OGH 1Ob789/81; 7Ob569/82; 1Ob680/84; 8Ob612/85; 2Ob622/85; 1Ob521/86; 7Ob600/86; 6Ob613/87 (RS0005092)

OGH1Ob789/81; 7Ob569/82; 1Ob680/84; 8Ob612/85; 2Ob622/85; 1Ob521/86; 7Ob600/86; 6Ob613/8727.5.2024

Rechtssatz

Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufes einer Bankgarantie kann durch Einstweilige Verfügung (Zahlungsverbot an den Garanten) nur unter der Voraussetzung gesichert werden, daß der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen wird. Ein hiezu offenbar nicht geeignetes Bescheinigungsverfahren ist nicht durchzuführen.

Normen

ABGB §880a B
EO §378 B
EO §381 B
EO §381 D
EO §382 II5
EO §382 II7
EO §389 Abs1 I
EO §389 Abs1 IIIC
EO §389 Abs1 IIID
EO §389 Abs1 VA
EO §389 Abs1 VE

1 Ob 789/81OGH16.12.1981

Veröff: SZ 54/189 = EvBl 1982/57 S 209

7 Ob 569/82OGH02.04.1982
1 Ob 680/84OGH14.11.1984

Veröff: JBl 1985,425

8 Ob 612/85OGH18.09.1985

nur: Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufes einer Bankgarantie kann durch Einstweilige Verfügung (Zahlungsverbot an den Garanten) nur unter der Voraussetzung gesichert werden, daß der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen wird. (T1)

2 Ob 622/85OGH08.10.1985
1 Ob 521/86OGH17.03.1986

nur T1; RdW 1986,340 (hiezu H Schumacher RdW 1986,329)

7 Ob 600/86OGH10.07.1986

Veröff: ÖBA 1986,486 (Koziol) = RdW 1986,341 (hiezu H Schumacher, RdW 1986,329) = JBl 1987,115 = SZ 59/128 = IPRAX 1988,33 (Moschner, 40)

6 Ob 613/87OGH02.07.1987

Beisatz: Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom gefährdeten Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmißbrauch stellt jedenfalls einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar. (T2) Veröff: RdW 1988,134

6 Ob 506/88OGH11.02.1988

nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1988,609 (P Doralt) = RdW 1988,320 = SZ 61/39

7 Ob 658/89OGH28.09.1989

Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie. (T3) Veröff: ÖBA 1990,340 = JBl 1990,328

7 Ob 563/91OGH11.07.1991

nur T1; Beisatz: Die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs erfordert es, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie evident ist. (T4) Veröff: ÖBA 1992,167

8 Ob 645/91OGH16.01.1992

Vgl auch; nur T1; Veröff: ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = EvBl 1992/131 S 583 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317

8 Ob 1616/93OGH15.07.1993

Beisatz wie T3; Beisatz: Bankgarantie sollte für ein Ereignis in Anspruch genommen werden, für das sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht gegeben wurde. (T5)

6 Ob 595/95OGH13.07.1995

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4

8 Ob 2146/96pOGH24.07.1996

Beisatz: Die Bescheinigung der Zahlungsschwierigkeiten der durch die Erfüllungsgarantie begünstigten Antragsgegnerin reicht nicht aus, das Verbot der Inanspruchnahme der Bankgarantie durch einstweilige Verfügung auszusprechen; dieser Umstand stellt nicht einmal losgelöst von einem einstweiligen Verbot der Inanspruchnahme einer abstrakten Bankgarantie einen ausreichenden Gefährdungstatbestand dar. (T6)

4 Ob 602/95OGH12.08.1996

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Eindeutigkeit des Garantiemißbrauchs kann aber auch nicht gänzlich ohne rechtliche Erwägungen beurteilt werden. (T7)

10 Ob 120/97pOGH04.11.1997

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die prozessuale Durchsetzung des (im vorliegenden Fall durch einstweilige Verfügung gesicherten) Anspruches auf Unterlassung des Abrufes der Garantie beziehungsweise von Einziehungshandlungen, durch die die Bankgarantie mißbräuchlich in Anspruch genommen wird, hat durch Leistungsklage zu erfolgen, für deren Durchsetzung auch nach Ablauf der materiellen Geltungsdauer der Garantie vor Aufhebung der einstweiligen Verfügung ein Rechtschutzinteresse besteht (ecolex 1997, 497). (T8)

9 Ob 265/99gOGH13.10.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob diese Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtliche Beurteilung. (T9)

7 Ob 109/01gOGH17.05.2001

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7

9 Ob 96/02mOGH17.04.2002

nur T1; Beisatz: Die - sonst ausreichende - bloße Bescheinigung des Unterlassungs- bzw Widerrufsanspruchs genügt in Anbetracht der besonderen wirtschaftlichen Funktion von Bankgarantien nicht. (T10)

6 Ob 149/02hOGH11.07.2002

Auch; Beis wie T10

1 Ob 93/03pOGH01.07.2003

Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie, die einen Einwand aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht zulässt, kommt eine solche einstweilige Verfügung nur dann in Frage, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig (evident unberechtigt) in Anspruch genommen hat, was eindeutig feststehen muss, ohne dass dazu der Prozess über das Grundverhältnis schon im Bescheinigungsverfahren vorweggenommen wird. (T11)

7 Ob 88/05zOGH08.06.2005

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T9

10 Ob 41/05kOGH28.06.2005

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11

9 Ob 1/06xOGH25.01.2006
5 Ob 45/07iOGH03.04.2007

Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch einen Zessionar, der diese ausdrücklich zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abruft. (T12)

8 Ob 132/08gOGH16.12.2008

nur T1; Beisatz: Hier: Standby Letter of Credit. (T13)

1 Ob 44/24pOGH27.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0010OB00789_8100000_002

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