Normen
ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1304 A1
ABGB §1325 D7
8 Ob 69/78 | OGH | 14.06.1978 |
Veröff: SZ 51/91 |
6 Ob 68/79 | OGH | 02.07.1979 |
Veröff: ZVR 1980,154 S 155 |
8 Ob 198/81 | OGH | 05.11.1981 |
Beisatz: Raumpflegerin (T1) |
2 Ob 59/86 | OGH | 10.02.1987 |
2 Ob 19/92 | OGH | 29.04.1992 |
Vgl aber; Beisatz: Könnte der Verletzte seinen bisherigen Beruf wieder ausüben, obwohl seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder voll hergestellt ist, und lehnt er die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mit der Begründung ab, er sei erwerbsunfähig, dann muss der Schädiger - um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können - nicht beweisen, dass der Verletzte eine ihm angewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen hat. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1993/63 S 148 |
2 Ob 66/93 | OGH | 25.11.1993 |
2 Ob 55/94 | OGH | 30.06.1994 |
Beisatz: Die Tätigkeit einer "einfachen Sekretärin" ist der einer Chefsekretärin nicht gleichwertig. (T3) |
2 Ob 77/95 | OGH | 30.10.1995 |
2 Ob 2285/96k | OGH | 14.11.1996 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Fall der Wiedererlangung der früheren Erwerbsfähigkeit wäre es unbillig, vom Schädiger zu verlangen, dass er den Geschädigten auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweist. (T4) |
2 Ob 161/98k | OGH | 25.06.1998 |
nur: Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem widerhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. (T5)<br/>Beisatz: Der Antrag des Geschädigten auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweise dafür, dass die medizinische Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war, schließt auch die Behauptung ein, dass er deshalb keinen Arbeitsplatz fand, weil seine frühere Erwerbsfähigkeit nicht wieder hergestellt war. (T6) |
2 Ob 147/98a | OGH | 25.06.1998 |
nur: Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Falle hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, dass er nach erfolgter Wiederherstellung seiner früheren Arbeitsfähigkeit sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht hat. (T7) |
2 Ob 2182/96p | OGH | 13.08.1998 |
Auch; nur: Im ersten Falle müsste, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. (T8) |
2 Ob 203/98m | OGH | 21.10.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist dem Geschädigten auch dann anzulasten, wenn er zwar eine angebotene Umschulung (hier: Berufsfindung mit anschließender Umschulung) begonnen, aber ohne wichtigen Grund abgebrochen hat. (T9) |
2 Ob 324/00m | OGH | 07.12.2000 |
nur T5 |
2 Ob 100/10k | OGH | 08.07.2010 |
Auch; nur T8 |
2 Ob 167/10p | OGH | 17.02.2011 |
nur T5; Beis wie T4 |
2 Ob 164/17g | OGH | 22.03.2018 |
nur T7; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/25 |
2 Ob 4/20g | OGH | 30.01.2020 |
Vgl; nur T8 |
4 Ob 146/19b | OGH | 28.01.2020 |
nur T7 |
2 Ob 184/19a | OGH | 30.03.2020 |
Vgl; Beis wie T2 |
2 Ob 115/24m | OGH | 25.07.2024 |
nur: Im Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit muss, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19780614_OGH0002_0080OB00069_7800000_001
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