OGH 1Ob766/82; 1Ob641/87; 6Ob9/88; 1Ob33/88; 4Ob2365/96i; 2Ob275/98z; 4Ob29/00v; 9Ob337/00z; 6Ob191/04p; 6Ob75/06g; 2Ob105/07s; 2Ob108/07g; 1Ob225/07f; 10Ob21/08y; 6Ob44/09b; 9Ob91/09m; 8ObA71/09p; 4Ob199/10h; 4Ob36/12s; 2Ob67/12k; 9ObA134/12i; 4Ob169/13a; 4Ob190/13i; 4Ob101/14b; 6Ob108/13w; 4Ob133/14h; 8ObA9/15d; 6Ob143/14v; 7Ob67/15a; 2Ob35/16k; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 4Ob115/17s; 4Ob226/18s; 9ObA38/20h; 5Ob239/21i; 5Ob47/22f; 2Ob131/22m; 1Ob150/22y; 5Ob228/23z (RS0040182)

OGH1Ob766/82; 1Ob641/87; 6Ob9/88; 1Ob33/88; 4Ob2365/96i; 2Ob275/98z; 4Ob29/00v; 9Ob337/00z; 6Ob191/04p; 6Ob75/06g; 2Ob105/07s; 2Ob108/07g; 1Ob225/07f; 10Ob21/08y; 6Ob44/09b; 9Ob91/09m; 8ObA71/09p; 4Ob199/10h; 4Ob36/12s; 2Ob67/12k; 9ObA134/12i; 4Ob169/13a; 4Ob190/13i; 4Ob101/14b; 6Ob108/13w; 4Ob133/14h; 8ObA9/15d; 6Ob143/14v; 7Ob67/15a; 2Ob35/16k; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 4Ob115/17s; 4Ob226/18s; 9ObA38/20h; 5Ob239/21i; 5Ob47/22f; 2Ob131/22m; 1Ob150/22y; 5Ob228/23z28.5.2024

Rechtssatz

Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind.

Diesel-Abgasskandal — Thermofenster — Umschaltlogik

 

Normen

ZPO §266 B

1 Ob 766/82OGH10.11.1982

Veröff: MietSlg 34640

1 Ob 641/87OGH21.10.1987

Veröff: SZ 60/218 = EvBl 1988/31 S 207

6 Ob 9/88OGH05.05.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: DSG; die Beweislast für die Ausnahme gemäß § 58 Abs 8 DSG von der Auskunftserteilungspflicht trifft den Auftraggeber. (T1) <br/>Veröff: WBl 1989,66

1 Ob 33/88OGH14.12.1988

Beisatz: Das darf aber nicht dazu führen, dass jeder Zweifel dann zu Lasten des Gegners zu gehen hat (ist bloße Mitwirkungspflicht). (T2)

4 Ob 2365/96iOGH17.12.1996

nur: Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T4)<br/>Veröff: SZ 69/284

2 Ob 275/98zOGH29.10.1998

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T5) <br/>Veröff: SZ 71/179

4 Ob 29/00vOGH15.02.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/26

9 Ob 337/00zOGH28.02.2001

Vgl auch; nur T3

6 Ob 191/04pOGH17.02.2005

Auch; Veröff: SZ 2005/16

6 Ob 75/06gOGH06.04.2006

Vgl; nur T3: Beisatz: Dem Argument der Schwierigkeit des „Negativbeweises" kommt nach neuerer Auffassung keine entscheidende Bedeutung zu. (T6)

2 Ob 105/07sOGH14.06.2007

Vgl; nur: Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann. (T7)<br/>Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2007/97

2 Ob 108/07gOGH29.11.2007

Veröff: SZ 2007/190

1 Ob 225/07fOGH30.09.2008
10 Ob 21/08yOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T8)<br/>Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T9)<br/>Veröff: SZ 2009/66

6 Ob 44/09bOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T10)<br/>Bem: Ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). (T11)

9 Ob 91/09mOGH15.12.2009

Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Allein durch die „Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. (T12)

8 ObA 71/09pOGH21.12.2009

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Allein durch die „Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. (T13)

4 Ob 199/10hOGH15.12.2010

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13<br/>Veröff: SZ 2010/157

4 Ob 36/12sOGH27.03.2012

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13

2 Ob 67/12kOGH30.08.2012

Auch

9 ObA 134/12iOGH26.11.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Beweislastverschiebung betreffend geleisteter Überstunden verneint. (T14)

4 Ob 169/13aOGH19.11.2013

Vgl auch; Beis wie T12

4 Ob 190/13iOGH17.12.2013

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T13

4 Ob 101/14bOGH17.07.2014

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13

6 Ob 108/13wOGH28.08.2014

Auch

4 Ob 133/14hOGH21.10.2014

Vgl auch

8 ObA 9/15dOGH28.04.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/41

6 Ob 143/14vOGH19.03.2015

Auch

7 Ob 67/15aOGH02.07.2015

Ähnlich; Beis wie T10

2 Ob 35/16kOGH25.05.2016

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/60

2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/53

8 Ob 109/16mOGH29.06.2017

Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob die Beklagte die strittigen Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft auch dann empfohlen hätte, wenn sie dafür keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten hätte. (T15)

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T16)<br/>Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T17)

4 Ob 226/18sOGH20.12.2018

Beis wie T6

9 ObA 38/20hOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9

5 Ob 239/21iOGH21.04.2022

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13

5 Ob 47/22fOGH29.06.2022

Vgl; Beis wie T17

2 Ob 131/22mOGH27.09.2022

Beis wie T13

1 Ob 150/22yOGH05.03.2024

Beisatz: Warum das beim NOX-Ausstoß des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs der Fall sein sollte, erschließt sich nicht. (T18)

5 Ob 228/23zOGH28.05.2024

Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0010OB00766_8200000_001

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