OGH 3Ob100/16a

OGH3Ob100/16a14.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. S*****, geboren am ***** 2007, und 2. A*****, geboren am ***** 2009, *****, Vater I*****, wegen Herabsetzung des Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Kinder, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung, Bezirke 3, 11, Wien 3, Karl‑Borromäus‑Platz 3), gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Jänner 2016, GZ 44 R 370/15k‑131, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 1. Juli 2015, GZ 26 PU 18/15z‑119, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00100.16A.0614.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Minderjährigen befinden sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. November 2014 wurde der Vater ihnen gegenüber zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 170 EUR bzw 200 EUR verpflichtet. Der Vater war damals für drei weitere Kinder und seine Ehegattin unterhaltspflichtig.

Der Vater beantragte am 28. April 2015 die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Minderjährigen (im Folgenden: Antragsgegner) wegen geänderter Umstände, insbesondere weil er nun auch für ein weiteres, am 23. Jänner 2015 geborenes Kind unterhaltspflichtig sei, auf jeweils 140 EUR monatlich.

Das Erstgericht gab diesem – von ihm wegen einer anhängigen Unterhaltsexekution in einen Oppositionsantrag (§ 35 Abs 2 EO) umgedeuteten – Antrag dahin Folge, dass es (nur) den Anspruch des Zweitantragsgegners auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 200 EUR ab 1. Februar 2015 mit einem Teilbetrag von 25 EUR (monatlich) für erloschen erklärte. Das Mehrbegehren wies es ab. Die Antragsgegner hätten Anspruch auf jeweils 18 % der Bemessungsgrundlage abzüglich 5 % für die weiteren Kinder des Vaters und 3 % für die Ehegattin des Vaters, somit jeweils 175 EUR monatlich. Das von der Gattin des Vaters bezogene Kinderbetreuungsgeld sei nicht als anrechenbares Einkommen anzusehen, sodass eine Herabsetzung der Belastungsgrenze des Vaters ausscheide.

Das Rekursgericht gab (ua) dem Rekurs des Zweitantragsgegners nicht Folge und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Es ließ den Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch einen in Haushaltsgemeinschaft mit dem Geldunterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten ein Unterschreiten der „absoluten Belastungsgrenze“ rechtfertige.

Die Antragsgegner beantragen in ihrem Revisionsrekurs, den diesbezüglichen Punkt der Rekursentscheidung „dahingehend [zu] beheben, dass der Bezug des Kinderbetreuungsgelds des Ehepartners eines unterhaltspflichtigen Elternteils es rechtfertigt, von der geringeren Belastungsgrenze bei der Unterhaltsbemessung auszugehen“.

Der Vater hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Revisionsrekurs des Erstantragsgegners gegen den diesen betreffenden Antrag, der zur Gänze abgewiesen wurde, richtet, ist er mangels Beschwer zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0043917).

Der Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners ist aber – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

Die vom Rekursgericht aufgezeigte Frage wurde vom Obersten Gerichtshof in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach beantwortet: Der Gesetzgeber hat in § 42 KBGG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes oder Elternteils behandelt haben will; das von der Ehegattin des Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld mindert daher nicht deren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten und diese Unterhaltspflicht ist bei der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten (Vaters) für sein Kind – in Anwendung der Prozentwertmethode durch einen Abzug von 3 % – zu berücksichtigen (6 Ob 155‑200/08t; 6 Ob 219/08m; 2 Ob 230/09a; 9 Ob 61/15h EF‑Z 2016/75, [Gitschthaler]; RIS‑Justiz RS0124356 [T10, T14, T15]). Mit dieser Rechtsprechung stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang.

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