Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO idF BGBl 1992/756 iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil das Rekursgericht aufgrund des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Gegner der gefährdeten Partei die Bankgarantie evident rechtsmißbräuchlich in Anspruch nehmen will; das ist dann der Fall, wenn sie - wie hier - für ein Ereignis in Anspruch genommen werden soll, für das sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht gegeben wurde (vgl SZ 54/189; 59/128 uva).
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