Rechtssatz
Eine Beschwer liegt dann vor, wenn die gefällte Entscheidung von der beantragten zu Ungunsten des Rechtsmittelwerbers abweicht (Fasching IV 13 und 15 f).
3 Ob 143/83 | OGH | 16.11.1983 |
Veröff: GesRZ 1991,101 |
3 Ob 53/86 | OGH | 18.06.1986 |
Beisatz: Dann liegt formelle Beschwer vor. (T1) |
3 Ob 21/90 | OGH | 24.01.1990 |
Beis wie T1; Veröff: RZ 1990/74 S 175 = GesRZ 1991,101 |
4 Ob 576/94 | OGH | 19.12.1994 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/230 |
7 Ob 259/07z | OGH | 12.12.2007 |
Beisatz: Eine Partei ist formell beschwert, wenn das Berufungsgericht dem primär gestellten Abänderungsantrag nicht gefolgt ist, sondern das Verfahren an das Erstgericht zu Verfahrensergänzung zurückverwiesen hat. (T2) |
4 Ob 248/07k | OGH | 11.03.2008 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abweisung des Hauptantrags und Stattgebung des Eventualbegehrens, das in einem Aspekt weiter reicht als das Hauptbegehren, in einem anderen Aspekt jedoch weniger weit. Die Abwägung, welche Alternative tatsächlich vorzuziehen ist, muss dem Kläger vorbehalten bleiben. (T3) |
4 Ob 62/10m | OGH | 08.06.2010 |
Auch; Beisatz: Werden von einer Partei neben dem Hauptantrag noch Eventualanträge gestellt, so ist der Partei das Beschwerdeinteresse nicht schon deshalb abzusprechen, weil sie mit einem Eventualantrag Erfolg hatte. Ihre formelle Beschwer liegt in der Abweisung des Hauptantrags, sofern der Partei mit dem Eventualbegehren nicht ohnehin all das zugesprochen wurde, was Gegenstand des Hauptbegehrens war. (T4) |
5 Ob 163/14b | OGH | 18.11.2014 |
Auch; Beisatz: Durch die Abweisung des Sachantrags nach § 32 Abs 6 WEG, der von ihr gar nicht erhoben wurde, und dem sie wegen ihrer Beiziehung auf Seiten der Antragsgegner verfahrensrechtlich entgegen trat, kann sich die Revisionsrekurswerberin (formell) nicht beschwert erachten. (T5) |
3 Ob 130/17i | OGH | 21.02.2018 |
Beisatz: Dem erstinstanzlichen Begehren des Antragsgegners entsprechende Rekursentscheidung. (T6); Veröff: SZ 2018/13 |
9 Ob 44/24x | OGH | 19.09.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T4: Dies muss aber ebenso gelten, wenn über das Hauptbegehren überhaupt nicht abgesprochen wurde. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19831116_OGH0002_0030OB00143_8300000_004
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