European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0100NC00027.23M.1027.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz‑West zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 12. 9. 2023 übertrug das Bezirksgericht Graz‑West die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Braunau am Inn, das die Übernahme jedoch ablehnte.
[2] Das Bezirksgericht Graz-West legte den Akt daraufhin dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen.
[3] Die Vorlage ist verfrüht.
[4] Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (4 Nc 6/23d; RS0047067; RS0128772).
[5] Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Allfällige Zustellprobleme sind von jenem Gericht zu lösen, bei dem der Akt angefallen ist (4 Nc 6/23d). Den Parteien steht gegen den Übertragungsbeschluss nach § 111 JN ein Rechtsmittel zu (3 Nc 1/23m; RS0046981). Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (3 Nc 1/23m).
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