European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00078.24Y.0905.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:
* H* wird für das ihm zur Last liegende Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB nach dem Strafsatz des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, * H* wegen einer am 27. September 2018 verübten Tat des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und dafür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2019, AZ 32 Hv 88/19x, nach §§ 31, 40 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
[2] In diesem (Vor‑)Urteil war wiederum auf das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. Juli 2018, AZ 506 Hv 26/17a, Bedacht genommen worden (vgl US 4).
Rechtliche Beurteilung
[3] Die gegen den Sanktionsausspruch von der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Recht.
[4] Wurde die Tat (wie hier) zwischen zwei früheren Urteilen verübt und im zweiten eine Zusatzstrafe zum ersten verhängt, so ist zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung des Täters im nunmehrigen dritten Urteil § 31 StGB nicht anzuwenden (RIS‑Justiz RS0090606).
[5] Aufhebung des Strafausspruchs ist die Folge.
[6] Bei der Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, dass der Angeklagte zu AZ 32 Hv 88/19x des Landesgerichts für Strafsachen Wien bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), und als mildernd das lange Zurückliegen der Tat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB).
[7] Mit Blick auf § 32 Abs 2 StGB war überdies die Schadenshöhe von 75.000 Euro zu berücksichtigen, weil diese die Wertgrenze des § 162 Abs 2 StGB um ein Vielfaches übersteigt (vgl RIS‑Justiz RS0091126).
[8] Davon ausgehend erweist sich die Verhängung der im Spruch ersichtlichen Freiheitsstrafe als tat‑ und schuldangemessen. Im Hinblick auf das Wohlverhalten des Angeklagten über einen längeren Zeitraum lagen auch die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB vor.
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)