Rechtssatz
Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen.
1 Ob 733/79 | OGH | 12.11.1979 |
Veröff: EvBl 1980/98 S 32 = JBl 1981,208 |
3 Ob 686/82 | OGH | 01.12.1982 |
Beisatz: Beruft sich ein leiblicher Elternteil auf die natürliche Bindung zum Kind, verweigert er die Zustimmung nicht grundlos. (T1) |
6 Ob 723/87 | OGH | 18.12.1987 |
nur: Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. (T2) |
8 Ob 525/92 | OGH | 26.06.1992 |
Auch; nur: Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). (T3); Beisatz: Auch wenn dem die Zustimmung verweigernden Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteils mit denen des Kindes. (T4) |
9 Ob 208/98y | OGH | 19.08.1998 |
nur: Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen. (T5) |
1 Ob 253/06x | OGH | 27.02.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T6) |
2 Ob 239/09z | OGH | 18.12.2009 |
Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T7) |
8 Ob 2/24p | OGH | 26.08.2024 |
Beisatz wie T1; nur T2; nur T4; nur T5 |
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0010OB00733_7900000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)