmehr herrschender Rechtsprechung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067 [T3, T5, T7]). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über den Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist (vgl RIS-Justiz RS0047067 [T8]). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (vgl zuletzt 6 Nc 15/09x).

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