OGH 1Ob622/87

OGH1Ob622/8724.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna K***, Angestellte, St. Pölten, Kranzbichlerstraße 23, vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Josef K***, Angestellter, Böheimkirchen, Lanzendorf 29, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Ehescheidung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. April 1987, GZ 12 R 48/87-14, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 16. Dezember 1986, GZ 3 Cg 118/86-10, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Der auch in erster Instanz rechtsanwaltlich vertretene Beklagte stellte dort keinen Mitschuldantrag nach § 60 Abs. 3 EheG.

Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Der Beklagte erhob dagegen Berufung. Das Urteil wurde von ihm insoweit angefochten, als sein Alleinverschulden ausgesprochen wurde. Er beantragte, das Urteil dahin abzuändern, daß das Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen werde.

Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Sowohl die Anfechtungserklärung, die den Ausspruch der Scheidung selbst unbekämpft gelassen habe, als auch der Berufungsantrag seien durch das Prozeßvorbringen in erster Instanz nicht gedeckt. Ausgehend von den vor dem Erstgericht gestellten Sachanträgen sei eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Ausspruches eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Mit dem Berufungsantrag werde im Rechtsmittel unzulässigerweise ein neuer Sachantrag gestellt. Ein Eingehen auf dieses neu erhobene Begehren sei dem Berufungsgericht verwehrt.

Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Ehescheidungsverfahren gilt nunmehr gemäß §§ 482, 483 Abs. 2 ZPO das Neuerungsverbot. Bei einem Mitschuldantrag nach § 60 Abs. 3 EheG handelt es sich um einen Sachantrag (Fasching, ZPR Rz 2366), der wegen des geltenden Neuerungsverbotes nur im Verfahren erster Instanz gestellt werden kann. Die Stellung eines Mitschuldantrages unterließ der entgegen den Ausführungen im Rekurs in erster Instanz sehr wohl anwaltlich vertretene Beklagte. Ein Rechtsmittelwerber ist durch die von ihm bekämpfte Entscheidung aber nur dann beschwert, wenn diese zu seinem Nachteil von den in unterer Instanz gestellten Sachanträgen abweicht

(Fasching aaO Rz 1714; vgl. Rosenberg-Schwab ZPR14 860). Dem Beklagten, der einen Sachantrag auf Ausspruch der Mitschuld der Klägerin in erster Instanz nicht stellte, mangelte es daher im Berufungsverfahren an der Beschwer, das Urteil erster Instanz deshalb zu bekämpfen, weil eine solche Mitschuld der Klägerin im Urteil nicht ausgesprochen worden war.

Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

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