OGH 3Ob530/83; 7Ob692/85; 8Ob690/86; 6Ob723/87; 6Ob50/02z; 2Ob239/09z; 8Ob2/24p (RS0048679)

OGH3Ob530/83; 7Ob692/85; 8Ob690/86; 6Ob723/87; 6Ob50/02z; 2Ob239/09z; 8Ob2/24p26.8.2024

Rechtssatz

Elternrechte und Pflichten sind höchste Werte. Sie können aber "verwirkt" werden, wenn auf Grund der Pflichtvergessenheit der Eltern andere die mit den pflichtgebundenen Elternrechten verbundenen Aufgaben am Kind erheblich besser zu erfüllen vermögen. Elternrechte und Kindesrechte sind bedeutsam.

Normen

ABGB §176 B
ABGB §181 Abs3
ABGB §195 Abs3 idF 2. ErwSchG

3 Ob 530/83OGH23.03.1983

Veröff: EvBl 1993/125 S 464

7 Ob 692/85OGH16.01.1986

Auch

8 Ob 690/86OGH12.03.1987
6 Ob 723/87OGH18.12.1987

nur: Elternrechte und Pflichten sind höchste Werte. Sie können aber "verwirkt" werden, wenn auf Grund der Pflichtvergessenheit der Eltern andere die mit den pflichtgebundenen Elternrechten verbundenen Aufgaben am Kind erheblich besser zu erfüllen vermögen. (T1)

6 Ob 50/02zOGH14.03.2002

Auch

2 Ob 239/09zOGH18.12.2009

Auch; Beisatz: Die Pflichtvergessenheit oder Gleichgültigkeit des Elternteils kann die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption als missbräuchlich erscheinen lassen. Pflichtverletzungen machen es schwer, gerechtfertigte Weigerungsgründe vorzubringen. (T2)

8 Ob 2/24pOGH26.08.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00530_8300000_001

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