I. Einleitung
Die bankrechtliche Literatur vertritt den Standpunkt, daß eine einstweilige Verfügung (EV) mit dem Ziel der Verhinderung der Auszahlung einer Garantie „auf erstes Anfordern“ nur in sehr eng begrenzten Ausnahmsfällen zulässig sei1). In der BRD befaßte sich die gerichtliche Praxis überwiegend mit der Frage, ob es dem Garantieauftraggeber gestattet sei, wegen mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Bankgarantie eine EV direkt gegen die zahlungswillige Bank zu erwirken. Es liegen uneinheitliche, aber überwiegend bejahende LG- und OLG-Entscheidungen2) vor. In der Rechtsprechung des OGH3) kristallisiert sich die Möglichkeit des Garantieauftraggebers heraus, eine EV auf Unterlassung (Widerruf) des Abrufs der Bankgarantie gem § 381 EO gegen den aus der Garantie Begünstigten, verbunden mit einem an die beauftragte Bank gerichteten Auszahlungsverbot, zu erwirken. Der OGH folgt den in der Literatur vorgezeichneten restriktiven Voraussetzungen: Grundsätzlich dürfen Ansprüche des Garantieauftraggebers aus dem Valutaverhältnis wegen der Unabhängigkeit der Bankgarantie nicht dazu führen, daß über den Umweg einer vom Garantieauftraggeber erwirkten EV die Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. Darüber hinaus betont der OGH4) die im Geschäftsverkehr erwarteten Vorzüge der Strenge und Sicherheit der Haftung einer Bankgarantie. Die Erlassung einer EV über Antrag des Auftraggebers sei nur unter denselben Voraussetzungen zulässig, unter denen auch die Bank gegenüber dem Begünstigten die Zahlung ausnahmsweise verweigern darf: Wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig (künftig zusammenfassend: mißbräuchlich) beansprucht, und, das ist nun aus verfahrensrechtlicher Sicht interessant, „der liquide und eindeutige Nachweis“ 5) dieses Verhaltens vom gefährdeten Antragsteller erbracht werden kann. Die mißbräuchliche Inanspruchnahme müsse eben „geradezu evident“ sein. Der Sache nach sei ein Mißbrauch dann nachgewiesen, wenn der Begünstigte die Bankgarantie für ein Ereignis beansprucht, für das sie nicht übernommen wurde6): zB