OGH 9Ob337/00z

OGH9Ob337/00z28.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwalt, Opernring 10, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Robert W*****, Schriftsetzer, ***** (42 S 5/97h BG Döbling), gegen die beklagte Partei Ilse F*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Anfechtung (S 898.977,82 sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2000, GZ 35 R 261/00t-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Anfechtbar wegen Benachteiligungsabsicht sind gemäß § 28 Z 1 KO alle Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat.

Dafür, dass die Benachteiligungsabsicht gemäß § 28 Z 1 KO dem "anderen Teil" bekannt war, trifft den klagenden Masseverwalter die Beweislast. Dies entspricht entgegen der Auffassung des Revisionswerbers der ständigen Rechtsprechung (1 Ob 204/61; EvBl 1982/142; JBl 1984, 495; SZ 59/143 = ÖBA 1986/11; 8 Ob 1502/96 = ZIK 1997, 23; 6 Ob 101/97i; 6 Ob 110/00w; RIS-Justiz RS0064172, RS0064262; ebenso König, Anfechtung2 Rz 150), von der abzugehen der Senat keinen Anlass sieht. Es liegt kein jenen Fällen vergleichbarer Fall vor, in denen eine Beweisführung vom Kläger billigerweise nicht erwartet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0040182). Ob Benachteiligungsabsicht und deren Kenntnis durch die Beklagte vorlag, gehört zum irrevisiblen Tatsachenbereich (8 Ob 1502/96; 6 Ob 101/97i ua). Der Oberste Gerichtshof ist daher an die vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweisergänzung getroffene Feststellung, es könne die Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners nicht feststellen, gebunden. Der erforderliche Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.

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