OGH 7Ob16/93(7Ob17/93)

OGH7Ob16/93(7Ob17/93)13.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Floßmann und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot.Firma Sch*****, vertreten durch Dr.Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei L'*****, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 25,000.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16. März 1993, GZ 1 R 17/93-83, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.September 1992, GZ 8 Cg 396/91-76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 58.219,20 (darin S 9.703,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 3.10.1983 wurde Larry M. M***** im Bundesstaat Michigan/USA bei Bedienung einer von der Klägerin hergestellten Format-Besäum-Zuschneidekreissäge der Type Sch***** FS 420 schwer verletzt. Zufolge eines Konstruktionsfehlers löste sich ein Andruckträger dieser Maschine und schmetterte Larry M.M***** mit dem Kopf auf den Zuschneidetisch, der dadurch schwerste Kopfverletzungen erlitt. Von diesem Unfall erhielt die Klägerin erst durch die Zustellung der Schadenersatzklage M***** im Jänner 1986 Kenntnis. Mit Urteil des Distriktsgerichtes der Vereinigten Staaten, westlicher Distrikt von Michigan vom 19.7.1990 bzw. mit ergänzendem Urteil desselben Gerichtes vom 18.3.1991 wurde die Klägerin und deren Komplementär, der Geschäftsführer Dipl.Ing.Sch***** verurteilt, an Larry M.Mott einen Betrag von US-Dollar 2 Mill, an Sharon K.M***** einen Betrag von US-Dollar 235.000 sowie an Lisa M***** und Ginger M***** jeweils US-Dollar 50.000 zu bezahlen. Weiters wurden die im dortigen Rechtsstreit Beklagten schuldig erkannt, die vor dem Urteil entstandenen Zinsen in Höhe von US-Dollar 2,051,324,-- zu ersetzen. Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos, das Ersturteil wurde mit Berufungsurteil vom 26.6.1992 bestätigt.

Die Klägerin hatte bei der W***** Versicherungs-AG (im folgenden W*****) am 20.5.1968 eine Betriebshaftpflichtversicherung mit weltweiter Deckung abgeschlossen. Der folgende für die Zeit vom 15.2.1973 bis 1.4.1983 abgeschlossene Versicherungsvertrag sah eine Deckung für den Maschinenbau, die Gießerei, den Bürobetrieb und eine Ausdehnung der Versicherung auch auf Schäden im Ausland vor.

Besonders vereinbart war die Bedingung 8701 (Klausel 1: Auslandsrisiko), wonach sich die Versicherung auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Personenschäden und Sachbeschädigungen, bei welchen das Schadensereignis wo immer auf der Erde vorgekommen ist, erstreckt. Über diesen Haftpflichtversicherungsvertrag hinaus hatte die Klägerin mit der Beklagten am 13.10.1977 einen Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag für den Zeitraum bis 1.4.1983 über das gleiche Risiko mit einer Deckung von 20 Mill.S pauschal abgeschlossen. Diesem lag vereinbarungsgemäß das gesamte Bedingungswrk der mit der W***** abgeschlossenen Haftpflichtversicherung zugrunde. Beiden Haftpflichtversicherungsverträgen lagen sohin die AHVB 1963 zugrunde.

Mit Schreiben vom 10.11.1982 kündigte die Klägerin beide

Haftpflichtversicherungsverträge zum Ende der Laufzeit per 1.4.1983

auf und wies in der Folge beide Haftpflichtversicherer darauf hin,

daß sie vom Maklerbüro J***** & H***** zu einer neuerlichen

Anbotserstellung für eine Betriebshaftpflichtversicherung für die

Klägerin eingeladen würden. In den darauffolgenden Schreiben des

Maklerbüros vom 17.12.1982 heißt es (auszugsweise): "... Das Anbot

soll hinsichtlich Versicherungssumme drei Alternativen aufweisen, S

25,000.000,--, S 30,000.000,-- und S 50,000.000,-- pauschal für

Personen- und Sachschäden... Abschließend dürfen wir Sie ersuchen,

ein Anbot für die erweiterte Produktedeckung gemäß Abschnitt A, Z 2.4. EHVB 1978 "Maschinenklausel" zu unterbreiten...."

Dem Schreiben an die Beklagte war ein Polizzenentwurf des Versicherungsmaklers angeheftet, in welchem die Risikobeschreibung (Maschinenbau, Gießerei, Montage und Service), das versicherte Risiko (alle Aktivitäten, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Gewerbeberchtigung setzen darf), die Vertragsgrundlagen (Versicherungsschutz wird gewährt im Rahmen und nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung AHVB 1978 und der EHVB 1978, soweit die Bedingungen und Vereinbarungen dieses Versicherungsvertrages keine abweichenden Regelungen vorsehen), die Auslandsdeckung (der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3.1 AHVB auch auf das europäische und außereuropäische Ausland einschließlich USA und Kanada; er gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht) und anderes enthalten war.

Das Versicherungsbüro J***** & H***** ging bei dieser Aufforderung davon aus, daß die Klägerin keinesfalls eine Verschlechterung ihres Versicherungsschutzes im Vergleich zu den zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Versicherungsverträgen wünsche. Da in den AHVB/EHVB 1963 die erweiterte Produktehaftung noch nicht einbezogen war, dies jedoch vom Maklerbüro für die neuen Verträge gewünscht wurde, wurden in die Einladung zur Anboterstellung als Grundlage des Versicherungsvertrages die AHVB/EHVB 1978 aufgenommen. Das daraufhin einlangende Anbot der Beklagten vom 7.1.1983 entsprach den vom für die Klägerin agierenden Versicherungsbüro gewünschten Varianten. Die Klägerin entschloß sich in der Folge wie bisher mit der W***** eine Basisversicherungssumme, nunmehr über S 5 Mill., und mit dem gleichen Bedingungswerk mit der Beklagten einen Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag über weitere S 25 Mill. abzuschließen, wobei in einem Gespräch zwischen der Klägerin, die durch ihren Geschäftsführer Dipl.Ing.Sch***** und den Prokuristen Otto G***** vertreten war, und Jörg Ö***** vom Versicherungsmaklerbüro sich die Teilnehmer darauf einigten, daß keinesfalls eine Schlechterstellung im Vergleich zum Inhalt der früheren Verträge erfolgen dürfe, daß jedoch eine Erhöhung der Deckungssummen und eine weltweite Deckung erreicht werden sollte. Franz B***** vom Versicherungsbüro J***** & H***** nahm daher die entsprechende Anbotsvariante der beklagten Partei für die Klägerin an und deponierte in der Folge gegenüber dem Prokuristen der beklagten Partei, K*****, daß die Klägerin neben dem ursprünglichen Versicherungsschutz auch den erweiterten Produkthaftpflichtschutz nach den AHVB/EHVB 1978 haben wolle. Die Beklagte sandte der Klägerin am 5.5.1983 noch vor Abschluß des Basisversicherungsvertrages mit der W*****, jedoch im Wissen, daß ein solcher erfolgen werde, eine entsprechende Polizze zu.

Als Besondere Vereinbarungen, welche die Beklagte ebenfalls dem Vertragswerk zugrunde legte, führte diese an, daß für den Deckungsumfang des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages das gesamte Bedingungswerk der Haftpflichtversicherung W***** Polizzen-Nr 76/7.854.168 einschließlich aller bis zum 1.4.1983 erstellten Nachträge maßgebend sein sollte.

Die Polizze der Beklagten wurde der Klägerin über das Maklerbüro J***** & H***** übermittelt. Ausgehend davon, daß mit Ausnahme der geänderten Deckungssummen bzw. des erweiterten Produkthaftpflichtschutzes keine Änderungen zum Inhalt des bisherigen Vertragswerkes vereinbart worden waren, wurde sowohl vom Versicherungsbüro J***** & H***** als auch von den zuständigen Organen der Klägerin eine genaue Überprüfung der Bedingungen nicht vorgenommen und auch kein Widerspruch eingelegt.

Die Firma J***** & H***** war im Auftrag der Klägerin wegen des Abschlusses des Basisvertrages auch mit der W***** in Verbindung gereten und teilte u.a. am 29.3.1983 dieser schriftlich mit:

"...

Unter Bezug auf unseren gemeinsamen Besuch am 24. d.M. bei der Firma Sch***** wurde Ihre Gesellschaft mit dem Neuabschluß der Betriebshaftpflichtversicherung beauftragt.

Wir bitten Sie daher ab 1.4.1983 die Deckung im Sinne unseres Polizzenentwurfes, welche der seinerzeitigen Ausschreibung beigelegt war, zu bestätigen.

Dies mit Ausnahme der Versicherungssumme. Die Versicherungssumme beträgt bei Ihrer Gesellschaft S 5,000.000,-- (sie nannten eine Jahresprämie von ca. S 85.000,--). Bei der U***** wird eine Exzedenten-Haftpflicht mit einer Summe von S 25,000.000,-- abgeschlossen. ..."

Mit Telefax vom selben Tag bestätigte die W***** den Deckungsauftrag vom 29.3.1983 vollinhaltlich.

Auch zwischen der Klägerin und der W***** wurde der Ausschluß für Ansprüche (zu ergänzen wohl: "aus Produkten"), die vor Inkrafttreten des Vertrages ausgeliefert wurden, nicht vereinbart.

Hinsichtlich beider Verträge (Basis- und Exzedentenvertrag) war Vertragsbeginn der 1.4.1983. Von der W***** wurde die Haftpflichtversicherungspolizze jedoch erst am 19.5.1983 ausgestellt. Diesem Haftpflichtversicherungsvertrag lagen ebenfalls die AHVB/EHVB 1978 zugrunde. Entgegen dem Vertragswillen, daß die erworbene bzw. bisher vorhandene Deckung nicht aufgegeben (verschlechtert) werden sollte, sondern lediglich das Risiko angepaßt und die Summen entsprechend geändert (erhöht) werden sollten, wurden dieser Versicherungspolizze aber die Besonderen Bedingungen laut Anlage, und zwar Nr.3900, 8902, 8929 und 9000 angeheftet. Darunter befand sich also auch die Besondere Bedingung 8902, Tarifklausel Nr.202. Diese Bedingung lautet wie folgt:

"Auslandsdeckung für die ganze Erde einschließlich USA und Kanada.

1) Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 3.1 AHVB auch auf das europäische und außereuropäische Ausland, einschließlich USA und Kanada. Es gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht.

2) Der Versicherungsschutz gemäß Pkt 1 ist nicht gegeben, wenn die Schadensermittlung und Regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.

3) Für USA und Canada gilt weiter: (gilt für Maschinenbau)

3.1 ein Anspruch auf Ersatz berechtigter Schadenersatzansprüche besteht - abweichend von Art 12 AHVB - nur insoweit, als der Anspruchsteller in das Vermögen des Versicherungsnehmers vollstrecken kann.

3.2. Ausgeschlossen sind:

Diese Bedingung wurde sowohl vom Versicherungsmaklerbüro J***** & H***** als auch von den Organen der Klägerin übersehen, da beiderseits davon ausgegangen wurde, daß hinsichtlich des Deckungsumfanges sich keine Änderungen ergeben würden. Vom Versicherungsmakler wurde sohin auf die Polizze der Prüfstempel gesetzt und diese der Klägerin übermittelt, die ebenfalls den Inhalt der Tarifklausel Nr.202 nicht wahrnahm.

Am 6.6.1983 sandte die W***** eine Kopie der Polizze an die Beklagte.

Die Klägerin lieferte in der Vergangenheit und auch derzeit in die Vereinigten Staaten von Amerika Maschinen im Gesamtwert von jährlich S 100,000.000,--. Weiters besitzt sie in Großbritannien und in Frankreich Tochtergesellschaften, die über Vermögen verfügen. Von der Tochtergesellschaft in Frankreich ist die Klägerin 98 %ige, von der Tochtergesellschaft in Großbritannien 100 %ige Eigentümerin. Der Geschäftsführer bzw. Komplementär der Klägerin ist neben anderen Personen Eigentümer einer Gesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Tochtergesellschaft in Frankreich produziert Maschinen; sie wurde von der Klägerin am 1.10.1991 übernommen. Darüberhinaus wurden von dieser Tochtergesellschaft auch in Österreich produzierte Maschinen vertrieben.

Die Klägerin begehrte letztlich, die Beklagte zur Zahlung von S 25,000.000,-- s.A. zu verpflichten und erhob das frühere Begehren, daß die Deckungspflicht der Beklagten aus dem oben genannten Versicherungsvertrag für die Schäden aufgrund des Unfalles Larry M.M***** am 3.10.1983 festgestellt werde, zum Eventualbegehren. Obwohl der erst am 19.5.1983 ausgestellten Basishaftpflichtversicherungspolizze der W***** die Bedingung 8902 (im folgenden Tarifklausel 202) beigefügt worden sei, sei diese Bedingung aufgrund der schon davor getroffenen Vereinbarung nicht Inhalt des Versicherungsvertrages geworden. Darüber hinaus sei auf die Klausel nicht der Bestimmung des § 5 Abs.2 VersVG entsprechend hingewiesen worden. Gerade wegen des in den USA geltenden strengen Produkthaftpflichtgesetzes habe die Klägerin eine umfassende Versicherung für Produkthaftungsschäden auch hinsichtlich bereits früher ausgelieferter Maschinen weiter benötigt. Im übrigen sei das Maklerbüro J***** & H***** nicht bevollmächtigt gewesen, Versicherungsverträge abzuschließen oder in diesem Zusammenhang verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Dieser Versicherungsmakler sei lediglich beauftragt worden, Angebote einzuholen. Tatsächlich sei die Klägerin (wie oben wiedergegeben) in den USA zur Zahlung von US-Dollar 4,390.730,-- an M***** und seine Familie verurteilt worden. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels sei dieses Urteil vollstreckbar. Gemäß § 11 Abs.1 VersVG sei die Leistung des Versicherers fällig, sobald der Versicherer die nötigen Erhebungen abgeschlossen hätte. Dies sei spätestens mit Ablehnungsschreiben der beklagten Partei vom 20.1.1988 der Fall gewesen, sodaß ab diesem Zeitpunkt die Versicherungssumme auch zu verzinsen sei. Das amerikanische Urteil könne in das Vermögen der Klägerin vollstreckt werden, da sie Vermögen in den USA besitze. Auch liefere die Klägerin laufend Maschinen im Wert von etwa S 100,000.000,-- pro Jahr in die USA. Darüber hinaus könne das Urteil auch in Frankreich oder in Großbritannien vollstreckt werden, wo die Klägerin Tochtergesellschaften betreibe.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß dem Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag die AHVB/EHVB 1978 zugrundegelegt worden seien und danach eine Deckung für vor Vertragsbeginn ausgelieferte Maschinen nicht gegeben sei. Im übrigen würden Versicherungsverträge immer auf Grundlage der jeweils zum Vertragsabschlußzeitpunkt gültigen Bedingungen abgeschlossen. Unter der Annahme, daß der Rechtsstreit in den Vereinigten Staaten von Amerika rechtskräftig abgeschlossen worden sei, handle es sich zwar um einen berechtigten Schadenersatzanspruch gegenüber der Klägerin, ein Deckungsanspruch bestehe aber nur insoweit, als die Anspruchssteller in das Vermögen des Versicherungsnehmers, also der Klägerin, Vollstreckung begehren könnten. Mangels eines Vollstreckungshilfeabkommens zwischen den USA und Österreich und eines verfügungsfähigen Vermögens der Klägerin in den USA bestünde kein Anspruch auf Deckung gegenüber der Beklagten. Eine Fälligkeit des Klagsbetrages sei frühestens ab Rechtskraft des in den USA anhängigen Rechtsstreites gegeben. Darüber hinaus habe die mit 5.5.1983 datierte Polizze die Vereinbarung enthalten, daß Nachträge und sonstige Veränderungen des Basisvertrages dem Exzedentenversicherer unverzüglich vorzulegen seien und als genehmigt gelten, wenn dagegen innerhalb von drei Wochen keine Einwendungen erhoben werden. Die Polizze des Basisvertrages sei der Beklagten im Juli 1983 vorgelegt worden. Die Beklagte habe dagegen einen Einwand nicht erhoben. Infolge rechtswirksamer Vereinbarung aller Bedingungen des Basishaftpflichtversicherungsvertrages, sohin auch der Tarifklausel 202, habe die Beklagte für Schadensfälle, die aufgrund von Maschinenlieferungen, die vor Beginn des gegenständlichen Versicherungsvertrages erfolgt seien, keine Deckung zu gewähren.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Zahlungsbegehren (rechtskräftig) ab und gab dem Eventualbegehren vollinhaltlich statt. Es vertrat den Standpunkt, daß die Beklagte aufgrund der geltenden Versicherungsbedingungen aus dem Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag deckungspflichtig sei, weil die Tarifklausel 202 zwischen den Streitteilen nicht rechtswirksam vereinbart worden sei. Das amerikanische Urteil sei auch in das Vermögen der Klägerin vollstreckbar. Das Leistungsbegehren auf Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme an die Klägerin sei abzuweisen gewesen, weil die Klägerin den Anspruch des Geschädigten noch nicht befriedigt habe. Die Klägerin hätte daher lediglich Zahlung an den Geschädigten begehren können. Hingegen sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für zulässig. Rechtlich folgerte es, daß sich die Klägerin die Wissens- und Willenserklärungen des von ihr beauftragten Maklerbüros anrechnen lassen müsse. Der von der Beklagten mit der Klägerin eingegangene zweite (Exzedenten)Haftpflichtversicherungsvertrag sei trotz des mit dem Basisvertrag identen Risikos als selbständiges Vertragswerk zu beurteilen. Die Frage, ob eine Novation des alten Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages erfolgt sei, wiewohl unter Wahrung der Identität des Versicherungsverhältnisses - im wesentlichen nur das gleiche Risiko an die AHVB/EHVB 1978 - bei gleichzeitiger Erhöhung der Deckungssumme und Verlängerung der Versicherungslaufzeit versichert worden sei, müsse nicht abschließend geklärt werden, weil von der Klägerin kein erweiterter Versicherungsschutz nach Punkt 2 der AHVB und Art.4 der EHVB 1978 begehrt werde. Nach der den zitierten Versicherungsbedingungen zugrunde liegenden Ereignistheorie sei eine Deckung für den streitverfangenen Personenschaden gegeben, da das Schadensereignis während des aufrechten Bestandes des Basis- und des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages eingetreten sei. Zu prüfen sei lediglich, inwieweit dem Umstand, daß der Basisversicherer nach Abschluß des Exzedentenhaftpflichtversicherungsvertrages eine Polizze des Basisvertrages, der irrtümlich die Tarifklausel 202 angeschlossen war, der Beklagten zur Kenntnisnahme übermittelte, Bedeutung zukommt. Bei den vor Abschluß des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages geführten Gesprächen habe der Prokurist der beklagten Partei, K*****, gewußt, daß der Basisversicherungsvertrag bei der Wiener Allianz abgeschlossen werde. K***** habe auch gewußt, daß der alte Basisversicherungsvertrag eine Versicherungsdeckung für die ganze Welt garantiere. Da der die Kläger vertretende Versicherungsmakler B***** gegenüber K***** erklärt habe, daß er für das neue Vertragsverhältnis entweder eine Prämienreduktion oder eine Erhöhung der Deckungssumme verlange und K***** daraufhin ihm anbot, die Versicherungssumme zu den bisherigen Bedingungen um 5 Mill.S zu erhöhen, dieses Angebot von B***** sofort angenommen worden sei, könne all dies nach der Vertrauens- und Erklärungstheorie nur dahin ausgelegt werden, daß das mit dem bisherigen Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag abgedeckte Risiko auch weiterhin abgedeckt werden sollte, weil sowohl die AHVB 1973 als auch die AHVB 1978 Versicherungsschutz auch für vor Vertragsbeginn ausgelieferte Produkte vorsahen. Es wäre unter diesen Umständen Sache K***** gewesen, die Tarifklausel 202 mit B***** zu vereinbaren. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß diese Klausel Gegenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages mit dem Basisversicherer geworden sei, weil der Text dieser Klausel nur irrtümlich vom Versicherer der Polizze angeheftet worden sei. Dadurch habe der Versicherer auch gegen § 5 Abs.2 VersVG verstoßen. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Vereinbarung mit dem Basisversicherer aufgrund der Beiheftung der Tarifklausel 202 ein Irrtum zugrundeliege, handle es sich doch nur um einen unwesentlichen Irrtum, weil nach dem tatsächlich geschlossenen Vertrag dieser Risikoausschluß nicht vereinbart gewesen sei. Gerade aber weil die Beklagte selbst den Rechtsstandpunkt einnehme, daß Sinn und Zweck des Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrages die Abdeckung desselben Risikos gewesen sei, wie dieses durch den Basisvertrag abgedeckt worden sei, komme es somit lediglich auf den Inhalt des tatsächlich zwischen der Klägerin und der W***** als Basisversicherer abgeschlossenen Vertrages an. Da es auf die Fälligkeit des Haftpflichtanspruches im Deckungsprozeß nicht ankomme, sei auch das Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandle sich nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden sei. Mit der Ablehnung der Deckung durch den Versicherer werde der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers jedenfalls nicht schon zum Zahlungsanspruch. Abgesehen davon, daß das in den USA ergangene Urteil noch nicht rechtskräftig sei, stünden auch die Kosten aus dem der Klägerin zu gewährenden Rechtsschutzanspruch noch nicht fest.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Soll eine zweite Versicherung erst dann haften, wenn die erste Versicherung mit ihrer Versicherungssumme zur Schadensabdeckung nicht ausreicht, liegt ein sogenannter Ergänzungs- oder Exzedentenversicherungsvertrag vor (vgl. Bruck-Möller, VVG8 I, 425). Schäden, die über den Selbstbehalt des Erstversicherers nicht hinausgehen, trägt dieser allein, der Exzedentenversicherer haftet nur für denjenigen Teil des Schadens, der über diese (erste) Priorität hinausgeht (vgl. Eichler, Versicherungsrecht 468 sowie Girke, Versicherungsrecht I, 375). Tatsächlich werden dabei zwei selbständige Versicherungen abgeschlossen, über die zwei Polizzen auszustellen sind. Wie für alle Mehrfachversicherungen ist wesentlich, daß die Mehrfachdeckungen koordiniert nebeneinander vereinbart werden (vgl. Bruck-Möller aaO 424 f). Es besteht auch Anzeigepflicht nach § 58 VersVG. Die Rechtswirksamkeit des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages trat daher mit dem Abschluß des (weiteren) Basisversicherungsvertrages der Klägerin mit der W***** ein.

Da das Versicherungsvertragsgesetz keine speziellen Vorschriften über den Abschluß des Versicherungsvertrages enthält, sind die einschlägigen Bestimmungen des ABGB für die Beurteilung des rechtswirksamen Zustandekommens einer solchen Vereinbarung heranzuziehen. Danach kommt ein Vertrag durch die übereinstimmende Erklärung zweier Parteien zustande (§ 861 ABGB). Dasselbe gilt auch, wenn ein schon bestehender Vertrag geändert werden soll. Eine Offerte liegt erst dann vor, wenn sie inhaltlich ausreichend bestimmt ist und der Wille des Antragstellers zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, das Vertragswerk so abschließen zu wollen. Inhaltlich bestimmt ist ein Antrag dann, wenn er alle wesentlichen Merkmale der Vereinbarung enthält, der Empfänger des Offertes den Vertrag somit durch einfache Zustimmung ohne Ergänzung perfekt machen kann. Der Antrag muß auch den Bindungswillen des Antragstellers zum Ausdruck bringen (vgl.

Schauer, Einführung in das österreichische

Versicherungsvertragsrecht2, 48 f). Im vorliegenden Fall basierte die

Willensübereinstimmung zwischen den Streitteilen auf dem noch drei

Varianten ausweisenden Anbot des Versicherungsmaklers der Klägerin

samt angeschlossenem Polizzenentwurf (Beilage 3), dem immer noch

mehrere Varianten ausweisenden Antwortschreiben (Telex) der Beklagten

vom 7.1.1983 (Beilage 4), der Spezifizierungszusage für die Klägerin

durch das Maklerbüro (Beilage C) und der folgenden Annahme dieses

Versicherungsvertragsangebotes durch die Beklagte in einem

Telefongespräch zwischen B***** und K*****, bei dem von der

Weitergeltung der Bedingungen des auslaufenden Versicherungsschutzes

ausgegangen worden ist. In einem solchen Fall stellt der Zugang der

Versicherungspolizze dann keine Annahmeerklärung mehr dar, diese ist

nur mehr eine Beweisurkunde über den bereits geschlossenen Vertrag

(vgl. Schauer aaO, 52 und 64). Ungeachtet der Ablehnung der

Repräsentantentheorie ist dem Versicherungsnehmer das Verhalten des

von ihm zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses Bevollmächtigten zuzurechnen (vgl. SZ 53/100 = JBl. 1981, 103). Ein derartiger Repräsentant kann auch ein Makler sein, dem der Versicherungsnehmer das Aushandeln des Versicherungsvertrages übertragen hat, selbst wenn sich der Versicherungsnehmer vorbehielt, letztlich den Versicherungsvertrag zu unterfertigen (vgl. VersR 1987, 395 = VR 1988, 132).

Zutreffend hat es das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die Willensübereinstimmung der Streitteile zum (zweiten) Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag als Novation zu beurteilen ist, weil damit nur die Versicherungsdauer in Form einer Verlängerung, eine Aufstockung der Gesamtversicherungssumme und eine Anpassung (in Form einer Verbesserung) an die damals geltenden Versicherungsbedingungen, all dies unter Beibehaltung des bisher durch den alten Haftpflichtversicherungsvertrag gewährleisteten Versicherungsschutzes, bezweckt wurde. Der Versicherer hatte kein erkennbares anzuerkennendes Interesse daran, nur die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen (vgl. VR 1990, 118 = VersR 1990, 549). Dem steht auch nicht die vorangegangene Aufkündigung des alten Versicherungsvertrages entgegen, weil schon in dieser eine mögliche Fortsetzung der Beklagten angeboten wurde.

Mangels eines speziellen Ausschlusses für Produkthaftpflichtschäden, die durch schon vor Vertragsbeginn gelieferte Maschinen verursacht worden sind, erstreckte sich der Versicherungsschutz aufgrund des neuen Vertrages zufolge der den Haftpflichtversicherungsbedingungen zugrundeliegenden Ereignistheorie auch auf derartige Versicherungsfälle (vgl. Schauer aaO, 110 und 309 ff sowie Prölss-Martin VVG25, 708 ff).

Richtig ist, daß die beklagte Partei durch eine Vereinbarung der Tarifklausel 202 zwischen der Klägerin und der W***** in den Genuß dieses Risikoausschlusses gekommen wäre, da ja vereinbart worden ist, daß das gesamte Bedingungswerk des Basisversicherungsvertrages auch für den Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag zur Geltung kommen solle. Zu einer solchen Vereinbarung der Tarifklausel 202 zwischen der Klägerin und der W***** ist es aber nicht gekommen. Gleich wie beim Vertragsabschluß zwischen den Streitteilen lag jenem zwischen dem Makler der Klägerin und der W***** eine schon vor Polizzenausstellung zustandegekommene Willensübereinstimmung über den gesamten Versicherungsvertrag vor (Beilage D, Beilage P und Beilage Q sowie Beilage 6). Die Forderungen der Klägerin in ihrem Anbot bzw. im Polizzenentwurf wurden von der W***** schon vor der Polizzenausstellung vollinhaltlich akzeptiert. Dem Basisversicherer war somit klar, daß die Klägerin keine andere Deckung als die von ihr vorgeschlagene wünscht. Sieht man davon ab, daß die W***** keine "vorläufige", sondern eine definitive Deckung gegenüber der Klägerin schon vor Polizzenausstellung zugesagt hat und keine Terminisierung dieser Deckung erfolgt ist, wollte der Basisversicherer mit dieser seiner Deckungszusage nicht zum Ausdruck bringen, daß er sein Risiko weiter prüfen wolle, sondern vielmehr, daß er seine Zustimmung schon vor Zusendung der Polizze endgültig geben wird.

Ein Vertrag kommt stets durch korrespondierende Erklärungen zustande, d. h. die Annahme muß nach den allgemeinen Auslegungsregeln zum Ausdruck bringen, daß der Oblat den Inhalt des Angebotes als vertragliche Regelung akzeptiert. Nur dann, wenn die Annahme von Angebot abweicht, kommt prinzipiell kein Vertrag zustande. Dann gilt die geänderte Annahme als neues Anbot (vgl. Rummel in Rummel ABGB2 § 861 Rz 4 mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Basishaftpflichtversicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der W***** schon vor Zugehen der Polizze rechtswirksam vereinbart; diese Urkunde stellt daher keine Annahmeerklärung dar, sondern ist nur ein Beweis für den Inhalt des geschlossenen Vertrages (vgl. Schauer aaO 52 und 64). Demnach ist die dieser Polizze aus Versehen beigeheftete Tarifklausel 202 gar nicht zum Vertragsinhalt geworden. Selbst wenn man diese Ansicht nicht teilt, wäre ein (scheinbarer) Widerspruch zwischen der schriftlichen und mündlichen Erklärung des Versicherers nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Versicherers und des den Versicherungsnehmer vertretenden Versicherungsagenten auszulegen (vgl. JBl. 1975, 592). Überhaupt gehen Einzelvereinbarungen den allgemeinen Versicherungsbedingungen vor (vgl. VersR 1961, 476 sowie SZ 57/123). Da im vorliegenden Fall auch vom Basisversicherer, der W*****, die Anwendbarkeit der Tarifklausel 202 gar nicht gewollt worden ist, kommt dem versehentlichen Anschluß dieses Textes weder die Bedeutung eines Irrtums noch eines Dissenses zu. Ein Dissens läge bei einem Mißverständnis über die Willenserklärung des anderen, ein Irrtum hingegen bei einem Mißverständnis über die Bedeutung und die Rechtsfolgen der eigenen Erklärung vor (vgl. JBl. 1975, 161). Deckt sich das subjektive Verständnis einer Partei mit dem objektiven Vertragssinn, dann kommt der Vertrag im Sinn dieser objektiven Vertragsinterpretation zustande (6 Ob 526/81 mwN). Damit liegt nicht einmal ein Anwendungsfall des § 5 Abs.2 und 3 VersVG vor. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf eine durch die vertraglich vereinbarte Überbindung des Bedingungswerkes des Basishaftpflichtversicherungsvertrages vereinbarten Haftpflichtausschluß nach der Tarifklausel 202 berufen.

Die Vollstreckbarkeit einer Gerichtsentscheidung bewirkt, daß der Berechtigte die zwangsweise Durchsetzung des Leistungsbefehls gegen den Leistungsverpflichteten durch gerichtliche Vollzugsorgane verlangen kann, die Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit dieses Leistungsbefehls in dem Rechtsstreit, in dem sie erflossen ist. Versicherungsrechtlich verwandelt sich ein Deckungsanspruch in einen Leistungsanspruch aber erst dann, wenn alle aus einem Versicherungsfall nach menschlichem Ermessen entstehenden Forderungen bereits vom Leistungsbefehl erfaßt sind.

Die Frage, ob ein Zivilurteil eines Bundesstaates der USA vollstreckbar ist, ist eine Tatfrage, die nicht der Überprüfung des Obersten Gerichthofes unterliegt, weil die für die Klärung dieser Voraussetzung erforderlichen Tatsachen und Rechtsvorschriften nachgewiesen werden müssen. Feststeht im vorliegenden Fall, daß das Berufungsurteil vom 26.6.1992 (die Datierung dieses Urteils ist im Berufungsverfahren unbekämpft geblieben!) der Berufung der Klägerin keinen Erfolg beschied, gerichtsbekannt ist, daß die Rechtsmittelfrist gegen dieses Berufungsurteil an den Surpreme court 90 Tage beträgt (vgl. Zivilgerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung in den Ländern USA und andere von Alsentzer, Haabe, Hainz, Bölz, Scheerer und Sarcevic 3 ff). Die von der klagenden Partei im vorliegenden Rechtsstreit erklärte Absicht, gegen das Berufungsurteil vom 26.6.1992 kein Rechtsmittel an den Surpreme court zu erheben, verkürzt diese Frist nicht. Die Parteien hätten bis zum Verhandlungsschluß in erster Instanz am 8.7.1992 Tatsachenvorbringen erstatten können (gegen den neuerlichen Verhandlungsschluß am 21.9.1993 nach der am 18.8.1992 erfolgten Wiedereröffnung der Verhandlung hat keine der Parteien eine Verfahrensrüge erhoben). Die Ausführungen der Revision zu Vermerken auf den in Kopie von der klagenden Partei vorgelegten Gerichtsentscheidungen der USA zielen auf die Feststellung ab, daß die Rechtsmittelfrist gegen das Berufungsurteil schon vor dem 26.6.1992 in Lauf gesetzt worden sei und daher vor dem 21.9.1992 abgelaufen wäre. Für Tatsachenbehauptungen, die den gegen sie erhobenen Klagsanspruch abwehren können, ist die beklagte Partei beweispflichtig. Sie hat es jedoch unterlassen, die Beweisanträge, die jetzt ihrer Revision zu entnehmen sind, im erstinstanzlichen Verfahren zu erheben bzw. deren Nichtbeachtung in der Berufung zu rügen. Auch wird von der Revisionswerberin nicht der Vorwurf erhoben, daß die Klägerin näher am Beweis sei, weil sie noch über allfällige weitere Urkunden verfüge. All dies kann in der Revision jedoch nicht mehr nachgeholt werden.

Nach den Feststellungen wurde in den beiden Urteilen der Gerichte der USA noch nicht über die an die Familie M***** zu bezahlenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten abgesprochen, sondern dies einer späteren Entscheidung vorbehalten. In diesen Punkten liegt sohin keine endgültige Abklärung des Deckungsanspruches gegenüber der beklagten Partei vor. Voraussetzung für den Erfolg einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Das Vorliegen dieses rechtlichen Interesses muß von Amts wegen geprüft werden. Allgemein scheidet ein solches rechtliches Interesse aus, wenn bereits eine Leistungsklage anhängig gemacht wurde oder anhängig gemacht werden kann, jedoch ist dies nur dann der Fall, wenn das mögliche Leistungsbegehren all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird. Nur wenn wirklich feststeht, daß ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, wird das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu verneinen sein (vgl. VR 1980, 544 = VersR 1980, 19 mwN). Da noch deckungspflichtige Forderungen strittig sind, erweist sich das Feststellungsbegehren der Klägerin als gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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