OGH 7Ob44/79; 7Ob57/82; 7Ob33/85; 7Ob34/87; 7Ob501/90; 7Ob1030/92; 7Ob23/93; 7Ob16/93 (RS0019473)

OGH7Ob44/79; 7Ob57/82; 7Ob33/85; 7Ob34/87; 7Ob501/90; 7Ob1030/92; 7Ob23/93; 7Ob16/9317.4.2024

Rechtssatz

Ungeachtet der Ablehnung der Repräsentantentheorie ist dem Versicherungsnehmer auch in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten des von ihm zur Abwicklung des gesamten Versicherungsverhältnisses Bevollmächtigten zuzurechnen.

Normen

ABGB §1017
VersVG §6 A
VersVG §61
VersVG §6 Abs3
Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2

7 Ob 44/79OGH30.06.1980

Veröff: SZ 53/100 = JBl 1981,103

7 Ob 57/82OGH21.10.1982

Ähnlich; Veröff: VersR 1984,974

7 Ob 33/85OGH12.09.1985

Auch; Beisatz: Ein derartiger Repräsentant ist insbesonders auch der Makler, der ein leerstehendes Haus betreut, im Hinblick auf die Pflicht, die Wasserleitung abzusperren. (T1) <br/>Veröff: VersR 1987,395

7 Ob 34/87OGH09.07.1987

Beisatz: Hier: Der mit der Führung der gesamten Geschäfte einer Videothek betraute Ehemann, der auch schon bei der Anbahnung des Versicherungsverhältnisses die Versicherungsnehmer ausschließlich vertreten hat. (T2) <br/>Veröff: VersRdSch 1988,132

7 Ob 501/90OGH08.03.1990

Vgl; Veröff: AnwBl 1990,653 = NZ 1992,64

7 Ob 1030/92OGH26.11.1992

Auch

7 Ob 23/93OGH14.07.1993

nur: Ablehnung der Repräsentantentheorie. (T3) <br/>Veröff: VersRdSch 1994,27

7 Ob 16/93OGH13.10.1993

Beisatz: Ein derartiger Repräsentant kann auch ein Makler sein, dem der Versicherungsnehmer das Aushandeln des Versicherungsvertrages übertragen hat, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer vorbehielt, letztlich den Versicherungsvertrag zu unterfertigen. (T4)

7 Ob 52/00yOGH22.11.2000

nur T3

7 Ob 82/03iOGH28.04.2003

Auch; Beisatz: Bei der Bestellung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis liegt ein besonderer und selbständiger Zurechnungsgrund vor, der von der bloßen Repräsentanz bei Erfüllung einzelner Obliegenheiten unterschieden werden muss. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Die Hausverwaltung übte ihre diesbezügliche Obhutspflicht über die versicherte Sache nicht bloß aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses aus, sondern aufgrund rechtlicher Gegebenheiten (Vertrag; §§ 19 ff WEG). (T6)

7 Ob 157/08aOGH22.10.2008

Beisatz: Der Gemeinschuldner, dem der Masseverwalter das Lenken eines Fahrzeugs überlässt, wobei er sich die Fahrten selbst einteilen darf, ist nicht als Bevollmächtigter des versicherten Masseverwalters anzusehen. Das Verhalten des Gemeinschuldners ist dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen. (T7)

7 Ob 25/12wOGH19.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufshaftpflicht des Rechtsanwalts: Frage der Haftung des Masseverwalters für ein Verhalten des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin. (T8)

7 Ob 3/14pOGH26.02.2014

Bem: Zur Ablehnung der Repräsentantentheorie RS0080407. (T9)

7 Ob 70/15tOGH10.06.2015
7 Ob 140/16pOGH31.08.2016
1 Ob 37/17yOGH16.03.2017
7 Ob 204/22hOGH21.02.2023

Beisatz wie T5: Hier: der Mieter ist kein Repräsentant des vermietenden Versicherungsnehmers (T10)

7 Ob 59/24pOGH17.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19800630_OGH0002_0070OB00044_7900000_001

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