Rechtssatz
Wurde die Tat zwischen zwei früheren Urteilen verübt und im zweiten eine Zusatzstrafe zum ersten verhängt, so ist zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung des Täters im nunmehrigen dritten Urteil § 31 StGB nicht anzuwenden. (so schon 13 Os 144/79 = LSK 1980/51; und 9 Os 170/79).
13 Os 143/82 | OGH | 28.10.1982 |
Veröff: EvBl 1983/109 S 402 = RZ 1983/47 S 194 |
12 Os 17/84 | OGH | 09.05.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Anders jedoch, wenn die erste Bedachtnahme materiell unrichtig war. (T1) |
14 Os 105/21d | OGH | 16.11.2021 |
Beisatz: Weil frühere ausländische Verurteilungen nach der ausdrücklichen Anordnung des § 31 Abs 2 StGB inländischen (im Regelungszusammenhang ohne Einschränkung) gleichstehen, gilt das auch, wenn die aktuell abgeurteilte Tat zwischen zwei früheren ausländischen Verurteilungen begangen wurde, hinsichtlich derer eine dem Wesen des § 31 StGB entsprechende Bestimmung tatsächlich angewendet wurde. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Keine Bedachtnahme auf zwei slowakische Vorverurteilungen, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafe nach § 42 Abs1 des slowakischen Strafgesetzes gebildet worden war. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19821028_OGH0002_0130OS00143_8200000_001
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